Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 22-18049
Grunddaten
- Betreff:
-
Allergologische Voruntersuchungen bei Covid-19-Impfungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Hillner, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Beantwortung
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10.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Medizin gilt der Grundsatz: „Primum non nocere – zunächst einmal nicht schaden.“ Es diesem Grund ist auch vor jeder Corona-Erstimpfung eine allergologische Voruntersuchung nötig, um mögliche lebensbedrohliche anaphylaktische Schocks bei Kindern und Erwachsenen auszuschließen.
Wir zitieren hierzu aus dem Rechtsgutachten von Beate Bahner zur „Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer/Biontech“, das wir auch in Gänze als Anhang anfügen:
---ZITAT---
Im Übrigen ist die Impfung auch aus dem folgenden weiteren Grund verboten: Nach der Produktinformation und der Packungsbeilage des Impfstoffs Comirnaty darf dieser nicht angewendet werden bei Allergien gegen einen der Bestandteile. So heißt es unter anderem in der Gebrauchsinformation für Anwender (also für die impfenden Ärzte) zu Comirnaty ausdrücklich:
Was sollten Sie beachten, bevor Sie Comirnaty erhalten?
Comirnaty darf nicht angewendet werden, wenn Sie allergisch gegen den Wirkstoff oder einen der in Abschnitt 6 genannten sonstigen Bestandteile dieses Arzneimittels sind.
Es sind daher zunächst zwingend Allergien gegen den Impfstoff – und damit etwaige Kontraindikationen - auszuschließen. Vor einer Impfung mit Comirnaty müssen somit zwingend folgende Schritte durchgeführt werden:
1. Die zu impfende Person ist vor der Impfung gegen Corona einer fachärztlich-allergologischen Untersuchung auf alle Bestandteile des Impfstoffs Comirnaty zu unterziehen.
2. Der untersuchende Facharzt ist zur Ausstellung einer sogenannten Impf-Fähigkeitsbescheinigung der untersuchten Person bezüglich sämtlicher Bestandteile des Impfstoffs Comirnaty verpflichtet.
[…]
Bis dahin ist eine vorläufige Impfunfähigkeit aller zu impfenden Personen anzunehmen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Personen gegen einen der beiden - nicht zugelassenen, nicht auf Toxizität und nicht auf allergieauslösende Wirkungen geprüften – Bestandteile ALC 0315 und ALC 0159 allergisch reagieren werden.
Sowohl die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts als auch die sogenannten „Rote-Hand-Briefe“ der Hersteller belegen eine Vielzahl anaphylaktischer Reaktionen.
Eine anaphylaktische Reaktion kann durchaus auch tödlich enden.
Daher ist die Impffähigkeit der Person zwingend von einem Allergologen festzustellen, der diese beiden Bestandteile ALC 0315 und ALC 0159, sowie alle weiteren Bestandteile des Impfstoffs konkret bei der zu impfenden Person auf mögliche allergische Reaktionen zu prüfen hat.
Der Allergologe hat sodann nach dieser individuellen und persönlichen Untersuchung den von ihm nachgewiesenen Ausschluss allergischer Reaktionen auf jeden einzelnen Bestandteil des Impfstoffs Comirnaty ärztlich in Form eines Gesundheitszeugnisses nach § 278 Strafgesetzbuch zu bescheinigen.
Liegt eine solche ärztliche Bescheinigung der Impffähigkeit nicht vor, ist angesichts des Fehlens jedweder Nachweise der Geeignetheit, der Qualität und der Sicherheit der beiden Bestandteile ALC 0315 und ALC 0159 sowie des Impfstoffs insgesamt durch Biontech zwingend von einer Impfunfähigkeit der Person wegen der Gefahr einer allergischen Reaktion gegen die Inhaltsstoffe von Comirnaty auszugehen.
Wer eine Person und erst recht ein minderjähriges Kind diesen Gefahren aussetzt, handelt im Hinblick auf einen eventuellen Gesundheitsschaden oder gar den Tod dieses Menschen vorsätzlich.
---ZITATENDE---
Um daher mögliche rechtliche Haftungsfolgen der Stadt Braunschweig zu vermeiden, fragen wir:
1) Wie wird sichergestellt, dass die rechtlich notwendigen allergologischen Voruntersuchungen bei Erstimpfungen von Kindern und Erwachsenen im Impfzentrum der Stadt Braunschweig und bei den mobilen Impfteams durchgeführt werden?
2) Wird erhoben, ob und wie viele anaphylaktische Schocks und vergleichbare schwere Nebenwirkungen es nach Covid-Impfungen in Braunschweig gab?
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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345,2 kB
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