Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-17642-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Protokollnotiz zur Anfrage 22-17642 in der Stadtbezirksratssitzung 330 vom 20.01.2022:

„Die Stellungnahme der Verwaltung liegt noch nicht vor und wird zur nächsten Sitzung nachgereicht.“
 

Hierzu teilt die Verwaltung das Folgende mit:

 

Der aktuelle Sachstand des Bauvorhabens ist unverändert. Ein Bauantrag liegt bisher nicht vor.

 

Zu Frage 1:

Die Stadt Braunschweig hält einen Bauantrag für genehmigungsfähig, auch wenn dieser signifikant von der positiv beschiedenen Bauvoranfrage abweicht.

 

Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der neue Entwurf voraussichtlich einen Teil der geplanten Baumasse in das Institutsgelände verlegt und damit die Kubatur außerhalb reduziert. Die anderen Aspekte, die dem positiven Bauvorbescheid zugrunde gelegt wurden, werden von der neuen Planung weiterhin eingehalten.

 

Zu Frage 2:

Gemäß § 47 NBauO sind für eine geplante Baumaßnahme die erforderlichen notwendigen Einstellplätze im Bauantrag nachzuweisen. Eine Reduzierung ist möglich, sofern den Benutzerinnen und Benutzern verbilligte Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung gestellt werden und dies zu einem erwarteten verringerten Bedarf an Einstellplätzen führt.

 

r die Ermittlung der Anzahl der erforderlichen notwendigen Einstellplätze stellt die Ausführungsbestimmung zu § 47 zur NBauO Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf für unterschiedliche Nutzungsarten zur Verfügung. Für hierin nicht aufgeführte Sonderfälle ist im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbaren Nutzungen der Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

 

r die Nutzung der Waldfläche für eine Einstellplatzanlage ist vor oder im Baugenehmi­gungsverfahren ein Antrag auf Waldumwandlung zu stellen. Hierüber ist der Antragsteller bereits im Rahmen der Bauvoranfrage informiert worden.

 

Über die Verhandlungen des WKI über die Anmietung von Parkplatzflächen hat die Verwaltung keine Detailkenntnisse.

 

Zu Frage 3:

Da für den Bereich einer weiteren potentiellen Bebauung kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, wäre auch diese Bebauung nach den Maßgaben des § 34 BauGB zu prüfen. Da solche Überlegungen seitens des WKI bisher nicht geäert worden und auch nicht in dem Masterplan enthalten sind, kann nicht eingeschätzt werden, ob ein Bauantrag genehmigungsfähig wäre.

 

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