Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-17319

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) wird beschlossen.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat am 15. Oktober 2021 den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushalts­planentwurf an den Rat der Stadt versendet.

In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2022 eine Gebührensteigerung in Höhe von rd. 1,0 % bis 2,0 % bei den Schmutzwassergebühren und in Höhe von rd. 2,0 % bis 3,0 % bei den Niederschlagswassergebühren prognostiziert. Dies hat sich bei der endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt.

 

1        Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2022

 

In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

Schmutzwasserbeseitigung

   2,82 €/m³

    2,78 €/m³

       1,4  %

2.2.1

Niederschlagswasserbeseitigung

   6,62 €/10 m²

    6,49 €/10 m²

       2,0  %

2.2.2

Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben

 29,23 €/m³

  28,57 €/m³

       2,3  %

2.3.1

Entsorgung aus Kleinkläranlagen

  32,00 €

  32,00 €

       0,0  %

2.3.2

Entsorgung aus Leichtflüssig­keitsabscheideranlagen

107,34 €

 

103,95 €

 

       3,3  %

2.3.3

 

 

 

 

2 Zusammenfassende Darstellung

 

Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Hierdurch kam es zunächst zu einer Senkung der Gebühren, bevor sich wieder regelmäßige Steigerungen ergeben haben. Im Jahr 2020 erfolgte der Beschluss über die Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung zum Abwasserentsorgungsvertrag, mit der eine Erhöhung des Planbudgets für die Erneuerung des Abwasserentsorgungsnetzes vereinbart wurde. Damit soll eines der wesentlichen vertraglichen Ziele - die vereinbarte Sanierungsrate erreicht werden. In diesem Zusammenhang wurde auch dargestellt, dass die Gebührensteigerungen in den Jahren ab 2022 um etwa 1 % über den Steigerungen liegen werden, die sich ohne die Vertragsanpassung ergeben hätten. Aufgrund vorhandener Überdeckungen und von Investitionen, die zwar im Jahr 2021 begonnen wurden, aber erst in einem der nächsten Jahre abgeschlossen werden, liegt die für 2022 vorgeschlagene Gebührensteigerung unterhalb dieser Erwartung. In den Folgejahren ist jedoch mit dem angekündigten Anstieg der Gebühren auf das im Rahmen der Privatisierung prognostizierte Niveau und darüber hinaus zu rechnen.

 

Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 1,4 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;

(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung und die Kanalisation (rd. 494.000 )

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Kapitalkostenentgelt (rd. 150.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung (66.400 €)

      (-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 283.000 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen aufgrund später fertig werdender Investitionen und des weiterhin geringen Zinsniveaus (rd. 66.000 €)

 

 

Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 2,0 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 195.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (rd. 89.000 )

      (-) Geringere Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen aufgrund später fertig werdender Investitionen und des weiterhin geringen Zinsniveaus (rd. 55.000 €)

 

 

Es wird vorgeschlagen, die Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, bei gleichbleibendem Kostendeckungsgrad von 60 % auf 29,23 €/m³ (Steigerung um 2,3 %) festzusetzen. Mit der Festsetzung einer nicht kosten­deckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemil­dert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Dabei wurde in den vergangenen Jahren bereits regelmäßig angekündigt, dass nach und nach eine Erhöhung der Kostendeckung, die zunächst auf 50 % festgesetzt und im Vorjahr auf 60 % angehoben wurde, angestrebt wird. Für den weiterhin nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden.


Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 40.900 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es dennoch grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine weitere sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.

 

Hinsichtlich der Entsor­gungs­­gebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung keine Gebührenerhöhung vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 3,3 %. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.

 

r die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Dieses Verfahren wird weiterhin beibehalten.

 

Die im Zuge der Privatisierung zum 1. Januar 2006 für das Jahr 2022 prognostizierten Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser werden unterschritten. Bei der Gebühr für die Entsorgung aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich aufgrund der mit der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung vereinbarten Entgeltanpassung eine Überschreitung der prognostizierten Gebühr. Für die Gebühr bei den abflusslosen Sammelgruben gibt es keinen Prognosewert.

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesent­lichen aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenent­gelten, aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 und ein Teil des ab 2020 errichteten Kanalnetzes).

 

Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unter­teilen sich in ca. 2/3 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investi­tionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.). Wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit dieser besonderen Maßnahmen sind die daraus resultierenden Kapitalkostenentgelte in der im Zuge der Privatisierung angestellten Gebührenprognose nicht enthalten. Dies gilt entsprechend für die kalkulatorischen Kosten für die ab 2020 durch die Sonderrechnung finanzierten besonderen Investitionen. Die beiden Positionen zusammen betragen im Jahr 2022 ca. 2,5 Mio. € und sind in der Schmutzwassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,098 /m³ und in der Niederschlags­wassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,053 /m² enthalten.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2022.

 

Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2018 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2019 oder 2020 einbezogen wurden. Die Ergebnisse des Jahres 2019 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2019 werden dann in der Kalkulation 2023, die Ergebnisse des Jahres 2020 in der Kalkulation 2023 oder 2024 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutz­wassergebühren).

 

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise