Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-17563
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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03.02.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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15.02.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt erhebt seit Jahren Vergnügungssteuer auf die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art. Neben der Besteuerung der Geldspielgeräte, dargebotener Zurschaustellung von Personen oder Filmvorführungen i. S. d. Jugendschutzgesetzes unterliegen auch Tanzveranstaltungen der Vergnügungssteuer.
Die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen hat sich in der Praxis als sehr aufwändig herausgestellt. Aufgrund der pandemischen Lage und der damit verbundenen ordnungsbehördlichen Schließungen der Discotheken und Clubs erfolgte zuletzt für die Zeiträume der Schließungen wegen fehlender Veranstaltungen keine Besteuerung in diesem Bereich. Weiterbestehende Maßnahmen haben zudem Auswirkungen auf die Veranstalter selbst sowie das Steueraufkommen.
Im Zuge dessen wurde diskutiert, inwieweit die Besteuerung von Tanzveranstaltungen noch zeitgemäß und für die Stadt wirtschaftlich ist. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass in der Region bereits Kommunen auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen verzichten.
2. Rechtliche Erläuterungen
Die Vergnügungssteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG und findet ihre Grundlage im § 3 NKAG. Sie zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Die Aufwandssteuer beruht auf dem Gedanken, dass demjenigen, der einen erhöhten finanziellen Aufwand zur Befriedigung seiner persönlichen Lebensbedürfnisse betreibt, auch ein zusätzliches Opfer für die Allgemeinheit zugemutet werden kann.
Im § 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt sind die vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen aufgeführt. Danach sind nach Nr. 1 Tanzveranstaltungen steuerpflichtig.
3. Besteuerungsverfahren
Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt allerdings nicht unmittelbar bei der sich vergnügenden Person, die sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Besteuerung beim Unternehmer der Veranstaltung. Dieser hat die Möglichkeit, die entstehende Steuer im Wege der kalkulatorischen Abwälzung auf seine sich vergnügenden Kundinnen und Kunden umzulegen.
Die Steuer wird grundsätzlich bezogen auf die Tanzveranstaltungen als Kartensteuer erhoben. Grundlage ist der Eintrittspreis abzüglich evtl. Freiverzehrs.
Der Steuersatz für Tanzveranstaltungen beträgt 15 v. H der Bemessungsgrundlage.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Tanzveranstaltungen drei Tage vor der Veranstaltung anzumelden und die Steuererklärung spätestens zehn Tage nach der Veranstaltung abzugeben. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Steueranmeldung nicht nach, erfolgt die Schätzung der Vergnügungssteuer sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Anschließend erfolgt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
4. Fallzahlen
Mit Stand vom 31. Oktober 2021 sind aktuell neun Unternehmer mit insgesamt zwölf Discotheken/Clubs sowie drei Veranstaltungsorten bei der Stadt steuerlich erfasst, die regelmäßig Veranstaltungen durchführen. Hinzu kommen noch übrige Unternehmen mit nicht regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen.
Die Steuereinnahmen der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen betrugen im Jahr 2019 rd. 60 Tsd. €. In den letzten 5 Jahren vor der Pandemie (2016 bis 2019) wurden durchschnittlich rd. 130 Veranstaltungen veranlagt. Im Jahr 2020 waren es lediglich 33 Veranstaltungen.
5. Vergleich mit anderen Kommunen
Die Besteuerung der Tanzveranstaltungen wird auf kommunaler Ebene unterschiedlich gehandhabt.
- Kommunen, die Tanzveranstaltungen besteuern:
Peine, Salzgitter, Göttingen, Lüneburg und Hannover
- Kommunen, die Tanzveranstaltungen nicht besteuern:
Wolfenbüttel und Gifhorn:
Wegen geringer Fallzahlen wurde auf die Erhebung der Vergnügungssteuer verzichtet.
Osnabrück, Dortmund:
Verzichten vorübergehend auf die Besteuerung wegen der Pandemie (Osnabrück, 2 Jahre bzw. aufgrund eines städtischen Wirtschaftsprogramms (Dortmund, 3 Jahre).
Wolfsburg:
Verzichtet seit Eröffnung der Autostadt auf die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen.
Leipzig:
Sieht Tanzveranstaltungen als Teil der kulturellen Vielfalt und besteuert seit 2006 keine Tanzveranstaltungen mehr. Durch die Nichtbesteuerung der Tanzveranstaltungen soll darüber hinaus eine Abgrenzung zu der suchtfördernden Betrieb von Spielautomaten oder Sexveranstaltungen erfolgen.
6. Aufwand/Nutzen der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltung
Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen stellt sich in der Praxis zumeist als sehr aufwändig dar.
Die Steuerpflichtigen kommen häufig ihren Verpflichtungen zur Steueranmeldung nicht nach. Dadurch entsteht in der Steuerabteilung ein hoher Aufwand für Nachprüfungen, welche Veranstaltungen stattgefunden haben und wie hoch diese zu besteuern sind.
Für die Erhebung der Vergnügungssteuer stehen der Steuerabteilung zurzeit 1,75 Stellen mit insgesamt 73 Std. wöchentlich (mD 0,75 A8/ 1,0 E8) mit jährlichen Personalkosten von rd. 101.187,00 € zur Verfügung.
Bezogen auf die durchschnittlichen Werte der letzten 5 Jahre vor der Pandemie (2015 bis 2019) ergeben sich im Vergleich zu den Veranlagungen der Geldspielgeräte folgende Werte:

Im Ergebnis ist der zeitliche Aufwand je Veranlagung bei den Tanzveranstaltungen und bei den Geldspielgeräten identisch. Der Ertrag aus der einzelnen Veranlagung für Geldspielgeräte ist aber dabei um rd. 90 % höher und somit deutlich wirtschaftlicher.
Das unmittelbare Steueraufkommen aus der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen deckt demnach zwar den dauerhaften Erhebungsaufwand ab, verursacht aber weiterhin erheblichen Arbeitsaufwand auf den Stellen der Sachbearbeitung.
Mit der Abschaffung würden Mindereinnahmen von durchschnittlich jährlich rd. 60.000 € entstehen.
Mit den freiwerdenden Kapazitäten im Bereich des Personals könnte die Bearbeitung anderer Steuerarten z. B. in Einzelfällen im Bereich der Haftung für die Gewerbesteuer intensiviert und könnten dadurch die Mindereinnahmen ausgeglichen werden.
7. Rechtliche Abwägung
Den Kommunen kommt bei der Festlegung des Steuergegenstandes der Vergnügungssteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Diese können sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Auch ordnungspolitische Nebenzwecke können zulässigerweise einfließen. Entschließt sich die Kommune aus solchen Gründen dazu, eine bestimmte Steuerquelle in einer bestimmten Höhe zu erschließen, andere Steuerquellen aber nicht auszuschöpfen, so steht der Gleichheitssatz dem nicht entgegen.
Die Vermeidung des mit der Erhebung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes stellt einen sachlichen Grund für den Verzicht auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen dar. Die anderen von der Vergnügungssteuer erfassten Steuergegenstände sind mit Tanzveranstaltungen zudem nicht vergleichbar.
Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer soll neben der Erzielung von Einnahmen zur Ausgabendeckung auch ein ordnungspolitischer Lenkungszweck verfolgt werden. Dieser Lenkungszweck ist im Bereich der Zurschaustellung von Personen bzw. bei Sexveranstaltungen sowie bei der Erhebung auf Geldspielgeräte von der Verwaltung gewollt. Aufgrund der Vielfalt der Möglichkeiten von Veranstaltungen im Bereich des Tanzens und der baurechtlichen Einstufung von Clubs und Diskotheken als Kulturstätten anstelle Vergnügungsstätten hält die Verwaltung eine Abgrenzung für gerechtfertigt.
