Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14431

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die als Anlage beigefügte Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) wird beschlossen.
 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Die Abfallentsorgungssatzung regelt die öffentliche Abfallentsorgung, welche die Stadt Braunschweig als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin durchzuführen hat.

 

Es sind im Wesentlichen zwei Änderungen vorgesehen. Zum einen geht es um die Bereitstellung der Wertstoffbehälter am Leerungstag auf Grund einer Anregung des Stadtbezirksrates 212 dstadt-Rautheim-Mascherode. Zum anderen werden zum 1. April 2022 die Leerungshäufigkeiten der Restabfallentsorgung und die Bioabfallentsorgung im Bereich der Innenstadt angepasst.

 

Bereitstellung der Wertstoffbehälter:

Der Stadtbezirksrat 212 hat in seiner Sitzung vom 24. November 2020 folgende Anregung beschlossen (DS 20-14611): "Der Stadtbezirksrat regt an, die Bestimmung in § 15 Abs. 12 der Abfallentsorgungssatzung so zu ändern, dass die 120 l- und 240 l-Wertstoffbehälter am Leerungstag nicht in der Regel auf dem Gehweg, sondern an der Grundstücksgrenze am Gehwegrand aufzustellen sind."

 

Begründet wird die Anregung insbesondere damit, dass bei dem bisher vorgesehenen Verfahren die Wertstoffbehälter auf dem Gehweg bereitzustellen sind und der verbleibende Platz auf dem Gehweg dann häufig zu schmal ist, um an dem Behälter vorbeigehen oder fahren zu können. Dies ist vor allem für Fußnger mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen problematisch. Zum Teil wird in diesen Fällen dann die Fahrbahn mitgenutzt. Deshalb sollen die entsprechenden Wertstoffbehälter nicht mehr auf dem Gehweg, sondern auf dem jeweiligen Grundstück aufgestellt werden.

 

Da die Begründung des Stadtbezirksrates nachvollziehbar ist, schlägt die Verwaltung nach Abstimmung mit der ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) die in der Anlage 1 beigefügte Änderung des § 15 Abs. 12 der Abfallentsorgungssatzung vor. Diese enthält eine Neuregelung des Aufstellungsortes und eine bessere Definition über die Art der Aufstellung für 120-l- und 240-l-Wertstoffbehälter. Im Vordergrund steht dabei die Aufstellung unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück. Abweichungen sind genannt und nur im Ausnahmefall, bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten möglich. Auf diese Weise wird die Anregung des Stadtbezirksrates umgesetzt und der Verengung des Gehweges durch die Abfallbehälter größtenteils gegengewirkt.

 

Der Stadtbezirksrat 212 wird über diesen Beschlussvorschlag mit separater Drucksache informiert.

 

Abfallentsorgung (Restabfall und Bioabfall) in der Innenstadt:

Im Stadtgebiet erfolgt die Leerung der Restabfall- und Bioabfallbehälter grundsätzlich einmal alle zwei Wochen. Dabei besteht nach der Abfallentsorgungssatzung zur Vermeidung illegaler Abfallbeseitigung ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche und Bewohner für den Bereich Restabfall. Der kleinste angebotene Restabfallbehälter hat ein Volumen von 40 Litern.

 

Weiterhin muss auf jedem Wohngrundstück grundsätzlich ein Bioabfallbehälter bereitstehen, soweit keine Eigenverwertung im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung durchgeführt wird.

 

In dem Stadtbezirk Innenstadt besteht derzeit eine Sonderregelung, welche den generellen Platzmangel auf den Grundstücken im Innenstadtgebiet berücksichtigt. Das Aufstellen eines Bioabfallbehälters ist deshalb dort freiwillig. Zudem wird die Leerung der Restabfallbehälter in diesem Bereich viermal statt einmal alle zwei Wochen durchgeführt (entspricht zweimal pro Woche im Innenstadtbereich). Dadurch werden kleinere Restabfallbehälter ermöglicht.

 

Das Leerungsintervall von zweimal pro Woche hat insbesondere bei Haushalten mit wenigen Personen zur Folge, dass aufgrund der kleinsten satzungsgemäßen Restabfallbehältergröße von 40 Litern deutlich mehr Behältervolumen (80 Liter pro Woche) zur Verfügung steht, als die Haushalte in der Regel zur Entsorgung des Restabfalls benötigen. Vor diesem Hintergrund sieht auch bereits die aktuelle Fassung der Abfallentsorgungssatzung generell bei Einpersonenhaushalten ein Entsorgungsintervall für Restabfallbehälter von vier Wochen vor.

 

Das Ziel der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist es, den betroffenen Haushalten durch eine Verlängerung des Leerungsintervalls die Möglichkeit zu bieten, die Restabfallbehältergröße an das tatsächliche Restmüllaufkommen anzupassen und damit einhergehend die Restabfallgebühren zu reduzieren.

