Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17210
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.11.2021
|
Sachverhalt
Begründung:
Mit Ablauf der vergangenen Wahlperiode endet auch die Gültigkeit der bisherigen Geschäftsordnung. In der konstituierenden Sitzung gibt sich der Rat eine neue Geschäftsordnung.
Der Vorschlag für die neue Fassung der Geschäftsordnung ist der Anlage zu entnehmen.
Gegenüber der bisherigen Geschäftsordnung (GO) ergeben sich folgende Änderungen:
1. Fraktionen, Gruppen (§ 4 GO)
§ 4 Abs. 2 GO soll wie folgt geändert werden:
„Die Bildung und Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, der Name der/des Vorsitzenden und der Mitglieder und Veränderungen innerhalb der Fraktion oder Gruppe sind von der/dem Vorsitzenden dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen, der seinerseits den Rat unterrichtet. Der Zusammenschluss zu Fraktionen oder Gruppen wird mit der Mitteilung an den Oberbürgermeister wirksam. Änderungen gelten erst mit Anzeige an den Oberbürgermeister als erfolgt. Wird eine Veränderung innerhalb einer Fraktion oder Gruppe nicht von der/dem Vorsitzenden angezeigt, gilt diese Veränderung auch dann als erfolgt, wenn von der Änderung betroffene Ratsmitglieder diese angezeigt haben. Über Fraktions- oder Gruppenbezeichnungen, die zu Missdeutungen oder Verwechslungen Anlass geben können, ist auf Antrag die Entscheidung des Rates herbeizuführen.“
Im Hinblick auf die weitreichenden rechtlichen Folgen, die das Kommunalrecht an die Fraktions- und Gruppenzugehörigkeit eines Ratsmitgliedes knüpft, verlangt § 4 Abs. 2 GO, dass die Fraktionen und Gruppen interne Veränderungen gegenüber dem Oberbürgermeister anzeigen. Zeigt eine Fraktion den Austritt eines ihrer Mitglieder z.B. wegen möglicher Vorteile bei den Fraktionszuwendungen oder der Ausschussbesetzung nicht an, so kann sie hiermit aber dem eigenverantwortlichen Austritt nicht seine Rechtsgültigkeit nehmen. Klarstellend soll daher in § 4 GO aufgeführt werden, dass die Veränderung in diesem Fall auch dann als erfolgt gilt, wenn das betroffene Ratsmitglied die Änderung selbst anzeigt.
2. Redezeit (§ 36)
§ 36 Abs. 1 und 3 GO sollen wie folgt geändert werden:
„(1) Die Redezeit zu jedem Beratungsgegenstand beträgt für die erste Rednerin/den ersten Redner einer Fraktion / Gruppe sowie für fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder höchstens 5 Minuten. Die Redezeit für jede weitere Rednerin/jeden weiteren Redner einer Fraktion / Gruppe beträgt höchstens 3 Minuten. Die Redezeit kann in mehrere Redebeiträge unterteilt werden. Als Gesamtredezeit steht den Fraktionen und Gruppen zu jedem Beratungsgegenstand bis einschließlich 4 Mitgliedern 8 Minuten, bis einschließlich 12 Mitgliedern 14 Minuten und darüber hinaus 17 Minuten zu. Die Gesamtredezeit darf nicht überschritten werden.“
„(3) Für die Abschlusserklärungen im Rahmen der Haushaltsberatung im Rat stehen den Fraktionen und Gruppen bis einschließlich 10 Mitgliedern 15 Minuten und darüber hinaus 20 Minuten zur Verfügung. Die übrigen Regelungen der Redezeit zum Haushalt beschließt der Rat zu Beginn der jeweiligen Ratssitzung.“
Neben dem Stimmrecht ist das Rederecht eines der bedeutendsten Mitwirkungsrechte der Ratsmitglieder. Das Rederecht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr kann es im Rahmen der Geschäftsordnungsbefugnis des Rates insbesondere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs eingeschränkt werden. Es ist zu erwarten, dass die vorgeschlagene Staffelung der Redezeit nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen dazu beitragen kann, die Ratssitzungen effektiver zu gestalten und ihre Dauer zu verkürzen, zumal die inhaltliche Vorbefassung bereits in den jeweiligen Fachausschüssen erfolgen soll. Da in dieser Wahlperiode keine fraktions- oder gruppenlosen Ratsmitglieder festzustellen sind, können die abgestuften Redezeiten nach Größe der Fraktionen und Gruppen mit dem Vorschlag konsequent umgesetzt werden.
