Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-17428

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11. Mai 2010 in der derzeit geltenden Fassung wird für den Ausbau der nachfolgend unter Ziffer I aufgeführten Straßen die Aufwandsspaltung und für die unter Ziffer II aufgeführten Straßen die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung beschlossen.

 

 

I. Aufwandsspaltung

 

1.1 Liebigstraße

 

Erneuerung des Gehweges (West- und Nordseite) und der Fahrbahn der Verkehrsanlage Liebigstraße

 

1.2 rgesstraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Görgesstraße zwischen Goslarsche Straße und Petristraße

 

1.3 Stiddienstraße/Geiteldestraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Stiddienstraße/Geiteldestraße innerorts von Stiddien (K 21, Abschnittsnummer 20, Station 0,170 bis K 63, Abschnittsnummer 20, Station 2,085) - Teilstreckenausbau zwischen Schlehdornweg und Ortsdurchfahrt der K 63, Abschnittsnummer 20, Station 2,085 -

 

1.4 Gifhorner Straße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Gifhorner Straße zwischen Hansestraße und Nordhoffstraße/Am Denkmal


 

1.5 Wendener Weg

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Wendener Weg - Teilstreckenausbau zwischen Ernst-Böhme-Straße und Hinter der Hecke -
 

 

1.6 St. Leonhard (Westseite)

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage St. Leonhard (Westlich der Stadtbahngleise)

 

1.7 Kennelweg

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Kennelweg - Teilstreckenausbau zwischen nördlicher Parkplatzeinfahrt bis einschließlich des Wendehammers -

 

1.8 Diesterwegstraße/Hermannstraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Diesterwegstraße/Hermannstraße
- Teilstreckenausbau der Diesterwegstraße -

 

1.9 Mauernstraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Mauernstraße

 

1.10 Mascheroder Weg

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Mascheroder Weg zwischen Leipziger Straße und Kreisel Sennefelder Straße  Teilstreckenausbau zwischen Leipziger Straße und Inhoffenstraße -

 

 

II. Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung

 

2.1 Ebertallee zwischen Georg-Westermann-Allee und Stresemannstraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Ebertallee im Abschnitt zwischen Georg-Westermann-Allee und Stresemannstraße

 

2.2 Alte Frankfurter Straße zwischen Theodor-Heuss-Straße und Wurmbergstraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage Alte Frankfurter Straße im Abschnitt zwischen Theodor-Heuss-Straße und Wurmbergstraße  Teilstreckenausbau ohne den Bereich vor den Gebäuden Alte Frankfurter Straße 211 bis 213  

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Begründung:

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Vorlage über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung um einen Beschluss, für den der Rat zuständig ist.

 

Eine Anhörung der zuständigen Stadtbezirksräte ist grundsätzlich nicht notwendig, da weder das NKomVG noch die Hauptsatzung eine Beteiligung der Stadtbezirksräte bei Aufwandsspaltungs- bzw. Abschnittsbildungsbeschlüssen vorsieht. Gemäß einem Beschluss des Rates vom 23. April 2013 (DS 2663/13) sind die betroffenen Stadtbezirksräte jedoch über sämtliche Beschlüsse, die die Erhebung, Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen sowie deren Aufwandsspaltungs- und Abschnittsbildung betreffen, über eine Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgt über eine Mitteilung außerhalb von Sitzungen
(DS 21-17429).

 

Aufwandsspaltung:

 

Bei den o. g. Erneuerungen von einzelnen Teilanlagen verschiedener Straßen handelt es sich um straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen.

 

r die rechtmäßige Erhebung der Straßenausbaubeiträge ist ein Aufwandsspaltungsbeschluss r die betroffene Teilanlage notwendig, wenn keine vollständige Erneuerung der gesamten Straße erfolgt.

 

Nach der Rechtsprechung und § 11 Absatz 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)rfen Abgaben zum Vorteilsausgleich (hier: Straßenausbaubeiträge) nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Beitrages ist danach nicht mehr zulässig, wenn das Entstehen der Vorteilslage (Zeitpunkt der technischen Herstellung) mindestens 20 Jahre zurückliegt. Liegt der Zeitpunkt der Vorteilslage mehr als 20 Jahre zurück, können die Beiträge nicht mehr erhoben werden, selbst wenn die eigentlichen Verjährungsfristen aufgrund fehlender Ratsbeschlüsse über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung noch nicht laufen.

 

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben soll deswegen zeitnah die Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfolgen und die erforderlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Beitragserhebung (hier: Aufwandsspaltungsbeschluss bzw. Aufwandspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss) geschaffen werden.

 

Bei einigen Maßnahmen fand nur ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau statt. D. h. nur der erneuerungsbedürftige Bereich wurde ausgebaut und der übrige Bereich, der in einem guten Zustand und nicht erneuerungsbedürftig war, blieb unangetastet. Dennoch sind bei einem Teilstreckenausbau alle Eigentümerinnen und Eigentümer an der gesamten Verkehrsanlage beitragspflichtig heranzuziehen. In den Anlagen wurde diese jeweiligen Bereiche gekennzeichnet. Die Darstellungen sind schematisch und nicht maßstabsgenau.

 

Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung:

 

Zusätzlich zum erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschluss ist bei den Verkehrsanlagen „Ebertallee“ und „Alte Frankfurter Straße“ ein Abschnittsbildungsbeschluss nötig.

 

Die Verkehrsanlage „Ebertallee“ beginnt an der Kreuzung Kastanienallee/Herzogin-Elisabeth-Straße und endet an der Ortsdurchfahrtsgrenze in Riddagshausen (Höhe Nehrkornweg). r die 2008 durchgeführte Erneuerung der Ebertallee im Abschnitt zwischen Stresemannstraße und Ortsdurchfahrtsgrenze hat der Rat einen Abschnittsbildungsbeschluss am 17. Juli 2007 (DS 11329/07) gefasst. r die 2021 durchgeführte Fahrbahnerneuerung ist der Beschluss eines weiteren Abschnitts und ein Aufwandsspaltungsbeschluss erforderlich.

 

Bei der Verkehrsanlage Alte Frankfurter Straße zwischen Theodor-Heuss-Straße und Westerbergstraße erfolgt die Realisierung der Erneuerung der Fahrbahn auf der Gesamtlänge abschnittsweise, sodass auch eine abschnittsweise Abrechnung der Straßenausbaubeiträge sinnvoll und erforderlich ist. Zur Abrechnung steht mit diesem zu fassenden Beschluss der Abschnitt zwischen Theodor-Heuss-Straße und Wurmbergstraße. Mittelfristig geplant ist die Erneuerung der Fahrbahn im Abschnitt zwischen Wurmbergstraße und Westerbergstraße. Dieser Abschnitt wird damit später Gegenstand eines weiteren Beschlusses sein.

 

Die Verwaltung hat wegen der Pandemie auf die Durchführung von Informationsveranstaltungen verzichtet und alle Betroffenen mittels Anschreiben über die Straßenausbaubeitragspflicht und die zu erwartenden Beitragshöhen informiert.

 

Für die Beitragspflichtigen ergeben sich durch diesen formellen Ratsbeschluss keine Veränderungen gegenüber den in den Anschreiben genannten Straßenausbaubeitragshöhen.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise