Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-17791

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Der Stellungnahme der Stadt Braunschweig im Rahmen des ergänzenden förmlichen Beteiligungsverfahrens zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP) wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Anlass

Ende 2019 wurde ein Verfahren zur Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP), dem Raumordnungsplan für das gesamte Land Niedersachsen, eingeleitet. Anfang des Jahres 2021 wurde ein Beteiligungsverfahren zu einem ersten Planentwurf (Stand: Dez. 2020) durchgeführt, zu dem die Stadt Braunschweig eine Stellungnahme abgegeben hatte. Im Anschluss wurde der Planentwurf überarbeitet und liegt nun in angepasster Fassung vor (Stand: Dez. 2021). Zu den geänderten Teilen des Planentwurfs hat das zuständige Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) ein zweites, ergänzendes Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) eröffnet.

Sachstand

Das förmliche Beteiligungsverfahren begann am 03. Januar 2022. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den vorgenommenen Änderungen am ersten Planentwurf endet am 31. Januar 2022. Eine von der Stadt Braunschweig beantragte Fristverlängerung, um den notwendigen Ratsbeschluss für die Stellungnahme in der Sitzung am 15. Februar 2022 einholen zu können, wurde seitens des ML abgelehnt. Die Verwaltung beabsichtigt daher, eine formelle Stellungnahme zu dem überarbeiteten Planentwurf unter Vorbehalt des nachfolgenden Ratsbeschlusses bis zum 31. Januar 2022 einzureichen, um die Frist wahren zu können. Zur Erarbeitung der integrierten Stellungnahme ist im Vorfeld eine Abfrage bei den für die unterschiedlichen Themenfelder fachlich jeweils zuständigen Stellen und Bereichen erfolgt. Die eingereichten Hinweise und Bedenken wurden in der integrierten Stellungnahme berücksichtigt (siehe Anlage 1).

Wesentliche Inhalte der Stellungnahme der Stadt Braunschweig

Die Stadt Braunschweig hatte im ersten Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben und darin unter anderem gefordert, dass die Ölschieferlagerstätten nördlich von Hondelage nicht als Vorranggebiete zur Rohstoffsicherung festgelegt werden sollten. Neben weiteren Schienenstrecken war eine wesentliche Forderung die Aufnahme einer Verlängerung der Bahnstrecke von Braunschweig (über z. B. Wolfsburg und Lüneburg) in Richtung Norden/Hamburg als zusätzliche Hafenhinterlandanbindung und als erhebliche Verbesserung der Erreichbarkeit der Region Braunschweig. Drei Braunschweiger Stadtgebiete wurden zur Aufnahme als Historische Kulturlandschaften vorgeschlagen und die Einführung eines neuen Planzeichens „Vorbehaltsgebiet Freiraumfunktionenr die Ebene der Regionalplanung angeregt.

Die vorgebrachten Anregungen und Forderungen wurden im überarbeiteten zweiten Entwurf des LROP überwiegend nicht berücksichtigt. Die Stadt Braunschweig wird diese gemäß der damaligen Stellungnahme weiter aufrechterhalten.

Die wesentlichen Änderungsbereiche des Änderungsentwurfes können der Anlage 2 zu dieser Vorlage entnommen werden. Da das Stadtgebiet Braunschweig nicht von allen Änderungen oder Ergänzungen betroffen ist, werden in der Stellungnahme nur die nachfolgend aufgeführten Themen behandelt, in denen eine Einschränkung oder nennenswerte Verbesserung der städtischen Belange vorliegt oder zu denen allgemeine Hinweise und Anregungen gegeben werden sollen:

Zu Abschnitt 3.1.5 „Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften“

Die damalige Stellungnahme wurde nicht berücksichtigt und wird aufrechterhalten. Es wird erneut darum gebeten, die Liste der Kulturellen Sachgüter im LROP um drei Gebiete aus Braunschweig zu ergänzen (Klosterbezirk Riddagshausen, Wallring, Traditionsinseln), da für Braunschweig bisher keine Festlegungen zu kulturellen Sachgütern getroffen wurden.

Zu Abschnitt 3.2.1Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei

Die Einführung von Vorranggebieten Wald wird zur Kenntnis genommen und angesichts der vielfältigen Funktionen des Waldes grundsätzlich begrüßt. Kritisch wird gesehen, dass Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung in Waldgebieten zugunsten eines absehbar steigenden Flächenbedarfs für die Errichtung von großflächigen Solar- und Windenergieanlagen wieder herausgenommen wurden. Dazu ist auch auf die besonderen Anforderungen der waldrechtlichen Kompensation hinzuweisen. Die Wiederaufnahme von Ausschlussgebieten für raumbedeutsame Windenergieanlagen in Wald wird daher empfohlen (siehe Hinweise zu Abschnitt 4.2.1).

