Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-17347-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausstattung von Sportanlagen mit Defibrillatoren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sportausschuss
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zur Beantwortung
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30.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage (21-17347) der SPD-Fraktion vom 17. November 2021 wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet:
Zu 1.
Keine städtische Sportanlage ist mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) ausgestattet.
Zu 2.
Eine gesetzliche Grundlage bzw. eine gesetzliche Pflicht zur Anschaffung von AED ist nicht gegeben. Falls Defibrillatoren vorgehalten werden, ist jedoch die gesetzliche Anforderung zur Schulung gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung einzuhalten. Das Vorhalten von Defibrillatoren setzt also die Schulung von betrieblichen Ersthelfern in wiederkehrendem Rhythmus voraus.
Diesem Aufwand steht nach fachlicher Analyse (Quelle Dt. Ärzteblatt) ein ausgesprochen geringer Bedarf gegenüber. So wurde der Landtag in Düsseldorf bereits 2003 mit AED ausgestattet und mehr als 50 Angestellte als Ersthelfer geschult. Dennoch kam es unter den mehr als 1 Mio. Besuchern nicht zu einem einzigen Einsatz. Erfahrungen in anderen Einrichtungen bestätigen diese Analyse.
Vor diesem Hintergrund wird von einer Anschaffung von Defibrillatoren abgesehen.
Zu 3.
Die Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig beinhaltet keinen Fördertatbestand für die Anschaffung von AED.
