Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-17111

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

1. Als Beigeordnete und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme werden gemäß der §§ 74 und 75 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die in der Anlage genannten Ratsfrauen und Ratsherren bestimmt.

 

2. Die aus der Anlage ersichtliche Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss wird, wie sie sich aufgrund der Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen nach § 75 Absatz 1 Satz 1 NKomVG i.V.m. § 71 Absatz 2 Sätze 2 bis 5, Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 NKomVG ergibt, beschlossen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 NKomVG aus dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 71 Absatz 4 Satz 1 NKomVG (Grundmandatare). Die Hauptsatzung der Stadt Braunschweig bestimmt in § 5, dass die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit dem Verwaltungsausschuss angehören. Die Grundmandatare und die Beamtinnen und Beamten auf Zeit haben jeweils beratende Stimme.

 

In Gemeinden, deren Vertretung mehr als 44 Ratsfrauen und Ratsherren hat, sind nach

§ 74 Absatz 2 NKomVG zehn Beigeordnete zu bestimmen.
 

Der Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Absatz 1 NKomVG gebildet. Danach bestimmt der Rat in seiner ersten Sitzung die Beigeordneten gemäß § 71 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 NKomVG sowie die Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme gemäß § 71 Absatz 4 Sätze 1 und 2 NKomVG. § 71 Absatz 5 und 10 NKomVG ist anzuwenden. Die Vorschriften haben folgenden Inhalt:

 

 

§ 71 Absatz 2, Sätze 2 bis 5 NKomVG

 

„Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.“

 

 

 

§ 71 Absatz 3 NKomVG

 

„Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Ratsfrauen und Ratsherren an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 nicht gewährleistet, so wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. Für die danach noch zu vergebenen Sitze ist Absatz 2 Sätze 2 bis 4 anzuwenden.

 

§ 71 Absatz 4 Sätze 1 und 2 NKomVG

 

„Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist.“

 

§ 71 Absatz 5 NKomVG:

 

„Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.“

 

§ 71 Absatz 10 NKomVG:

 

„Die Vertretung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.“

 

Bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallen, bleiben der Oberbürgermeister und Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, unberücksichtigt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 NKomVG ist für die Beigeordneten und die Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen.

 

 

Auf der Grundlage des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen im Rat ergibt die Berechnung folgende Höchstzahlen:

 

 

Reihenfolge der Höchstzahlen:

1.  16,0 SPD

2.  12,0 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 12,0  CDU

4.  8,0 SPD

5.  6,0 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

  6,0 CDU

7.   5,33 SPD

8.  4,0 SPD

  4,0 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

  4,0 CDU

  4,0 Die FRAKTION.- DIE LINKE., Volt und DIE PARTEI

 

 

Sofern sich gleiche Höchstzahlen ergeben, ist ein Losentscheid erforderlich. Auf diesen kann verzichtet werden, wenn sich die Beteiligten vorab einigen.

 

Da auf die Fraktionen der FDP, BIBS, AfD und der Gruppe Direkte Demokraten kein Sitz entfällt, sind diese berechtigt, jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) zu entsenden. Die Sitzverteilung sowie die Besetzung des Verwaltungsausschusses sind in der Anlage dargestellt.


 

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Anlagen

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