Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-17748-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarkeit von Solaranlagen und Denkmalschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0610 Stadtbild und Denkmalpflege
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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zur Kenntnis
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26.01.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage 22-17748 der SPD-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Denkmalschutz und Klimaschutz sind keine Gegensätze, die sich ausschließen.
In Niedersachsen regelt das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG), dass für jede Veränderung an einem Denkmal, also auch bei der Montage einer Solaranlage, eine Genehmigung erforderlich ist. Es bestimmt weiter, dass ein Denkmal nicht so verändert werden darf, dass sein Denkmalwert beeinträchtigt wird.
Dass eine Solaranlage das Erscheinungsbild eines Denkmals verändert, steht außer Frage, ob sie dessen Denkmalwert beeinträchtigt, muss im Einzelfall geprüft bzw. abgewogen werden. Aus diesem Grund kann eine Solaranlage auf einem Denkmaldach durchaus genehmigungsfähig sein, sofern die Abwägung ergibt, dass das Denkmal dadurch nicht in seinem Denkmalwert beeinträchtigt wird.
Dies vorweggeschickt kann die Verwaltung zur Anfrage folgende Informationen geben:
Zu 1.)
In der Stadt Braunschweig gibt es fast 1.700 Kulturdenkmale, von denen knapp 1.500 denkmalgeschützte Gebäude sind. 195 dieser Gebäude sind im Besitz der Stadt oder im Miteigentum (NiWo, Städtisches Klinikum), etwa 60 Gebäude sind im Besitz von Bund und Land. Denkmalgeschützte Gebäude von Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Kirchen und Verbänden wurden hierbei nicht als „im Besitz der öffentlichen Hand“ gewertet. Die Zahlen sind über das Liegenschaftskataster anhand der Grundstückseigentümer*innen ermittelt worden.
Zu 2.)
In den vergangenen 15 Jahren gab es drei Anträge, auf denkmalgeschützten Gebäuden Solaranlagen zu errichten, von denen sich noch einer in Prüfung befindet. Zwei Anträgen wurde zugestimmt.
In zwei anderen Fällen wurden Solaranlagen ohne vorherige Abstimmung und Genehmigung auf denkmalgeschützten Gebäuden errichtet. Beide Anlagen mussten wieder entfernt werden.
Über die oben genannten Anträge hinaus gab es in den vergangenen drei Jahren etwa 20 Anfragen von Denkmaleigentümer*innen, die aber keine formelle Antragstellung nach sich zogen, obwohl in den meisten Fällen Gesprächsbereitschaft seitens der Verwaltung signalisiert wurde.
Zu 3.)
Da die Rahmenbedingungen bei jedem Denkmal unterschiedlich sind, bedarf es jeweils bei jedem Antrag und bei jeder Anfrage einer individuellen Betrachtung und Abwägung im Einzelfall. Kriterium ist dabei vor allem die Nichteinsehbarkeit der betroffenen Dachfläche im Stadt- und Ortsbild. Auf untergeordneten, nicht öffentlich einsehbaren Gebäudeseiten kann eine PV-Anlage dann zulässig sein, wenn sie sich von der Größe her der betroffenen Dachfläche unterordnet, von ihrer Lage und Form her dem Dach und Gebäude angepasst ist und durch sie keine historischen Bauteile zerstört werden. Kurz zusammengefasst: der Denkmalwert darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Einschätzung wurde auch in der jüngsten Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt.
