Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17113
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung von Ausschüssen nach §§ 71 und 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.11.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1. Die in der Anlage 1 genannten Ausschüsse nach § 71 NKomVG und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften nach § 73 NKomVG werden gebildet. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Rechtsgrundlagen ergeben sich aus der Anlage 2. Für den Umlegungsausschuss werden die Mitglieder bestimmt, die als Ratsmitglieder dem Ausschuss angehören.
2. Die Sitzverteilungen und Ausschussbesetzungen werden auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates festgestellt (Anlage 3).
3. Die Besetzung der Ausschüsse mit Bürgermitgliedern gemäß § 71 Absatz 7 NKomVG wird auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen festgestellt (Anlage 3).
4. Die von den Fraktionen und Gruppen bestimmten Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden festgestellt (Anlage 4).
5. In folgende Ausschüsse werden Sachverständige mit gleichen Rechten wie Bürgermitglieder berufen:
5.1 in den Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
die/der Stadtbrandmeisterin/Stadtbrandmeister
5.2 in den Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
die/der amtierende Stadtheimatpflegerin/Stadtheimatpfleger
5.3 in den Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter
die/der Vorsitzende des Seniorenrates Braunschweig
5.4 in den Ausschuss für Planung und Hochbau
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter
ein/e vom Umweltzentrum Braunschweig e.V. benannte Vertreterin/Vertreter der Umweltverbände
5.5 in den Ausschuss für Soziales und Gesundheit
die/der Vorsitzende des Seniorenrates Braunschweig
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte/r Vertreterin/Vertreter
die/der Sprecherin/Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Braunschweiger Wohlfahrtsverbände (AGW)
5.6 in den Sportausschuss
die/der Präsidentin/Präsident des Stadtsportbundes Braunschweig e.V.
die/der SchulsportberaterinSchulsportberater
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte
Vertreterin/Vertreter
5.7 in den Umwelt- und Grünflächenausschuss
die/der vom Vorstand des Behindertenbeirates Braunschweig e.V. bestimmte Vertreterin/Vertreter
ein/e vom Umweltzentrum Braunschweig e.V. benannte Vertreterin/Vertreter der Umweltverbände
Für die Sachverständigen mit gleichen Rechten wie Bürgermitglieder können die vorschlagenden Einrichtungen/Organisationen eine Stellvertretung benennen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren
beratende Ausschüsse bilden. Für die Bildung der Ausschüsse der Kommune, die auf
besonderen Rechtsvorschriften beruhen, findet gemäß § 73 NKomVG die Vorschrift des
§ 71 NKomVG insoweit Anwendung, als dass die besonderen Rechtsvorschriften die
Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht bereits
selbst regeln. Zur Information ist der Text der §§ 71, 73 NKomVG als Anlage 5 beigefügt.
Die Zusammensetzung, die Rechtsgrundlagen und die Aufgabenbereiche der Ausschüsse
sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Der Rat legt die Zahl der Sitze in den jeweiligen Ausschüssen fest (§ 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG),soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern vorschreiben.
Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegten Sitze eines
jeden Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die oder der Vorsitzende des Rates zu ziehen hat (§ 71 Abs. 2 NKomVG).
Für die Ausschüsse nach § 73 NKomVG sind dabei die besonderen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen, die in der Anlage 2 jeweils aufgeführt sind (siehe Jugendhilfeausschuss,
Schulausschuss und Umlegungsausschuss).
Auf der Grundlage des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen im Rat ergibt die Berechnung nach § 71 Abs. 2 NKomVG für die Besetzung von 11 Sitzen folgende Verteilung:
Fraktion/Gruppe Sitze
SPD 4
Bündnis 90/Die Grünen 3
CDU 3
Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI 1
Für die Besetzung von 9 Sitzen (Jugendhilfeausschuss) ergeben sich nach § 71 Abs. 2 NKomVG folgende Höchstzahlen:
1. 16,0 SPD
2. 12,0 Bündnis 90/Die Grünen
12,0 CDU
4. 8,0 SPD
5. 6,0 Bündnis 90/Die Grünen
6,0 CDU
7. 5,33 SPD
8. 4,0 SPD
4,0 Bündnis 90/Die Grünen
4,0 CDU
4,0 Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI
Da sich bei der Berechnung für die Vergabe des 8. und 9. Sitzes gleiche Höchstzahlen für die Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und die Gruppe Die FRAKTION. – Die LINKE., Volt und Die PARTEI ergeben, ist ein Losentscheid zwischen diesen erforderlich. Der Losentscheid kann entfallen, wenn sich die Beteiligten vorab einigen.