 

Zu Abschnitt 3.2.2 „Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung“

Die vom Regionalverband Großraum Braunschweig auch im Namen der Stadt Braunschweig geführten Verhandlungen mit dem ML haben Wirkung gezeigt. Die textlich im rechtsverbindlichen LROP 2017 formulierten Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Ölschieferlagerstätten im Großraum Braunschweig wurden im vorliegenden Beteiligungsentwurf angepasst. Die ergänzend aufgenommenen Vorbehalte zur Inanspruchnahme der Lagerstätten entsprechen dem mit dem ML vereinbarten Kompromiss und werden daher ausdrücklich begrüßt. Hier besteht kein erneuter Handlungsbedarf.

Zu Abschnitt 4.1.2 „Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr“

Die Aufnahme eines Teils der aktuell für den Personenverkehr stillgelegten Bahnstrecke nach Wendeburg/Harvesse als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke wird wiederholend begrüßt. Eine Weiterführung der zu sichernden Trasse bis Harvesse wird erneut angeregt. Es wird darum gebeten, die Bahnstrecke zum Hafen Braunschweig ergänzend aufzunehmen. Begrüßt wird, dass die Eisenbahnstrecke Braunschweig Hauptbahnhof Braunschweig Restabfallumschlagsanlage (RAUA) mit dem überarbeiteten zweiten Beteiligungsentwurf nun auch für eine Elektrifizierung vorbereitet werden soll. Abermals wird eine Verlängerung der Bahnstrecke von Braunschweig in Richtung Norden/Hamburg als zusätzliche Hafenhinterlandanbindung und als wesentliche Verbesserung der Erreichbarkeit der Region Braunschweig gefordert und mit der Forderung nach einer besseren und direkten Verbindung der Region Braunschweig/Wolfsburg/Salzgitter mit der Metropolregion Hamburg verknüpft.

Zu Abschnitt 4.2.1 „Erneuerbare Energieerzeugung“

Die landesplanerischen Regelungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sind im Hinblick auf das Erreichen der Klimaschutzziele positiv zu sehen, berühren die Belange von Freiraum, Natur und Landschaft jedoch zum Teil auch kritisch. Begrüßt wird die Definition und Neuaufnahme von Mengenzielen r die Solarenergie sowie die angestrebte Aufteilung der zu erreichenden Gesamtleistung auf bereits versiegelte und Freiflächen. Es wird als sachgerecht bewertet, dass Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft r eine Nutzung mit Freiflächenphotovoltaikanlagen als Grundsatz der Raumordnung nun der Abwägung zugänglich sind und zudem eine Inanspruchnahme durch Anlagen der Agrar-Photovoltaik unter bestimmten Bedingungen zulassen. Die Einführung regionaler Energiekonzepte als Instrument zur Steuerung von Standortentscheidungen wird positiv eingeschätzt. Gleichzeitig wird kritisch angemerkt, dass die im ersten Entwurf enthaltenen Waldflächen, die von einer Nutzung durch raumbedeutsame Energieanlagen ausgenommen waren, im aktuellen Entwurf ersatzlos gestrichen wurden. Daher wird darum gebeten, auf Ebene des LROP eine Definition von Ausschlussflächen r großflächige Windenergiegebiete und Freiflächenphotovoltaikanlagen erneut einzuführen.

Zu Abschnitt 4.2.2 „Energieinfrastruktur“

In Bezug auf die festgelegten Mindestabstände zwischen Höchstspannungsfreileitungen und Wohngebäuden bzw. Wohnflächen sowie vergleichbar sensiblen Nutzungen wird vorausgesetzt, dass negative Auswirkungen, die von Höchstspannungsfreileitungen und Masten ausgehen können, bei der Bemessung eines ausreichenden Mindestabstandes Berücksichtigung gefunden haben.

Zu Abschnitt 4.3 „Sonstige Standort- und Flächenanforderungen“

Die Stadt Braunschweig fordert gemeinsam mit dem Landkreis Wolfenbüttel und den weiteren Verbandsgliedern des Regionalverbandes Großraum Braunschweig, die Aufnahme der Schachtanlage Asse II in das Landes-Raumordnungsprogramm. Hierzu wird derzeit ein gemeinsamer Text abgestimmt, der in die Stellungnahme einfließen soll. Eine entsprechende Ergänzungsvorlage ist dahingehend in Vorbereitung.

