Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-17113

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„1. Die in der Anlage 1 genannten Ausschüsse nach § 71 NKomVG und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften nach § 73 NKomVG werden gebildet. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Rechtsgrundlagen ergeben sich aus der Anlage 2. Für den Umlegungsausschuss werden die Mitglieder bestimmt, die als Ratsmitglieder dem Ausschuss angehören.

 

2. Die Sitzverteilungen und Ausschussbesetzungen werden auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates festgestellt (Anlage 3).

 

3. Die Besetzung der Ausschüsse mit Bürgermitgliedern gemäß § 71 Absatz 7 NKomVG wird auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen festgestellt (Anlage 3).

 

4. Die von den Fraktionen und Gruppen bestimmten Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden festgestellt (Anlage 4).

 

5. In folgende Ausschüsse werden Sachverständige mit gleichen Rechten wie Bürgermitglieder berufen:

 

 

5.1 in den Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung

 die/der Stadtbrandmeisterin/Stadtbrandmeister

 

5.2  in den Ausschuss für Kultur und Wissenschaft

die/der amtierende Stadtheimatpflegerin/Stadtheimatpfleger

 

5.3  in den Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben

die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter

die/der Vorsitzende des Seniorenrates Braunschweig

 

5.4 in den Ausschuss für Planung und Hochbau
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter

ein/e vom Umweltzentrum Braunschweig e.V. benannte Vertreterin/Vertreter der Umweltverbände

 

5.5   in den Ausschuss für Soziales und Gesundheit

die/der Vorsitzende des Seniorenrates Braunschweig

die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte/r Vertreterin/Vertreter

die/der Sprecherin/Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Braunschweiger Wohlfahrtsverbände (AGW)

 

5.6 in den Sportausschuss

die/der Präsidentin/Präsident des Stadtsportbundes Braunschweig e.V.

            die/der SchulsportberaterinSchulsportberater

            die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte
            Vertreterin/Vertreter

 

5.7 in den Umwelt- und Grünflächenausschuss

 die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter

 ein/e vom Umweltzentrum Braunschweig e.V. benannte Vertreterin/Vertreter der Umweltverbände

 

Für die Sachverständigen mit gleichen Rechten wie Bürgermitglieder können die vorschlagenden Einrichtungen/Organisationen eine Stellvertretung benennen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren

beratende Ausschüsse bilden. Für die Bildung der Ausschüsse der Kommune, die auf

besonderen Rechtsvorschriften beruhen, findet gemäß § 73 NKomVG die Vorschrift des

§ 71 NKomVG insoweit Anwendung, als dass die besonderen Rechtsvorschriften die
Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht bereits

selbst regeln. Zur Information ist der Text der §§ 71, 73 NKomVG als Anlage 5 beigefügt.

 

Die Zusammensetzung, die Rechtsgrundlagen und die Aufgabenbereiche der Ausschüsse

sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Der Rat legt die Zahl der Sitze in den jeweiligen Ausschüssen fest (§ 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG),soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern vorschreiben.

 

Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegten Sitze eines

jeden Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die oder der Vorsitzende des Rates zu ziehen hat (§ 71 Abs. 2 NKomVG).

 

Für die Ausschüsse nach § 73 NKomVG sind dabei die besonderen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen, die in der Anlage 2 jeweils aufgeführt sind (siehe Jugendhilfeausschuss,

Schulausschuss und Umlegungsausschuss).

 

Auf der Grundlage des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen im Rat ergibt die Berechnung nach § 71 Abs. 2 NKomVG für die Besetzung von 11 Sitzen folgende Verteilung:

 

Fraktion/Gruppe                        Sitze

SPD             4

Bündnis 90/Die Grünen          3

CDU             3

Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI   1

 

 

Für die Besetzung von 9 Sitzen (Jugendhilfeausschuss) ergeben sich nach § 71 Abs. 2 NKomVG folgende Höchstzahlen:

 