Des Weiteren erfolgt eine klare Trennung von Tanzveranstaltungen in Clubs und Diskotheken einerseits und der Zurschaustellung von Personen bzw. Sexveranstaltungen auf der anderen Seite.
8. Vorschlag Nr. 056 zur Haushaltsoptimierung: Erhöhung der Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Im Rahmen der Haushaltsoptimierung hatte die KGSt im Jahr 2019 eine Erhöhung der Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten von rd. 10 % vorgeschlagen. Aufgrund der geplanten Änderung der Vergnügungssteuersatzung hat die Verwaltung diesen Vorschlag erneut aufgegriffen und geprüft.
Derzeit stellen sich die Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit im Vergleich zu anderen Kommunen wie folgt dar:
Steuersätze anderer Kommunen

Mit den schon zurzeit aktuellen Sätzen liegt die Stadt im Vergleich zu den umliegenden Kommunen bereits am oberen Ende der Besteuerungshöhe. Eine weitere Anpassung würde dies noch verstärken. Durch die empfohlene Erhöhung würden rd. 1.400 € an Mehreinnahmen generiert.
9. Fazit und Entscheidungsvorschlag
Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen zu verzichten. Die Steuer deckt zwar den Erhebungsaufwand, ist aber nicht mehr zeitgemäß. Aufgrund der Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden können, ist es fraglich, wann es sich um eine Tanzveranstaltung handelt. So sind z. B. Konzerte steuerfrei, Tanzveranstaltungen an sich aber nicht. Dabei sind die Grenzen zwischen beiden Veranstaltungen inzwischen fließend, so geben beispielsweise DJs wie Musikbands Konzerte, auf denen natürlich auch getanzt wird, ohne dass es sich um eine Tanzveranstaltung im Sinne der Vergnügungssteuer handelt.
Weiterhin entsteht mit der Abschaffung der Besteuerung indirekt eine Förderung der Kulturlandschaft der Stadt ohne zusätzliche Mittel durch öffentliche Kulturförderbeiträge bereitzustellen. Gleichzeitig erfolgt eine Abgrenzung zu Sex-Veranstaltungen.
Für coronabedingte Ausfälle hat der Staat den Corona-Hilfsfond eingerichtet, der auch für Kulturschaffende gilt, so dass eine vorübergehende Aussetzung der Besteuerung der Tanzveranstaltungen aufgrund der derzeitigen Pandemie nicht als zwingend zu erachten ist. Die mit dieser Ratsvorlage empfohlenen Satzungsänderungen sollen dabei über den Zeitraum der Pandemie hinaus mit der gewünschten Zielsetzung erfolgen.
In der vorgelegten Fassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer wird auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art verzichtet. Dies führt zu redaktionellen Änderungen.
Die Verwaltung empfiehlt weiterhin, auf die Erhöhung der Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit zu verzichten, da eine Erhöhung lediglich geringfügige haushaltrelevante Auswirkung hat und die Stadt im Vergleich zu den umliegenden Kommunen bereits in weiten Teilen höhere Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit zugrunde legt.
Darüber hinaus wurde § 4 Absatz 3 der Vergnügungssteuersatzung redaktionell korrigiert.
So erfolgt zukünftig eine Versteuerung nach der Veranstaltungsfläche nur noch für Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances sowie Striptease-Vorführungen und andere Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art.
In den Fällen des § 1 Nr. 3 (Vorführungen von Filmen außerhalb des Jugendschutzgesetzes) wird die Vergnügungssteuer zukünftig nur noch nach dem Eintrittsentgelt (Kartensteuer oder Roheinnahme) erhoben.
Die Änderungssatzung tritt am 1. April 2022 in Kraft und gilt nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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77,2 kB
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(wie Dokument)
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226,7 kB
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