Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18139-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Hilfe für Menschen mit Impfschäden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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10.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Gruppe Direkte Demopkraten vom 24.02.2022 (22-18139) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Zunächst ist zwischen Impfreaktionen, Impfkomplikationen und Impfschäden zu unterscheiden:
Impfreaktionen sind, der offiziellen Formulierung des RKI folgend, typische Beschwerden nach einer Impfung. Das können sein: Rötungen, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Impfsicherheit/sicherheit_impfungen_node.html).
Impfkomplikationen, d.h. schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen sind sehr selten, kommen etwa bei 0,02 % aller Covid-19-Impfungen vor. Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 Abs. 1) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Die Meldung erfolgt in der Regel vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, zu melden. Dem Gesundheitsamt Braunschweig liegen derzeit keine Meldungen zu entsprechenden Impfkomplikationen vor.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, direkt an den Hersteller oder online direkt an das PEI zu melden.
Unter einem Impfschaden versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich geregelt.
Dies vorausgeschickt liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit der behandelnden Ärzte, hinsichtlich möglicher Impfreaktionen, -komplikationen und -schäden zu informieren, zu beraten und aufzuklären. Der ärztliche Aufgabenkanon umfasst dabei insbesondere auch den Zeitraum nach einer erfolgten Impfung sowie evtl. auftretende Impfreaktionen, -komplikationen und -schäden.
Ergänzend dazu kann das Gesundheitsamt weitere Hilfestellungen bieten. Einerseits hinsichtlich der Aufklärung und Bereitstellung von Informationen, andererseits auch bei der Einleitung notwendiger Untersuchungen, die zur Klärung beitragen sowie bezüglich der Begleitung möglicher Entschädigungsverfahren.
Darüber hinaus steht auch das Impfzentrum mit entsprechenden Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Bereits seit einiger Zeit wird dort eine Corona-Impfberatung angeboten. Dahinter verbirgt sich eine persönliche Beratung durch einen Arzt des Impfzentrums. Die Corona-Beratung steht per Mail (corona-beratung@braunschweig.de) sowie auch per Telefon (0531-470/8844) für alle Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung zur Verfügung, insbesondere auch für Fragenstellungen rund um Nebenwirkungen und mögliche Impfreaktionen.
Zu Frage 2:
Es wird auf die bestehenden Hilfestellungen des Gesundheitsamtes sowie das Beratungsangebot der Corona-Impfberatung durch das Impfzentrum verwiesen
(siehe Frage 1).