Eine Verkürzung der Redezeit soll entsprechend für die Abschlusserklärungen im Rahmen der Haushaltsberatungen erfolgen.
Auf Empfehlung des Ältestenrates kann der Rat gemäß § 36 Abs. 6 GO im Einzelfall von den Regelungen zur Redezeit abweichen, etwa wenn von einer Fraktion oder Gruppe zu einem Tagesordnungspunkt ein besonderer Beratungsbedarf angemeldet worden ist. Daneben hat der Ratsvorsitzende nach § 36 Abs. 2 GO auch die Möglichkeit, Ausnahmefälle zu gestatten.
3. Beschlussfassung über Satzungen und Verordnungen (§ 38 GO)
§ 38 Abs. 2 GO soll wie folgt geändert werden:
„Verwaltungsvorlagen zum erstmaligen Erlass oder zur umfangreichen Neubearbeitung von Satzungen und Verordnungen sind, mit Ausnahme von Bebauungsplänen, den Mitgliedern der Fachausschüsse, des Verwaltungsausschusses und des Rates spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugänglich zu machen.“
Bisher sah § 38 Abs. 2 GO vor, dass Verwaltungsvorlagen zum Erlass und zur Änderung von Satzungen den Mitgliedern der Fachausschüsse, des Verwaltungsausschusses und des Rates drei Wochen vor Sitzungstermin zugänglich zu machen sind. Diese Regelung ist aus Sicht der Verwaltung nach Einführung der „12-Tage-Regelung“ zumindest für geringfügige Änderungen von Satzungen entbehrlich und soll daher künftig auf den erstmaligen Erlass und umfangreiche Neubearbeitungen beschränkt werden.
4. Ordnung im Sitzungssaal (§ 41 GO)
§ 41 Abs. 3 GO soll wie folgt geändert werden:
„Jede/jeder Anwesende hat sich im Sitzungssaal der Würde des Hauses entsprechend angemessen zu verhalten. Das sichtbare Tragen oder Verwenden von Kennzeichen, die der Würde des Hauses oder der Menschenwürde entgegenstehen, ist untersagt. Hierzu gehören insbesondere Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten. Jede/jeder Anwesende untersteht der Ordnungsgewalt der/des Ratsvorsitzenden.“
Aufgrund der aus Sicht der Verwaltung nicht hinzunehmenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Ratssitzung am 5. Oktober 2021 soll die Empfehlung der „Mobilen Beratungsstelle Niedersachsen - gegen Rechtsextremismus“ aufgegriffen werden. Dem Beispiel des Landtags Brandenburg folgend soll der Begriff „Würde des Hauses“ dahingehend konkretisiert werden, dass hierunter auch das Verwenden extremistischer Kennzeichen unterfällt.
5. Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 46 GO)
§ 46 Abs. 2 bis 4 GO soll wie folgt geändert werden:
„(2) Der Rat beschließt über die Stärke eines jeden Ausschusses, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern vorschreiben.
(3) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat gemäß Abs. 2 festgelegten Sitze auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.
(4) Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und Ratsherren an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Ist dies nach § 46 Abs. 3 GO nicht gewährleistet, so wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist § 46 Abs. 3 GO anzuwenden.“
Durch die NKomVG-Novelle 2021 ist mit Wirkung zum 1. November 2021 das Sitzzuteilungsverfahren für die Ausschüsse von dem bisherigen Verfahren Hare-Niemeyer auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt worden. Grundsätzlich werden nunmehr die Sitze eines jeden Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Die Regelungen der Geschäftsordnung sind vor diesem Hintergrund nachzuführen. Sie gelten über entsprechende Verweisungsnormen u. a. auch für die Besetzung gleichartiger Stellen und für die Besetzung des Verwaltungsausschusses. Zudem soll in Abs. 2 die Vorgabe gestrichten werden, dass die Sitze der Ausschussmitglieder immer eine ungerade Zahl sein muss. Der Gestaltungsspielraum des Rates bei der Bildung und Zusammensetzung der freiwilligen Ausschüsse wird damit weiter vergrößert.
