Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 21-17105

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl die Ratsfrauen und Ratsherren vom Oberbürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten (Verpflichtung).

 

Daneben sind gemäß § 43 NKomVG ehrenamtlich Tätige vom Oberbürgermeister auf die ihnen obliegenden Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen (Pflichtenbelehrung). Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Diese Vorschrift findet gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG auch auf die Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.

 

Die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG ist zu unterscheiden von der förmlichen Verpflichtung nach § 60 NKomVG. Beides kann jedoch miteinander verbunden werden.

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Mitteilung beigefügt.

 

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Anlagen

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