 

Weiterhin soll durch die Einführung der Bioabfalltonne in den Teilen der Innenstadt, deren Platzverhältnisse dies zulassen, die getrennte Sammlung von Bioabfall im Sinne der Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden.

 

Leerungsrhythmus und Mindestvolumen (Restabfall):

Auf Veranlassung der Verwaltung hat ALBA geprüft, in welchen Bereichen der Innenstadt die Platzverhältnisse größere Abfallbehälter, die Aufstellung von Bioabfallbehältern und damit auch eine Änderung des Leerungsrhythmus für Restabfallbehälter insgesamt zulassen. Diesbezüglich wurden durch ALBA 15 Straßen ermittelt (siehe Anlage 2), bei denen die angestrebte Änderung des Leerungsrhythmus möglich ist. Dies betrifft im Wesentlichen die Straßen des Wallrings.

 

Die Änderung des Leerungsrhythmus von zweimal pro Woche auf einmal alle zwei Wochen führt zu einer Reduzierung der Leerungshäufigkeit um drei Viertel. Dies hat bei einer Haushaltsgröße ab drei Personen zur Folge, dass grundsätzlich ein größerer Restabfallbehälter notwendig wird (§ 14 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung). Dadurch besteht zukünftig die Möglichkeit, die Größe der Restabfallbehälter dem tatsächlichen Restmüllaufkommen anzupassen. Dies führt dazu, dass die Restabfallgebühren für die betroffenen Haushalte im Regelfall sinken (Anlage 3).

 

Bei den Grundstücken, bei denen durch die Änderung des Leerungsrhythmus ein Restabfallbehälter von mehr als 40 Litern notwendig wird, muss statt eines 120-l-Wertstoffbehälters in der Regel ein 240-l-Wertstoffbehälter nach § 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abfallentsorgungssatzung zur Verfügung gestellt werden. Diese Änderung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Abfallgebühren.

 

Aus Gleichbehandlungsgründen soll zukünftig auch den anderen Grundstückseigenmern in der Innenstadt die Möglichkeit geboten werden, die Restabfallbehältergröße besser an das individuelle Restabfallaufkommen anpassen zu können. Diesennen nach der vorgeschlagenen Satzungsänderung alternativ zum bisherigen Leerungsrhythmus von zweimal pro Woche einen 14-tägigigen Leerungsrhythmus wählen. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die jeweiligen Platzverhältnisse die Aufstellung eines größeren Restabfallbehälters und ggf. eines größeren Wertstoffbehälters zulassen.

 

Bioabfallbehälter:

Aufgrund des vorhandenen Platzes wird mit der Änderung des Leerungsrhythmus (Restabfall) in den 15 von ALBA ermittelten Straßen, bei den betroffenen Grundstücken zukünftig eine Anschlusspflicht für Bioabfallbehälter eingeführt. Dadurch lässt sich die getrennte Erfassung und Sammlung von Bioabfällen besser umsetzen und eine größere Menge hochwertig als Biogas und Düngemittel in Form von Kompost verwerten. Dies ist zudem in § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehen.

 

Durch die Einführung der Bioabfallbehälter sind ab der Aufstellung die Entsorgungsgebühren zu entrichten. Auf Grund der Änderung im Bereich der Restabfallentsorgung können wiederum Gebühren gespart werden. Daher besteht die Möglichkeit, dass insgesamt weniger Gebühren für die Abfallentsorgung zu zahlen sind.

 

Bei den weiteren Straßen in der Innenstadt bleibt die Nutzung der Bioabfallbehälter aufgrund des Platzmangels unverändert freiwillig.

 

Anpassung Behältervolumen:

ALBA wird die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchführen, um im Vorfeld der Änderung des Leerungsrhythmus in den betroffenen Straßen den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, das Behältervolumen der Restabfall-, Bio- und Wertstoffbehälter im Rahmen der Abfallentsorgungssatzung individuell anzupassen. hrend dieser Phase wird die Möglichkeit gegeben, die Änderungen zu beantragen. Die neue Regelung tritt daher auch erst zum 1. April 2022 in Kraft. Ab 1. April 2022 wird der Austausch der Behälter stattfinden. Die Anpassung der Behältervolumen infolge der Änderung des Leerungsrhythmus sowie die Einführung der Bioabfallbehälter kann - abhängig von den individuellen örtlichen Gegebenheiten - bauliche Veränderungen an den Behälterstandplätzen erforderlich machen. Bei einer Änderung des Behältervolumens wäre normalerweise eine Tauschgebühr (20 Euro pro Antrag) zu entrichten. Mit einem vorübergehenden Verzicht auf die Gebühr bei Änderung des Behältervolumens für die von der neuen Regelung Betroffenen im Jahr 2022 soll ein zusätzlicher Anreiz dafür geschaffen werden, das eigene Volumen zu reduzieren und Abfall zu vermeiden.

 

Hinsichtlich der Befreiung von den Tauschgebühren erfolgte mit separater Beschlussvorlage (21-16586) eine Änderung in der Abfallentsorgungsgebührensatzung.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise