Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-16882
Grunddaten
- Betreff:
-
Ortsteilfriedhof Schapen - Ergebnis der Prüfung der Denkmaleigenschaft der "Grabstelle Rasch"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Verantwortlich:
- Gekeler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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Entscheidung
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20.09.2021
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
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Entscheidung
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20.01.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Stadtbezirksrat 114 Volkmarode hat am 19. April 2021 für das Haushaltsjahr 2021 600,00 € aus dem Budget des Stadtbezirksrates 114 bereitgestellt und darum gebeten, dass die Verwaltung eine erneute Prüfung bzgl. der Denkmaleigenschaft der Grabstelle Abt. I, Nr.: 055-056-057-082-083-084 auf dem Ortsteilfriedhof Schapen (22 m² großes Sondergrab) vornehmen lässt.
Nach verwaltungsinterner Abstimmung wurde das zuständige Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege erneut um Überprüfung einer möglichen Denkmaleigenschaft gebeten.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilt das Referat Inventarisation und landesweite Spezialgebiete, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege mit, dass das Interesse des Stadtbezirksrates an einem Erhalt der "Ruhestätte der Familie Rasch" samt Grabdenkmal anerkennenswert ist.
Wie jedoch bereits die Bezirksregierung Braunschweig als damals zuständige Behörde für die Führung des Denkmalverzeichnisses mit Schreiben vom 15.10.1991 feststellte, erfüllt die Grabanlage nicht die durch das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) geforderten Voraussetzungen.
Weiterhin wird ausgeführt, dass Grabanlagen und Grabdenkmäler grundsätzlich als bauliche Anlagen im Sinne von Paragraf 3 des NDSchGes Kulturdenkmal sein können. Voraussetzung ist jedoch, dass an deren Erhaltung aufgrund einer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Beide Aspekte, eine Bedeutung und das öffentliche Interesse, können nicht festgestellt werden. Dabei kann nicht der örtliche Friedhof mit seinem Bestand an Grabdenkmälern Maßstab bildend sein, sondern muss der Vergleich überregional gesucht werden. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse wird darüber hinaus nur für Objekte nachzuweisen sein, die hinsichtlich ihrer handwerklichen und künstlerischen Qualität deutlich über dem liegen, was als Durchschnitt zu geltend hat. Aus der lokalen Betrachtung heraus, wird dies für die "Ruhestätte der Familie Rasch" zwar nicht gelten mögen, doch erfüllt die Anlage vor dem Hintergrund eines überregionalen, gar landesweiten Maßstabes diese Vorgaben nicht.
Nach eingehender Prüfung kommt das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege zu dem Ergebnis, dass es für die Eintragung der "Ruhestätte der Familie Rasch" in das Verzeichnis der Kulturdenkmale, hier Baudenkmale, gemäß Paragraf 4 NDSchG an den Voraussetzungen mangelt.
Insofern ist die Denkmaleigenschaft der Grabstelle nicht gegeben.
Dennoch wird die Verwaltung die Grabstelle instand setzen und erhalten. In Folge ist eine dauerhafte Sicherstellung der Grabstellenpflege in Höhe von jährlich 600,00 € (jährliche achtmalige Pflege der Pflanzflächen sowie zweimalige Reinigung des Grabsteins) notwendig. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege schlägt die Verwaltung erneut die Kostenübernahme ab dem Jahr 2022 aus dem Budget des Stadtbezirksrates vor.
Sollte der Stadtbezirksrat dem Vorschlag nicht folgen, würde die Verwaltung alternativ nur eine Mindestpflege im Rahmen der routinemäßigen Friedhofspflege sicherstellen.