1. 16,0 SPD

2. 12,0 Bündnis 90/Die Grünen

    12,0 CDU

4. 8,0 SPD

5. 6,0 Bündnis 90/Die Grünen

    6,0 CDU

7. 5,33 SPD

8. 4,0 SPD

    4,0 Bündnis 90/Die Grünen

    4,0 CDU

    4,0 Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI

 

Da sich bei der Berechnung für die Vergabe des 8. und 9. Sitzes gleiche Höchstzahlen für die Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und die Gruppe Die FRAKTION. – Die LINKE., Volt und Die PARTEI ergeben, ist ein Losentscheid zwischen diesen erforderlich. Der Losentscheid kann entfallen, wenn sich die Beteiligten vorab einigen.

 

Der Rat kann gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG neben Ratsfrauen und Ratsherren andere

Personen, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen (Bürgermitglieder). Bei der Benennung dieser Personen ist § 71 Abs. 2, 3, 5 und 10 NKomVG entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein.

 

Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 10 NKomVG werden die unter Ziffer 5 des

Beschlussvorschlages genannten anderen Personen zusätzlich zu den Bürgermitgliedern in

die Ausschüsse berufen. Die Berufung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.

 

Die mit Ratsmitgliedern zu besetzenden Sitze und die mit Nicht-Ratsmitgliedern

(Bürgermitgliedern) zu besetzenden Sitze sind jeweils gesondert voneinander nach den

Regeln des § 71 Abs. 2 NKomVG zu verteilen.

 

Die Ausschussbildung umfasst folgende Verfahrensschritte:

1. Festlegung der Zahl der Ausschüsse und der jeweiligen Ausschusssitze,

2. Berechnung der auf die Fraktionen oder Gruppen entfallenden Sitze, ggf. Bestimmung

durch Losentscheid,

3. Benennung der Mitglieder, mit denen die Sitze besetzt werden,

4. Feststellung der Sitzverteilung und der Ausschussbesetzung durch Beschluss.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz

entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den

Ausschuss zu entsenden (Grundmandat gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), sofern nicht ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist (z.B. durch Benennung durch eine andere Fraktion oder Gruppe, § 71 Abs. 4 Satz 2 NKomVG).

 

Für Ratsmitglieder in Ausschüssen mit Beschlussrechten nach § 6 der Hauptsatzung der

Stadt Brauschweig sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 NKomVG und § 45 der Geschäftsordnung (GO)).

 

Auch die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der

Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und

Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das

die oder der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren (§ 71 Abs. 8 NKomVG).

 

Für die Zuteilung der Ausschuss-Vorsitze ergibt die Berechnung folgende Höchstzahlen:

 

Reihenfolge der Höchstzahlen:

1. 16,0 SPD

2. 12,0 Bündnis 90/Die Grünen

    12,0 CDU

4. 8,0 SPD

5. 6,0 Bündnis 90/Die Grünen

    6,0 CDU

7. 5,33 SPD

8. 4,0 SPD

    4,0 Bündnis 90/Die Grünen

    4,0 CDU

    4,0 Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI

12.3,2 SPD

 

Sofern sich gleiche Höchstzahlen ergeben, ist ein Losentscheid erforderlich. Auf diesen kann

verzichtet werden, wenn sich die Beteiligten über die Zuteilung der Ausschuss-Vorsitze

einigen.

 

Gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Rat einstimmig ein von den Regelungen des

§ 71 Abs. 2, 3, 4, 6 und 8 NKomVG abweichendes Verfahren beschließen.

 

Die Ausschüsse, für die Vorsitzende und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestimmen

sind, werden in der Anlage 4 aufgeführt. Den Vorsitz kann auch die Inhaberin oder der

Inhaber eines Grundmandates erhalten. Nach § 48 Abs. 2 GO soll ein Ratsmitglied nicht

Vorsitzende bzw. Vorsitzender von mehr als zwei Ratsausschüssen sein.

 

Die von den Fraktionen und Gruppen bestimmten Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen

und Stellvertreter bestätigt der Rat durch feststellenden Beschluss (§ 48 Abs. 1 GO).

 

 

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Anlagen

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