 

Zu den Vorgaben für die Darstellungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (Planzeichen)

Analog zu der Systematik vieler anderer Planzeichen, für die es sowohl Vorrang- als auch Vorbehaltsgebietskategorien gibt, wird erneut angeregt zu prüfen, ob ein Planzeichen „Vorbehaltsgebiet Freiraumfunktionen“ ergänzend zum „Vorranggebiet Freiraumfunktionen“ eingeführt werden kann. Die Aufnahme eines „Vorbehaltsgebiets Freiraumfunktionen“ könnte dazu führen, dass insbesondere im Bereich von bestehenden Siedlungsrändern für die Kommunen mehr Spielräume für maßvolle Siedlungserweiterungen verbleiben als das unter Anwendung eines „Vorranggebietes Freiraumfunktionen“ der Fall ist.

Bedeutung und Auswirkungen der Festlegungen im LROP

Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) legt die Rahmenbedingungen für die zukünftige räumliche Entwicklung des Landes als sogenannte Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Bei Zielfestlegungen und Vorranggebieten handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zugunsten einer bestimmten Raumnutzung oder Funktion, die auf nachfolgenden Planungsebenen und von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (wie z. B. bei der kommunalen Bauleitplanung oder der Planfeststellung für eine Straßenbaumaßnahme) strikt zu beachten sind. Auf den nachfolgenden Planungsebenen ist zwar eine Konkretisierung von Zielen der Raumordnungglich, jedoch keine erneute Abwägung, in der sie etwa ganz oder teilweise zurückgestellt werden könnten. Grundsätze der Raumordnung und Vorbehaltsgebiete sind von öffentlichen Stellen in nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Andere Planungs- und Entscheidungsträger müssen sich mit diesen grundsätzlichen Vorgaben ernsthaft auseinandersetzen und sie so weit wie möglich umsetzen. Obwohl sie bei der Entscheidungsfindung anderer Stellen eine wichtige Rolle spielen, können Grundsätze der Raumordnung bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe in der Abwägung überwunden werden.

Die Festlegungen binden vor allem öffentliche Stellen, sind in manchen Fällen aber auch bei raumbedeutsamen Vorhaben von Personen des Privatrechts zu beachten oder zu berücksichtigen, z.B. bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben oder wenn ein Unternehmen mit dem Vorhaben öffentliche Aufgaben wahrnimmt (z.B. Energieversorgung).

Zusammenspiel mit nachfolgenden Planungsebenen

Die im LROP getroffenen Vorgaben und Festlegungen bilden den Rahmen für eine Konkretisierung auf Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung. Die mit dieser LROP-Änderung auf Landesebene festgelegten Ziele und Grundsätze sind in das neue Regionale Raumordnungsprogramm (RROP), das derzeit vom Regionalverband Großraum Braunschweig neuaufgestellt wird, zu übernehmen und dort zu konkretisieren. Insbesondere das RROP hat eine hohe Relevanz für die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Braunschweig, da z.B. die kommunale Bauleitplanung die darin enthaltenen Festlegungen zu berücksichtigen hat: Die kommunale Planungshoheit kann insbesondere durch Ziel- und Vorranggebietsfestlegungen stark eingeschränkt werden, da bestimmte Flächen bei festgelegten Vorrangnutzungen einer möglicherweise entgegenstehenden Siedlungsentwicklung nicht mehr zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sollte die Stadt Braunschweig zu den Festlegungen, die auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung derzeit erarbeitet werden, Stellung nehmen, um sich im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wichtige Spielräume offen zu halten.

Weiterer Verfahrensgang

Die Verwaltung wird den Entwurf der städtischen Stellungnahme fristgerecht und vorbehaltlich der Zustimmung der politischen Gremien bis zum 31. Januar 2022 beim ML einreichen. Sofern sich durch die politische Beteiligung Änderungen ergeben, können diese so zeitnah wie möglich nachgereicht werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG kann eine Berücksichtigungsmöglichkeit etwaiger Änderungen der Stellungnahme jedoch nicht eingefordert werden und hängt nach Aussage des ML vom Inhalt und dem Stand der weiteren Arbeiten am LROP zum Zeitpunkt des Eingangs ab.

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens werden die eingegangenen Stellungnahmen zur beabsichtigten Änderung des LROP vom Ministerium erörtert, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Die Entwurfsfassung wird anschließend auf Grundlage der Stellungnahmen und der Erörterungen überarbeitet und dem Landtag zu einer Stellungnahme vorgelegt. Danach entscheidet die Landesregierung abschließend über den Entwurf der neuen Verordnung.

 

Empfehlung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahme der Stadt Braunschweig inkl. ihrer Anlagen in der vorgelegten Fassung zu beschließen, so dass die Abgabefrist im förmlichen Beteiligungsverfahren rückwirkend gewahrt bleibt.

 

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Anlagen

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