6. Bürgerinnen/Bürger als Mitglieder von Ratsausschüssen (§ 47 GO)
§ 47 Abs. 1 GO soll wie folgt geändert werden:
„Der Rat kann neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, z. B. Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, zu Mitgliedern der Ausschüsse berufen. Sie haben kein Stimmrecht. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen und Ratsherren sein. Hiervon kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Für jedes Bürgermitglied des Ausschusses für Vielfalt und Integration kann der Rat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter berufen.“
Die Verwaltung ist gebeten worden, für den zu bildenden Ausschuss für Vielfalt und Integration eine Stellvertretungsregelung für die Bürgermitglieder vorzusehen, damit diese im Verhinderungsfall vertreten werden können. Auf diese Weise können alle Aspekte der Migration und Integration bei der Beratung im Fachausschuss fortwährend Berücksichtigung finden. Damit sichergestellt ist, dass nicht mehrere Personen als Stellvertreter in Betracht kommen,
hat der Rat die Einbeziehung durch Beschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.
7. Einberufung und Sitzungsablauf der Stadtbezirksräte nach der Neuwahl (§ 61 GO)
§ 61 Abs. 5 GO soll wie folgt geändert werden:
„Nach der Übernahme des Vorsitzes durch die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister wählt der Stadtbezirksrat weiterhin in seiner ersten Sitzung zwei gleichberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters (stellvertretende Bezirksbürgermeisterinnen/stellvertretende Bezirksbürgermeister).“
Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Nr. 13891-03) hat der Rat die Verwaltung gebeten, zum Beginn der neuen Wahlperiode eine Änderung der Geschäftsordnung dahingehend vorzubereiten, dass die Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister / Bezirksbürgermeisterinnen auf zwei erhöht wird. Diesen Wunsch hat die Verwaltung mit der vorgeschlagenen Änderung des § 61 Abs. 5 GO aufgegriffen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Neuordnung der Stadtbezirke zu einem erhöhten Aufgabenumfang führen kann. Die Regelung ermöglicht eine bessere Arbeitsteilung und eine Erhöhung der Repräsentanz. Die stellvertretenden Bezirksbürgermeister/innen sollen gleichberechtigt sein.
8. Sonstige Einberufung der Stadtbezirksräte (§ 62 GO)
§ 62 Abs. 1 GO soll wie folgt geändert werden:
„Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie/er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der durch Gesetz oder die Hauptsatzung geregelten Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dieser Antrag ist schriftlich bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister einzureichen.“
Aus Anlass eines aktuellen Einberufungsbegehrens aus der Mitte eines Stadtbezirksrates ist aufgefallen, dass die bisherige GO-Regelung zu Missverständnissen führen kann. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister hat eine Sitzung bisher unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates verlangt. Hierzu zählen nach dem Wortlaut jedoch nur die stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 91 Abs. 2 NKomVG), während die durch § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung als beratende Mitglieder bestimmten Ratsmitglieder nicht erfasst wären. Dies würde allerdings sowohl den übrigen gesetzlichen Verweisungsvorschriften als auch dem Sinn und Zweck der Regelung in der Hauptsatzung widersprechen. Die missverständliche Formulierung „gesetzliche Zahl“ soll daher klarstellend geändert werden.
9. Schriftform
In der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung wurde vorausgesetzt, dass Anträge (§ 18 Abs. 1 GO), Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 1 GO), Änderungsanträge (§ 20 Abs. 1 GO), Anfragen (§ 23 Abs. 1 GO), Dringlichkeitsanfragen (§ 24 Abs. 1 GO) und VA-Anträge (§ 44 Abs. 3 GO) schriftlich zu stellen waren. Dies entspricht jedoch zumindest seit Einführung des neuen Ratsinformationssystems ALLRIS nicht mehr der ständigen Ratspraxis. Daher sollen die vorgenannten Normen entsprechend der Muster-Geschäftsordnung des Niedersächsischen Städtetages geändert werden. Anträge und Dringlichkeitsanträge, Anfragen und Dringlichkeitsanfragen sollen zukünftig „schriftlich oder elektronisch“ eingereicht werden können. Für Änderungsanträge soll klargestellt werden, dass sie nur mündlich zu Protokoll gegeben werden können, soweit sie nicht schriftlich oder elektronisch zu stellen sind.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
325,4 kB
|
