Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 22-17928
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage zu Medikamentenwerbung auf der Facebook-Seite der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Hillner, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Beantwortung
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10.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Anlass für diese Anfrage ist ein Posting auf der Facebook-Seite „Braunschweig.de“ vom 28.01., bei dem erneut für Impftermine geworben wird, ohne dass die dafür medizinischen Pflichtangaben gemacht werden, und bei dem auch auf das Angebot von Kinderimpfungen ab 5 Jahren hingewiesen wird, ohne dass dabei erwähnt wird, dass es sich bei Kindern ohne Vorerkrankungen um eine Off-Label-Behandlung handelt.
Diese Posting steht beispielhaft für viele auf der Facebook-Seite der Stadt Braunschweig, auf der regelmäßig „Sonderimpfaktionen“ beworben wurden und werden.
Laut Sachstandsbericht WD 9 – 3000 – 112/14 ist Werbung für Impfstoffe außerhalb der Fachkreise grundsätzlich verboten (siehe Anlage).
Ein weiteres eklatantes Beispiel findet man in diesem Video mit dem Impfdezernenten Dr. Thorsten Kornblum auf der Facebook-Seite der Stadt Braunschweig „braunschweig.de“ vom 30. Juli 2021, 10:38 Uhr:
https://fb.watch/76JbV3eAR_/
Angekündigt wird das Video mit folgendem Text:
„Dr. Thorsten Kornblum, der zuständige Dezernent für das Impfzentrum, informiert im Video unter anderem über ein Schreiben der Stadt an alle Bürgerinnen und Bürger zum Thema Impfen. Außerdem weist er auf die mobilen Impfteams und auf die Impf-Aktion hin, die zum Heimspiel von Eintracht Braunschweig am Sonntag, 1. August, in unmittelbarer Nähe des Stadions geplant ist. Mehr erfahrt ihr unter www.braunschweig.de/news/brief-impfen“
Laut Heilmittelwerbegesetz ist dieses Video nach unserer Einschätzung der Beleg für die Ankündigung einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 HWG, und aufgrund der verbotenen Laienwerbung und irreführenden Werbeaussagen eventuell als Straftat zu werten.
Dass es sich hier um eine "Werbemaßnahme" handelt und das Video inklusive des angekündigten Werbebriefes unter das Heilmittelwerbegesetz fallen, lässt sich kaum bestreiten, da Dr. Thorsten Kornblum den Begriff „Werbemaßnahme“ selbst im oben verlinkten Video bei Minute 1:26 erwähnt. Ebenso wird der Brief auch im Zusammenhang mit der „Werbekampagne“ des Landes Niedersachsen gesehen: Zitat: „In einem Brief, der in den kommenden Tagen und damit auch parallel zum Start der großen Werbekampagne des Landes an über 210.000 Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahre verschickt wird, informiert die Stadt über die Situation in Braunschweig.“
Zusätzlich zeigt auch die Erwähnung des Arzneimittelnamens "Biontech" bei Minute 2:44 deutlich, dass hier das HWG zum Tragen kommt: "Der Begriff der Werbung ist im HWG weit gefasst. Er umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern. Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende Maßnahme verstanden."
Die Art und Weise der Werbemaßnahmen der Stadt Braunschweig verstößt u.a. gegen den in § 11 HWG aufgeführten Katalog von Werbeaussagen, -inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung mit Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise generell untersagt sind, speziell gegen:
• das Verbot der Werbung mit Empfehlungen durch Wissenschaftler, im Gesundheitsbereich tätige Personen oder Prominente (Dazu ein Zitat aus dem obigen Link: „Oberbürgermeister Ulrich Markurth und der zuständige Dezernent für das Impfzentrum, Dr. Thorsten Kornblum, bitten alle Braunschweigerinnen und Braunschweiger, die noch nicht gegen Corona geimpft sind bzw. noch keine Impfung geplant haben, sich dafür zu entscheiden.“)
• das Verbot von Werbeaussagen, die nahelegen, dass sich die Gesundheit bei Nichtverwenden eines Produkts verschlechtert (Dazu auch ein Zitat aus dem obigen Link: „Wir wünschen den Menschen in unserer Stadt, dass sie Schritt für Schritt weiter in Richtung Normalität gehen können, ohne Sorgen vor erneuten Einschränkungen. Dieses Ziel lässt sich jedoch nur mit einer noch höheren Impfquote erreichen.“)
Unabhängig davon fällt im HWG fällt eine solche Kampagne für verschreibungspflichtige Arzneimittel unseres Erachtens generell unter die verbotene „Laienwerbung“: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb von Fachkreisen, die in § 2 HWG eindeutig definiert sind, nicht geworben werden.
