Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-17464-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Homeoffice in der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Dezernatsplanung, Recht und Stadtbezirke; DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Sack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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21.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion BIBS im Rat der Stadt Braunschweig (21-17464) vom 08.12.2021 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die seit dem Jahr 2015 bestehende Dienstvereinbarung Telearbeit (DV Telearbeit) wurde im September 2021 durch die neue Dienstvereinbarung zur Telearbeit (alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten) aktualisiert und um weitergehende Regelungen zum mobilen Arbeiten ergänzt. Mit der neuen DV Telearbeit werden bei der Stadt Braunschweig nunmehr grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Telearbeit (alternierende Telearbeit sowie mobiles Arbeiten) angeboten.
Überlagert werden die Regelungen der DV Telearbeit aktuell durch die Regelungen im Zusammenhang mit der pandemischen Lage. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2021 haben sich relevante Änderungen insbesondere aus der Neufassung des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben. Danach ist u.a. eine Pflicht zum Angebot von Homeoffice wiedereingeführt worden, die wortgleich ist mit der zum 1. Juli dieses Jahres aufgehobenen Regelung (28b Abs. 4 IfSG). In diesem Kontext wurde die Sonderdienstvereinbarung für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19) in der 5. Änderungsfassung im November 2021 abgeschlossen. Danach sind die Fachbereiche/
Referate verpflichtet, den Mitarbeitenden im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. In jedem Fall sind die Aufgabenerledigung und die Erreichbarkeit für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Kolleginnen und Kollegen sicherzustellen. Die Regelungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit sowie zum Gesundheitsschutz gelten uneingeschränkt und sind zu berücksichtigen. Die Mitarbeitenden haben das Angebot zum Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ist gekoppelt an die Laufzeit des Infektionsschutzgesetzes sowie der Corona-Arbeitsschutzverordnung, zunächst befristet bis 19. März 2022.
Dies vorangestellt, beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Nach einer anlässlich der Anfrage der Fraktion BIBS aktuell durchgeführten Umfrage in der Gesamtverwaltung ergeben sich für die einzelnen Dezernate folgende Werte:
Dezernat | Mögliche Homeoffice-Arbeitsplätze (in %) bezogen auf die gesamten Arbeitsplätze | Wahrgenommene Homeoffice-Arbeit (in %) bezogen auf die möglichen Homeoffice-Arbeitsplätze |
I | 68,18 | 73,33 |
II | 57,02 | 77,54 |
III | 78,61 | 66,54 |
IV | 53,51 | 43,43 |
V | 42,46 | 57,94 |
VI | 100 | 75,00 |
VII | 35,65 | 74,36 |
VIII | 36,08 | 73,88 |
Insgesamt sind bei der Stadtverwaltung 1.793 Arbeitsplätze Homeoffice-fähig. Das Arbeiten von zu Hause wird derzeit von insgesamt 1.183 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz oder zeitweise genutzt, dies entspricht einem Anteil von rd. 66%. Die vorstehenden Angaben beinhalten aktuell 138 Arbeitsplätze, bei denen bereits die alternierende Telearbeit bewilligt und 37 Arbeitsplätze, bei denen das mobile Arbeiten entsprechend der vorgenannten Dienstvereinbarung genehmigt wurde. Diese Anzahl nimmt täglich zu; Ziel der Verwaltung ist es mit möglichst vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die grundsätzlich Homeoffice-fähige Arbeitsplätze haben und die in alternierender Telearbeit oder im mobilen Arbeiten ihre Tätigkeit verrichten wollen bis zum Auslaufen der Sonderdienstvereinbarung eine entsprechende Nebenabrede geschlossen zu haben.
Anzumerken ist, dass innerhalb der Stadtverwaltung beispielsweise mit den Kindertagesstätten, den Jugendfreizeiteinrichtungen, der Feuerwehr oder den Bauhöfen Bereiche vorhanden sind, die Telearbeit bzw. eine Arbeit im Homeoffice aufgrund der Aufgabenstellung nicht zulassen. Darüber hinaus gibt es weitere Bereiche mit Arbeitsplätzen, bei denen aufgrund der Aufgabenstellung keine Telearbeit bzw. Homeoffice möglich ist (bspw. Schalterbetreuung im Einwohnermeldeamt, Führerscheinstelle etc.).
Zu 2.:
Auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes bzw. des Infektionsschutzgesetzes bestand bereits im Zeitraum von Februar 2021 bis Ende Juni 2021 für die Arbeitgeber die Verpflichtung, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Da die derzeitige Homeofficeregelung identisch ist mit den vorgenannten Regelungen, sind die derzeitigen Homeoffice-fähigen Arbeitsplätze in der Verwaltung in der Summe unverändert gegenüber denen der „letzten Corona-Welle“. Da seinerzeit für die Homeoffice-fähigen Arbeitsplätze die IT-Ausstattung auskömmlich gewesen ist, bestand keine zwingende Notwendigkeit zu weitergehenden Ausstattungen. Mit zunehmender Anzahl genehmigter Anträge zur alternierenden Telearbeit bzw. zum mobilen Arbeiten der neuen DV Telearbeit werden sich noch Anpassungen bzw. Erweiterungen der IT-Ausstattung ergeben.
Zu 3.:
Planungen, private Endgeräte zur Erledigung von Dienstgeschäften zuzulassen und diese in die städtische IT-Infrastruktur einzubinden, gibt es allein schon aus IT-Sicherheits- und Datenschutzgründen nicht.
