Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-17277-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmschutzprobleme der Kultur- und Gastroszene im Westlichen Ringgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Kühl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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23.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage 21-17277 der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat 310 vom 11.11.2021 wird
wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1 und 2:
Im Gebiet des Stadtbezirksrates 310 gab es im Jahr 2019 sieben Beschwerden über sieben unterschiedliche Gastronomiebetriebe von unterschiedlichen Beschwerdeführer*innen. Im Jahr 2020 gab es lediglich eine Beschwerde. Im Jahr 2021 liegen bislang sechs Lärmbeschwerden von unterschiedlichen Beschwerdeführer*innen über fünf unterschiedliche Betriebe vor.
Zu Frage 3:
Gastronomiebetriebe einschließlich der Freisitze sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen. Aufgrund der sog. Betreiberpflichten sind die schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt insbesondere für die Beschallung durch Musikanlagen und bei der Nutzung der Außengastronomie. Darunter fallen aber auch die Geräusche, die im Umfeld des Gastronomiebetriebs durch lärmende Besucher des Gastronomiebetriebs hervorgerufen werden. Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich im Sinne von § 22 BImSchG ist, konkretisieren die Verwaltungsvorschrift TA Lärm und die Freizeitlärmrichtlinie. In diesen sind u. a. Geräusch-Immissionsrichtwerte nach Gebietsart (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.) jeweils für die Tagzeit (6-22 Uhr) und für die Nachtzeit (22-6 Uhr) benannt.
Darüber hinaus können gem. TA Lärm i. V. m. der Nds. Freizeitlärm-Richtlinie höhere Richtwerte für sog. seltene Ereignisse an nicht mehr als 18 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zugelassen werden.
Die Anwendung für seltene Ereignisse ist jedoch an strenge Prüfkriterien gebunden. Zum einen ist der Stand der Lärmminderungstechnik Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der seltenen Ereignisse sowie die Tatsache, dass es sich bei der Art der Immission um eine voraussehbare Besonderheit des Betriebes handelt. Zu berücksichtigen sind daneben die Dauer und die Zeiten der Überschreitungen, die Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt (es ist also auf den Betroffenen bezogen zu zählen) sowie die Verpflichtung zur Prüfung von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die Immissionsrichtwerte für außerhalb von Gebäuden zugemutet werden kann.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist besonders darauf zu achten, dass es nicht zu einer Konzentration auf die für die abendliche Nutzung des Außenwohnbereiches besonders relevanten Sommermonaten kommt.
Des Weiteren sind die seltenen Ereignisse nicht auf den Emittenten (Verursacher), sondern auf den Betroffenen bezogen. Das bedeutet, dass alle Veranstaltungen, die die höheren Richtwerte benötigen und auf denselben Betroffenen einwirken, gezählt werden. Es stehen somit nicht jedem einzelnen Betreiber 18 seltene Ereignisse zu, sondern der Betroffene (z. B. Wohnnachbarschaft) darf summarisch nicht häufiger belästigt werden.
Im Gebiet des Stadtbezirksrates 310 wurden in der Vergangenheit regelmäßig für größere kulturelle Veranstaltungen auf Flächen im Außenbereich oder in Gebäuden (z. B. Jugendplatz Westbahnhof, Kennelgleisdreieck, Bohlmann-Halle, Milleniumhalle) solche „seltenen Ereignisse“ unter Beachtung der o. g. Kriterien vergeben.