Der Rat kann gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG neben Ratsfrauen und Ratsherren andere
Personen, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen (Bürgermitglieder). Bei der Benennung dieser Personen ist § 71 Abs. 2, 3, 5 und 10 NKomVG entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein.
Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 10 NKomVG werden die unter Ziffer 5 des
Beschlussvorschlages genannten anderen Personen zusätzlich zu den Bürgermitgliedern in
die Ausschüsse berufen. Die Berufung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.
Die mit Ratsmitgliedern zu besetzenden Sitze und die mit Nicht-Ratsmitgliedern
(Bürgermitgliedern) zu besetzenden Sitze sind jeweils gesondert voneinander nach den
Regeln des § 71 Abs. 2 NKomVG zu verteilen.
Die Ausschussbildung umfasst folgende Verfahrensschritte:
1. Festlegung der Zahl der Ausschüsse und der jeweiligen Ausschusssitze,
2. Berechnung der auf die Fraktionen oder Gruppen entfallenden Sitze, ggf. Bestimmung
durch Losentscheid,
3. Benennung der Mitglieder, mit denen die Sitze besetzt werden,
4. Feststellung der Sitzverteilung und der Ausschussbesetzung durch Beschluss.
Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz
entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den
Ausschuss zu entsenden (Grundmandat gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), sofern nicht ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist (z.B. durch Benennung durch eine andere Fraktion oder Gruppe, § 71 Abs. 4 Satz 2 NKomVG).
Für Ratsmitglieder in Ausschüssen mit Beschlussrechten nach § 6 der Hauptsatzung der
Stadt Brauschweig sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 NKomVG und § 45 der Geschäftsordnung (GO)).
Auch die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und
Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das
die oder der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren (§ 71 Abs. 8 NKomVG).
Für die Zuteilung der Ausschuss-Vorsitze ergibt die Berechnung folgende Höchstzahlen:
Reihenfolge der Höchstzahlen:
1. 16,0 SPD
2. 12,0 Bündnis 90/Die Grünen
12,0 CDU
4. 8,0 SPD
5. 6,0 Bündnis 90/Die Grünen
6,0 CDU
7. 5,33 SPD
8. 4,0 SPD
4,0 Bündnis 90/Die Grünen
4,0 CDU
4,0 Die FRAKTION. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI
12.3,2 SPD
Sofern sich gleiche Höchstzahlen ergeben, ist ein Losentscheid erforderlich. Auf diesen kann
verzichtet werden, wenn sich die Beteiligten über die Zuteilung der Ausschuss-Vorsitze
einigen.
Gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Rat einstimmig ein von den Regelungen des
§ 71 Abs. 2, 3, 4, 6 und 8 NKomVG abweichendes Verfahren beschließen.
Die Ausschüsse, für die Vorsitzende und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestimmen
sind, werden in der Anlage 4 aufgeführt. Den Vorsitz kann auch die Inhaberin oder der
Inhaber eines Grundmandates erhalten. Nach § 48 Abs. 2 GO soll ein Ratsmitglied nicht
Vorsitzende bzw. Vorsitzender von mehr als zwei Ratsausschüssen sein.
Die von den Fraktionen und Gruppen bestimmten Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter bestätigt der Rat durch feststellenden Beschluss (§ 48 Abs. 1 GO).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5 kB
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2
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385,8 kB
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3
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668,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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201,6 kB
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5
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(wie Dokument)
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11,5 kB
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