Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-17675-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Kleinwindkraftanlagen können in horizontaler oder vertikaler Bauweise ausgeführt werden. In der Regel werden diese Anlagen an einem Gebäude bzw. auf einem Dach oder auf einem separaten Masten befestigt. Je höher und freier die Kleinwindkraftanlage montiert wird, desto mehr Strom erzeugt sie.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Höhen und Leistungsklassen (inkl. Geräuschemissionen) der Kleinwindanlagen und der unterschiedlich geprägten Standorte, an denen Kleinwindanlagen verwirklicht werden sollen, lassen sich allgemeine Empfehlungen zu geeigneten Standorten kaum aussprechen.

Dies vorangestellt, beantwortet die Verwaltung die Fragen der CDU-Fraktion wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Durch die angesprochenen Gesetzesänderungen zum 01.01.2022 die die Umweltverwaltung der Stadt mit angeregt hat - hat der Gesetzgeber Erleichterungen für den Bau von Windenergieanlagen eingeführt, die auch in der Praxis Wirkung zeigen werden.

 

Neben der Verfahrensfreiheit für Kleinwindkraftanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich ist im § 5 Abs. 2 NBauO hinsichtlich der Grenzabstände eine Reduzierung auf 0,25 H, mindestens jedoch 3 m erfolgt. Das gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise in einem Bereich oder einem Gebiet liegt, in dem der Abstand größer sein muss.

 

Des Weiteren gibt es Erleichterungen für andere große Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren nach der RED II-Richtlinie, wonach diese Anlagen über ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beurteilt werden dürfen.

 

Zu Frage 2:

Die Einführung der Verfahrensfreiheit in Gewerbe-und Industriegebieten ist gut nachvollziehbar. Störungen, die von einem Windkraftrad unmittelbar zur Nachbarschaft zu erwarten sind, haben hier keine so hohe Bedeutung. In Gebieten mit einer allgemein zulässigen Wohnnutzung besteht dagegen ein hohes nachbarschaftliches Konfliktpotential, weshalb es aus Sicht der Verwaltung empfehlenswert ist, weiter im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die nachbarschutzrelevanten Belange zu prüfen.

 

r die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Kleinwindkraftanlagen sind zunächst die Immissionsrichtwerte der Verwaltungsvorschrift TA Lärm zu betrachten, die bei der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung einzuhalten sind. Werden Kleinwindanlagen an Gebäuden befestigt, können zusätzlich zu den Geräuschen auch Vibrationen in das Gebäude übertragen werden und dort Sekundärschall erzeugen. Des Weiteren können neben den Lärmeinwirkungen auch die optischen Wirkungen von Windanlagen zu einer Belästigung auf den Menschen führen. Sie umfassen sowohl den durch den WEA-Rotor verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtreflexe („Disco-Effekt“) und sind ebenfalls Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Werden Kleinwindkraftanlagen in der Nähe von Schornsteinen errichtet, muss auch der freie Abzug der Abgase berücksichtigt werden.

Zu den einzelnen Parametern liegen der Verwaltung bisher keine konkreten Daten vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in dicht besiedelten Wohngebieten problematisch ist. Vor der Errichtung wäre daher in jedem Fall eine immissionsschutzrechtliche Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Zu Frage 3:

Eine Beratung zum Thema Kleinst- und Kleinwindkraft ist bereits heute im Rahmen der städtischen Energieberatungsstelle möglich. Es wird jedoch eine vorherige Terminabsprache empfohlen.

Eine Förderung ist generell über das Förderprogramm für regenerative Energien vorstellbar. Aufgrund des unübersichtlichen Marktes und einer Vielzahl einzuhaltender Bestimmungen (siehe Antwort zu Frage 2), wird der Abwicklungsaufwand bei einer eigenen Förderung in Relation zum erwarteten Klimaschutzeffekt als sehr hoch eingeschätzt. Vor dem Hintergrund der für die Umsetzung des Förderprogramms begrenzten Personalressourcen, hat die Verwaltung bisher von einer solchen Förderung Abstand genommen.

Die Verwaltung wird derartige Projekte aber unterstützend begleiten, sofern andere Umweltaspekte (bspw. Lärm, Schattenwurf) einer Genehmigung nicht entgegenstehen.

 

 

 


 

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