Erschwerend kommen irreführende Werbeaussagen hinzu. Wir zitieren aus dem oben verlinkten Beitrag auf www.braunschweig.de:
• „Wir wünschen den Menschen in unserer Stadt, dass sie Schritt für Schritt weiter in Richtung Normalität gehen können, ohne Sorgen vor erneuten Einschränkungen. Dieses Ziel lässt sich jedoch nur mit einer noch höheren Impfquote erreichen.“ Hier wird eine Alternativlosigkeit präsentiert, die aus medizinischer Sicht mindestens problematisch ist. Die sogenannte „Impfung“ schützt nicht vor Infektionen, und nach heutigem Kenntnisstand schützt sie nur wenig vor schweren Verläufen. Wir verweisen hier auf die aktuellen Zahlen z.B. aus Israel, England und den USA, wo sich sowohl bei den Infektionen, als auch bei den schweren Verläufen kaum Unterschiede zwischen Geimpften und Ungeimpften zeigen. Wer es lieber wissenschaftlich mag, findet dies auch in folgender Studie von S. V. Subramanian und Akhil Kumar bestätigt: „Increases in COVID-19 are unrelated to levels of vaccination across 68 countries and 2947 counties in the United States“
(www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8481107/ )
• „Bedenken Sie allerdings bitte den großen gesellschaftlichen Nutzen einer hohen Impfquote und die Tatsache, wie gering die Nebenwirkungen bei all denen sind, die sich in den vergangenen Monaten impfen lassen haben.“ Hier werden mögliche Nebenwirkungen der Impfstoffe klein geredet. Zu allen drei damals verwendeteten Impfstoffen sind mittlerweile „Rote-Hand-Briefe“ der Hersteller erschienen, in denen auf seltene schwerste Nebenwirkungen hingewiesen wird. Ebenso gibt es auch Todesopfer nach Impfungen, und die mögliche seltene Nebenwirkung „Tod“ kann und darf nicht als „gering“ bezeichnet werden.
Also ganz unabhängig davon, dass Laienwerbung für verschreibungspflichtige Medikamente verboten ist, kommen hier noch die irreführenden Werbeaussagen hinzu, die evt. als Straftatbestand gewertet werden können: „In § 14 HWG findet sich eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach § 3 HWG unter Strafe stellt.“
Gänzlich unabhängig davon fehlen sowohl im Video als auch im Schreiben - wie leider so oft - die Pflichtangaben nach § 4 HWG: „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker, und über Nebenwirkungen des Fehlens dieser Angaben informiert Sie hoffentlich die Staatsanwaltschaft.“
Weitere Informationen zum Heilmittelwerbegesetz findet man hier:
www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html
Um Schaden von Verwaltungsmitarbeitern abzuwenden, haben wir daher die folgenden Fragen:
1) Werden die Social-Media-Werbe-Postings über Impfungen von Juristen vor Veröffentlichung auf ihre Legalität geprüft?
2) Gibt es Schulungen für die Social-Media-Teams der Stadt über das Heilmittelwerbegesetz?
3) Müssen Mitarbeiter des Social-Media-Teams bei Verdacht auf strafbare Äußerungen, insbesondere die im vorliegenden Fall durch OB Dr. Thorsten Kornblum geäußerte Impfwerbung und dem damit verbundenen mutmaßlichen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, bei den zuständigen Ermittlungsbehörden Anzeige erstatten, um sich dem Vorwurf der Mittäterschaft zu entziehen?
Anlagen
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(wie Dokument)
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74,6 kB
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