Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 21-17105
Grunddaten
- Betreff:
-
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren gemäß §§ 60 und 43 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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16.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl die Ratsfrauen und Ratsherren vom Oberbürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten (Verpflichtung).
Daneben sind gemäß § 43 NKomVG ehrenamtlich Tätige vom Oberbürgermeister auf die ihnen obliegenden Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen (Pflichtenbelehrung). Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Diese Vorschrift findet gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG auch auf die Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.
Die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG ist zu unterscheiden von der förmlichen Verpflichtung nach § 60 NKomVG. Beides kann jedoch miteinander verbunden werden.
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Mitteilung beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,3 kB
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