Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-17295-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wechselkleidung nach Einsätzen für die Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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zur Kenntnis
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01.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 12.11.2021 [21-17295] wird wie folgt Stellung genommen:
Die Feuerwehr Braunschweig handelt in Bezug auf die Einsatzstellenhygiene nach den Grundsätzen der DGUV Information 205-035 „Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr“ und des vfdb-Merkblatts 10-13 „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz zur Einsatzhygiene bei Bränden“. Die entsprechenden Vorgaben sind in den wesentlichen Zügen in den Dienstanordnungen 17/1 „Atemschutz“ und 24/1 „Dienst-, Arbeits- und Schutzkleidung“ der Feuerwehr Braunschweig umgesetzt. Im Einzelfall ist der/die Einsatzleiter/in für die Einschätzung des Gesundheitsrisikos sowie für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Vermeidung der Kontaminationsverschleppung verantwortlich. Davon unberührt ist jede Einsatzkraft im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit für eine konsequente Umsetzung der Einsatzstellenhygiene verantwortlich. Diese allgemeinen Ausführungen vorausgeschickt nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Die oben genannten Empfehlungen und Regelwerke einschließlich der DA 17/1 regeln, dass das Essen, Trinken und Rauchen nur nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen und außerhalb der Bereiche von Rußniederschlag und Rauchgaswolke gestattet ist. Kontaminierte Kleidung ist vorher abzulegen.
Zu Frage 2:
Wechselkleidung wird standardmäßig sowohl auf den HLF der Berufsfeuerwehr als auch auf dem Abrollbehälter Atemschutz und Strahlenschutz wie auch auf dem Abrollbehälter Gefahrgut mitgeführt. Bei größeren Einsatzlagen kann darüber hinaus in der Kleiderkammer verfügbare Wechselkleidung vom Einsatzleiter angefordert und an die Einsatzstelle verbracht werden. Zusätzlich wird zukünftig mit der Umsetzung des Schutzkleidungskonzepts 2020+ jedem Atemschutzgeräteträger ein Satz Schutzkleidung Leistungsstufe 1 zugeordnet, so dass diese mitgeführt und bei Kontamination der Schutzkleidung Leistungsstufe 2 zum Wechsel der Kleidung genutzt werden kann. Ein dezidiertes Konzept zum Umgang mit Wechselkleidung gibt es nicht und wird aufgrund der bestehenden Regelungen nicht für notwendig erachtet.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich sind Kontaminationen durch eine Fahrzeugaufstellung außerhalb des Gefahrenbereichs und das konsequente Tragen von Atemschutz in von Brandrauch betroffenen Bereichen zu vermeiden. Gesundheitsrisiken durch Ruß und Brandrauch können durch das konsequente vorschriftsmäßige Anlegen von Schutzkleidung vermieden werden (vgl. DGUV-Studie „Krebsrisiko im Feuerwehrdienst“). Eine Erstreinigung von Händen, Nacken, Hals und Gesicht an der Einsatzstelle kann mittels der vielfach auf den Löschfahrzeugen vorhandenen Hygieneboards vorgenommen werden. Diese sollen auch zur Grobreinigung von Ausrüstungsgegenständen wie Stiefeln, Helmen etc. genutzt werden. Kontaminierte Ausrüstungsgegenstände und Schutzkleidung sind nach dem Ablegen luftdicht zu verpacken und zusammen mit den weiteren kontaminierten Gerätschaften durch ein Logistikfahrzeug zu transportieren, so dass es nicht zu einer Kontaminationsverschleppung in die Fahrzeuge kommt. Nach dem Einsatz ist das Einsatzpersonal, das Rauch und Ruß ausgesetzt war, angehalten, zu duschen. Es sind nur vollständig gereinigte Gerätschaften wieder auf den Löschfahrzeugen zu verlasten. Eine gründliche Fahrzeugpflege (innen und außen) ist gerade nach Einsätzen mit starker Rauch- und Rußentwicklung angezeigt.
Dienstliche Regelungen der Feuerwehr Braunschweig sind in den o. g. DA 17/1 und 24/1 zu finden. Darüber hinaus ist bei Einsätzen mit besonderen Gefahrstoffen die FwDV 500 anzuwenden. Die weiteren Maßnahmen ergeben sich aus den o. g. Empfehlungen der DGUV und vfdb und sind Teil der Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte.
