Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 21-17142-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Unter 1. a) wird die Höhe der erstattungsfähigen Personalkosten geändert in

"Fraktionen/Gruppen mit 2 Ratsmitgliedern:  

- 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 11 TVöD"

 

Alle übrigen Formulierungen bleiben erhalten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Betrieb einer Fraktion mit nur wenigen Mandatsträgern erfordert durch die hohe Zahl der von den einzelnen Ratsleuten wahrzunehmenden Ausschüsse nicht etwa weniger, sondern mehr Zuarbeit seitens der Geschäftsstelle. Von einem lediglich zu gewährleistenden Grundbedarf kann deshalb nicht die Rede sein, schon weil Fraktionen mit 2 Ratsmitgliedern eben auch die gesetzliche Voraussetzung einer Fraktion erfüllen und deren Aufgaben entsprechend auch in personeller Hinsicht deshalb auf eine betriebsfähige Ausstattung angewiesen sind. In der Vergangenheit war das Personal selbst der kleinsten Fraktionen nicht geringer als mit einer Vollstelle ausgestattet.

Die vorgeschlagene Abstufung zu Fraktionen und Gruppen ab 3 Mitgliedern, denen 2, 2,5 oder 3 Vollstellen zubilligt werden, stellt außerdem einen deutlichen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze dar: die Bereitstellung von nur einer halben Stelle im Vergleich z.B. mit einer 3er-Fraktion, der gleich zwei Vollstellen gewährt werden, lässt sich sachlich nicht begründen.

Hinzu kommt eine in Vorlage 21-17143 ebenfalls vorgesehene Staffelung der Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitzende; auch in diesem Bereich fällt für "kleinste" Fraktionen nicht zwangsläufig viel weniger Arbeit und Aufwand an, die dort vorgesehene Halbierung ist ebenfalls unangebracht.

Bei der für kleinere Gruppen und Fraktionen ungünstigen Änderung des Verfahrens zur Stimmrechtsverteilung in Ausschüssen wurde im Landtag unter anderem darauf hingewiesen, dass die nicht stimmberechtigten Ausschussmitglieder mit Grundmandaten ja zukünftig "ihre Meinung durch Wortbeiträge jeweils ausführlich darstellen können": dieser absehbare zusätzliche Redebedarf wäre für kleinste und die demgegenüber nicht wesentlich größeren Fraktionen nur durch verstärkte Arbeits- und Koordinierungsleistung im Fraktionsbetrieb zu leisten, eine erhebliche Kürzung bzw. willkürliche Schlechterstellung gegenüber Fraktionen mit 3-5 Mitgliedern ist daher nicht statthaft.
 

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