Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-17861-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Klimaschutzmaßnahmen bei der Ausweisung neuer Baugebiete
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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15.02.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt vom 2. Februar 2022 (DS 22-17861) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Zu 1.:
Der Rat der Stadt Braunschweig hat am 5. Oktober 2021 einen Richtungsbeschluss zum Klimaschutzkonzept 2.0 verabschiedet mit dem Ziel, Klimaneutralität nach Möglichkeit bis 2030 zu erreichen. Seitens der Verwaltung wird in den aktuellen Bebauungsplanverfahren daher ein besonderes Augenmerk auf die integrierte Umsetzung der vom Rat beschlossenen Maßnahmen zur klimagerechten Baulandentwicklung gelegt. Dazu gehört u. a. die konsequente Umsetzung der Leitlinie „Klimagerechte Bauleitplanung“.
Aufgezeigt werden in der Leitlinie u. a. Handlungsmöglichkeiten im Bereich der aktiven und passiven Solarenergienutzung, aber auch sog. Verbrennungsverbote bzw. Emissionsbeschränkungen für Luftschadstoffe. Rechtliche Unsicherheiten bestanden zunächst darin, ob der Ausschluss fossiler Brennstoffe nur in sog. Luftreinhaltegebieten im engeren Sinne oder auch aus Gründen des Klimaschutzes genutzt werden kann. Insofern bietet der Leitfaden der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) wichtige Hinweise, wie die Stadt Braunschweig diese Festsetzung zukünftig rechtssicher anwenden kann, zeigt aber auch die Begrenztheit der städtebaulichen Steuerungsmöglichkeiten. Dasselbe gilt für die von der KEAN entwickelte Muster-Festsetzung von Photovoltaik-Anlagen. Für eine rechtssichere Anwendung sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
In den aktuellen Bebauungsplanverfahren der Stadt Braunschweig ist die Festschreibung von Photovoltaikanlagen bereits fester Bestandteil der klimagerechten Planung. Ergänzend zu den Festsetzungsmöglichkeiten kommen in den Plangebieten zudem auch vertragliche Regelungen zu Anwendung, um die Solarpflicht verbindlich zu regeln.
Der rechtssichere und zielführende Ausschluss fossiler Brennstoffe wird derzeit noch geprüft. Im Sinne der Rechtssicherheit von Festsetzungen im Bebauungsplan und Städtebaulichen Verträgen und als Rückendeckung für Vertragsverhandlungen ist der Ratsbeschluss eines städtebaulichen Konzeptes zum Klimaschutz anzustreben, analog zum Braunschweiger Handlungskonzept für bezahlbares Wohnen oder dem Zentrenkonzept. Das Klimaschutzkonzept 2.0 mit seiner vom Rat bereits als prioritär eingestuften Maßnahme „Klimagerechte Baulandentwicklung“ (DS 21-16510) kann bei Beschluss als städtebauliche Planung i.S.d. Baugesetzbuches (BauGB) herangezogen werden und damit diese Funktion erfüllen.
Zu 2.:
Zu den übergeordneten klimaschutzbezogenen Handlungsfeldern der Stadt Braunschweig gehören im Bereich der klimagerechten Baulandentwicklung die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Förderung einer klimaschonenden Stadt- und Siedlungsstruktur, die Reduzierung und klimaverträglichere Abwicklung von Verkehrsströmen und Stärkung des Umweltverbundes, die Vorsorge gegenüber den Folgen des Klimawandels, Maßnahmen der Energieeinsparung an Gebäuden sowie eine klimafreundliche Energieversorgung.
In der Leitlinie „Klimagerechte Bauleitplanung“ werden daher vielfältige Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung benannt. Aufgezeigt wird u. a. wie bereits mit dem städtebaulichen Entwurf der Grundstein für ein klimagerechtes Baugebiet gelegt werden kann, z. B. durch die geplante Dichte bzw. Anzahl der Wohneinheiten in EFH/ DHH/ RH/ MFH, den Anteil an klimawirksamen Grünflächen, die Wahl einer klimagerechten verkehrlichen Erschließung oder auch die Berücksichtigung eines klimaangepassten Regenwassermanagements. So kann die Bauleitplanung u. a. durch Festsetzungen zur Art und Ausrichtung der Bebauung und der Zahl der Stockwerke, aber auch der Verkehrs- und Grünflächen, gezielt Einfluss auf den Klimaschutz bzw. die Klimaanpassung in den geplanten Baugebieten nehmen. Nicht alles, was klimapolitisch sinnvoll ist, kann jedoch Gegenstand von Festsetzungen in einem Bebauungsplan sein. Eine Festlegung von Passiv- oder Plus-Energiehäusern ist im Bebauungsplan beispielweise nicht möglich, da hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Über die Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes hinaus besteht jedoch die Option, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag (SV) bzw. Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan zu schließen. Ist die Stadt selbst Grundstückseigentümerin, bieten sich Regelungen durch privatrechtliche Verträge (Grundstückskaufgeschäft) an.
In der Praxis ist zu bedenken, dass sich Zielsetzungen widersprechen können. So führt eine hohe bauliche Dichte zwar zu effizienteren Gebäuden mit geringerem Energiebedarf pro m2 (positiv im Sinne des Klimaschutzes), sie führt aber auch zu einem hohen Versiegelungsgrad, der sich wiederum negativ auf das lokale Stadtklima auswirkt (negativ im Sinne der Klimaanpassung). Zudem müssen bei jeder Planung die vorgefundene Situation, die umgebende Siedlungsstruktur, die angestrebten Planungsziele oder andere individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Wie die manchmal auch widersprüchlichen Zielsetzungen erfüllt werden können, muss daher jeweils in einer spezifischen und einzelfallbezogenen Konzeption unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erarbeitet, abgewogen und entschieden werden.
Zu 3.:
Hinsichtlich der Treibhausgasemissionen sind klimafreundliche Baustoffe höchst relevant und werden daher auch im Entwurf des Klimaschutzkonzeptes 2.0 im Rahmen der Maßnahme „Klimafreundliche Baulandentwicklung“ thematisiert. Allerdings bietet das BauGB keine rechtliche Grundlage der Einflussnahme. Klimafreundliche Baumaterialien können nach § 9 BauGB in Bauleitplänen nicht festgesetzt werden. Auch Regelungen im SV wären nicht zielführend, da sie mit bauordnungsrechtlichen Mitteln nicht durchzusetzen wären. Privatrechtliche Verträge sind in ihrer Gestaltung zwar weitgehend frei, setzen allerdings voraus, dass die Stadt Eigentümerin der Grundstücke ist und eine Einigung mit potenziellen Käufer*innen erzielt werden kann. Welche Wege zur Beförderung klimafreundlicherer Baustoffe beschritten werden können, welche praktisch umsetzbaren und inhaltlich sinnvollen Anforderungen dabei gestellt werden sollten und daraus folgende Fragestellungen sind im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2.0 weiter zu verfolgen.
Deutlich wird mit diesen Ausführungen, dass die Stadt auch die Ziele des Klimaschutzes stringenter umsetzen kann, wenn sie neben Festsetzungen im Bebauungsplan auch als Eigentümerin privatrechtlich die Ziele im Grundstückskaufvertrag absichern kann.
