Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-17890
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Förderrichtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima ("Ökotopf"), ehemals Richtlinie zur Förderung von Umweltorganisationen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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11.03.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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29.03.2022
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Sachverhalt
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG.
Sachverhalt:
Die bisher geltende Richtlinie zur Förderung von Umweltorganisationen war und ist ein wichtiges und bewährtes Instrument für den Gewässer- und Naturschutz in Braunschweig. Mit dieser städtischen Förderkulisse konnte bereits eine Vielzahl unterschiedlicher und wertvoller Projekte der Braunschweiger Vereine und Initiativen unterstützt oder sogar erst ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die wertvolle ehrenamtliche Arbeit der hiesigen Vereine und Initiativen hinzuweisen, die die Verwaltung gerne weiter und in optimierter Form unterstützen möchte.
Die aktuelle Richtlinie zur Förderung von Umweltorganisationen wurde im Jahr 1997 konzipiert und ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Eine Aktualisierung der Richtlinie erfolgte bisher nicht. Nunmehr hat sich aber herausgestellt, dass eine Anpassung der Förderinhalte und insbesondere der in der Richtlinie geregelten Verfahrensvorschriften aus Verwaltungssicht notwendig ist. Darüber hinaus wurde ein entsprechender Antrag (s. DS 21-17369) auf Modernisierung der Förderrichtlinie am 14. Dezember 2021 durch die Gremien beschlossen. Die im Antrag genannten Kriterien wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt.
Die Neufassung der Förderrichtlinie hat folgende Zielsetzungen:
Durch die neue Namensgebung soll die Zielrichtung der Förderrichtlinie verdeutlicht werden. Es geht nicht in erster Linie darum, Umweltorganisationen zu fördern, sondern mit der Förderung positive Auswirkungen in den Bereichen Gewässer- und Naturschutz sowie zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes auch in den Bereichen Klimaschutz und Klimawandelanpassung zu erzielen. Dies kann sowohl durch die Förderung von Projekten als auch durch die institutionelle Förderung von ehrenamtlich tätigen Vereinen erreicht werden. In diesem Zusammenhang wurde auch der bisher in der Förderrichtlinie verwendete Oberbegriff „Umwelt“ konkretisiert.
Darüber hinaus soll mit der neuen Förderrichtlinie auch ein besserer Überblick und damit Rechtsklarheit über die Voraussetzungen einer Förderung für die Antragstellenden geschaffen werden. Die bisherige Förderrichtlinie war in dieser Thematik nicht vollständig und hat dahingehend zu viel Unsicherheit geführt.
Außerdem ist eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Aufteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zwischen Projektförderungen und institutionellen Förderungen beabsichtigt. Bisher durfte die Summe der Zuschussbewilligungen für institutionelle Förderungen die Hälfte der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel für Zuschüsse an Umweltorganisationen nicht überschreiten.
Ein vollständiger Verzicht auf eine Quotierung ist nach Ansicht der Verwaltung aber nicht zielführend, um insbesondere auch kleinen Initiativen über die Projektförderung die Möglichkeit zur Partizipation zu geben. Nach Auffassung der Verwaltung sollte sichergestellt bleiben, dass ein bestimmtes Quorum für Projektförderungen in jedem Fall vorgehalten werden muss, um weiterhin Projektträgern zielgerichtete Unterstützung für Einzelprojekte zur Verfügung stellen zu können. Neben der Möglichkeit von institutioneller Förderung ist dies der zweite wichtige Förderbaustein zur Unterstützung. Dies gilt umso mehr, da die Fördervoraussetzungen für Projektförderungen niederschwelliger sind als die Fördervoraussetzungen für institutionelle Förderungen und diese Förderung mithin noch breiter genutzt werden kann.
Daher wird vorgeschlagen, mindestens 40 % der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel für Zuschüsse im Rahmen dieser Förderrichtlinie für Projektförderungen vorzusehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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393,9 kB
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