Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17029-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadt Braunschweig auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner letzten Sitzung hat der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA) die Vorlage zur Änderung der Verwaltungskostensatzung mit Nachfragen zur
Tarifnummer 15 -Leistungen des Gesundheitsamtes- ohne Beschlussfassung passieren
lassen und um ergänzende Informationen zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am
14.12.2021 gebeten.
Die Verwaltung nimmt zu den Nachfragen wie folgt Stellung:
Impfungen gegen Infektionskrankheiten sind eine der effektivsten Präventionsmaßnahmen im Gesundheitswesen. Es gibt Berechnungen, dass durch Impfungen ein Vielfaches an Behandlungskosten eingespart werden kann. Daher ist es sinnvoll und erforderlich, Schutzimpfungen vielfältig anzubieten, um alle Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Das Impfangebot des Gesundheitsamtes soll auch Bevölkerungsgruppen erreichen, die nicht in die medizinische Regelversorgung (Hausärzte, Kinderärzte etc.) eingebunden sind. Sobald das Gesundheitsamt feststellt, dass Impfungen in ausreichendem Umfang von niedergelassenen Ärzten angeboten und durchgeführt werden, wird das städtische Angebot entsprechend reduziert.
Die Kosten für die Impfstoffe werden in der Regel nicht von der Krankenkasse getragen.
Die Verwaltungskostensatzung bezieht sich auf die Reiseimpfungen, die für den Bürger kostenpflichtig sind, sowohl was die Impfstoffe als auch was die Impfleistung angeht.
Bei allen Gebührenfestsetzungen stellt sich die Frage nach der Kostendeckung für angebotene Leistungen. Das Gebührenrecht geht dabei in der Regel von einer Vollkostendeckung für in Anspruch genommene Leistungen aus. Das gilt umso mehr, wenn Leistungen auch von Dritten erbracht werden, wie dieses z.B. bei Impfungen der Fall ist. Aus Sicht der Verwaltung ist es deshalb angeraten, für die Impfangebote des Gesundheitsamtes generell von einer Vollkostendeckung auszugehen.
Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt bei der individuellen Gebührenfestsetzung von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist (§ 10 der Verwaltungskostensatzung – Billigkeitsmaßnahmen).
Bei der für die vorgelegte Satzungsänderung notwendigen Gebührenkalkulation zeigte sich, dass der derzeit festgesetzte Gebührenrahmen für eine Kostendeckung nicht mehr ausreicht. Zum einen weil sich die Impfstoffkosten erhöht und zum anderen weil sich zwischenzeitlich auch die bisher zugrunde gelegten Personalkosten und Personalkostenanteile verändert haben. Im Rahmen der Gebührenkalkulation hat das Gesundheitsamt auch die Gebühren von anderen Kommunen und Einrichtungen herangezogen, die entsprechende Impfungen anbieten. Danach bewegen sich die nun für die Verwaltungskostensatzung der Stadt vorgeschlagenen Gebühren in dem üblichen Rahmen. Dass andere Kommunen Reiseimpfungen gebührenfrei anbieten, ist dem Gesundheitsamt nicht bekannt.
Die Verwaltung bittet deshalb weiterhin, die vorgeschlagenen Änderungen der Verwaltungskostensatzung zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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112,9 kB
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