Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 22-18290

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die städtischen Impfaktivitäten (z.B. Impfwerbung auf den Social-Media-Kanälen, Bereitstellung städtischer Räumlichkeiten, etc.) werden unverzüglich eingestellt, bis die berechtigten und schwerwiegenden Einwände bezüglich der Impfnebenwirkungen von Seiten der BKK Provita geklärt und das PEI auf Basis der BKK ProVita Daten eine neue Risiko-Nutzen Bewertung getroffen hat.
 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es erschreckt uns, dass die Verwaltung sich in einer aufgeheizten Debatte in ihrer Stellungnahme lediglich auf eine faktenfreie Polemik von Dr. Dirk Heinrich bezieht, die wir hier nicht erneut zitieren möchten. Die BKK Provita schrieb dazu schon in einer Pressemitteilung am 25.02.2022:

Die BKK ProVita interpretiert diese Daten nicht. Vielmehr sucht sie den Kontakt zu den zuständigen Behörden und Kammern sowie Verbänden. Um dem PEI bei seiner enorm bedeutenden Aufgabe alle erdenkliche Unterstützung zukommen zu lassen, hat sich der Vorstand selbstverständlich für eine eingehende Datenbesprechung mit dem PEI für die kommende Woche bereit erklärt. Die BKKProVita möchte alle Krankenkassen mit dem gesetzlichen Auftrag anregen, ihrem Beispiel zu folgen und die eigenen Datenbestände zum Wohle der Versicherten in entsprechender Weise auszuwerten.

Die BKK ProVita distanziert sich in aller Deutlichkeit von den unseriösen Äußerungen des Virchowbundes in dessen Pressemitteilung vom 24.02.2022.

Dr. Dirk Heinrich als Bundesvorsitzender des Virchowbundes hat sich zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorstand der BKK ProVita ins Benehmen gesetzt oder Einblick in die Datenauswertung verlangt. Nur eine ernsthafte und sachorientierte Datenanalyse kann der Impfstoffsicherheit und somit der Gesundheit der Versicherten einen Nutzen bringen. Polemische Äußerungen lehnen wir als ungeeignetes Mittel der Auseinandersetzung ab. Zuständig für die Klärung der Sicherheit der Impfstoffe ist allein das Paul-Ehrlich-Institut.“ (Die vollständige Pressemitteilung findet man hier: https://tkp.at/wp-content/uploads/2022/03/Erlaeuternde-Auswertungen-zum-Schreiben-an-das-Paul-Ehrlich-Institut-vom-21.02.2022.pdf ). Dieser Einschätzung schließen wir uns vollumfänglich an.

 

Die von der Verwaltung zitierte Pressemitteilung ist jedoch auch aus medizin-rechtlicher Sicht mindestens problematisch. Wir zitieren dazu aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Künnemann an den neuen Vorstand der BKK Provita:

Die mediale Berichterstattung versuchte diese Entdeckung des BKK ProVita Vorstandes zu diskreditieren, indem Dr. Heinrich mit verschiedenen Behauptungen eine Diskussion zur „Verharmlosung“ dieser errechneten Zahlen einleitete. Ohne sich die Daten der BKKen anzusehen und ohne sich mit dem BKK ProVita Vorstand ins Benehmen zu setzen, überging Dr. Heinrich den Blick auf die gesetzliche Grundlage zur Erfassung ALLER Verdachtsfälle auf Impfnebenwirkungen nach § 62 Abs. 2 Arzneimittelgesetz, die dem Paul-Ehrlich Institut zukommt.

Viele Medien sind auf seine despektierlichen Äußerungen („Schwurbel-BKK, Peinliches Unwissen oder Täuschungsabsicht“) eingegangen. Die Nichtnennung des gesetzlichen Auftrags zur Erfassung ALLER Nebenwirkungen nach §62 AMG führte Dr. Heinrich fort, indem er die Meldepflichten der Ärzte ins Spiel brachte. Zu keinem Zeitpunkt ging es bei den Datenermittlungen jedoch um Meldepflichten. Es ging immer nur um die gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung seitens des Paul-Ehrlich-Instituts ALLER Verdachtsmeldungen zu Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19 Impfstoffen. Hierfür dürfte sich Herr Dr. Heinrich gesondert strafrechtlich zu verantworten haben.

 

Der Versichertenmix der BKKen weicht nicht sehr stark von anderen Krankenkassen ab und bildet mit 10,9 Mio. Versicherten einen statistisch repräsentativen Schnitt durch alle Versicherten auch anderer Kassen in Deutschland. Die statistischen Häufungen von Arztbesuchen durch BKK Versicherte, die in Quartal 1, Quartal 2 und anteilig Quartal 3 in 2021 zu Kodierungen von Impfnebenwirkungen seitens der ÄrztInnen führten, in deren Folge zahlreiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Betroffene Versicherte ausgestellt worden sind, sind auf jede Krankenversicherung analog anzuwenden und müssen umgehend auch dort ermittelt werden.

Die Auswertungen zu Nebenwirkungen durch den Informatiker und Datenanalysten Tom Lausen bei COVID-19 Impfstoffen der BKK Daten stellen gewichtige Anhaltspunkte für komplexe vergangene und zukünftige Gefährdungen der Versicherten der BKK und aller anderen Versicherten in Deutschland dar:

Feststellungen und Folgen durch die Datenauswertungen der BKK-Infonet-Daten.

1) RISIKO-NUTZEN VERHÄLTNIS muss neu berechnet werden

Die COVID-19 Impfstoffe führen zu signifikant (Faktor 10 bis 15) mehr Nebenwirkungen (nicht schwerwiegende und schwerwiegende), als von der Bundesoberbehörde PEI erfasst wurden. Demzufolge müssen diese zahlreichen Nebenwirkungen bei COVID-19 Impfstoffen dem PEI bekannt gemacht werden, damit der gesetzliche Auftrag, SÄMTLICHE Nebenwirkungen- egal welcher Schwere - zu erfassen und in den Sicherheitsbericht einzutragen, umgesetzt werden kann. Mit der Erfassung ist ebenfalls die komplette Neubewertung des Risiko-Nutzen Verhältnisses aller bedingt zugelassenen COVID-19-Impfstoffe unter Einbeziehung der neuen Datenlage seitens des Paul-Ehrlich Instituts zu erbringen.

 

2) NEUBEWERTUNG ALLER IMPFEMPFEHLUNGEN zu bedingt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen durch die STIKO

Mit einer geänderten Neubewertung hat auch durch die STIKO eine Neubewertung aller Empfehlungen zu COVID-19 Impfstoffen zu erfolgen. Die Verpflichtung der STIKO hierzu leitet sich aus der geänderten Datenlage ab.

 

3) Verabreichungsstopp aller bedingt zugelassenen COVID-19 Impfstoffe

Bis zur vollständigen Datenerfassung und der Neubewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses durch das PEI hat die STIKO keinerlei gültige Datenlage, die bisherigen Impfempfehlungen aufrecht zu erhalten. Die impfenden Ärzte haben demzufolge keine Möglichkeit eine auf echten Daten fußende Aufklärung nach dem Patientenrechtegesetz vor einer Impfung zu betreiben. Demzufolge kann auch keine gültige Einwilligung des Impflings erfolgen. Alle ImpfärztInnen werden zu OffRecord impfenden ÄrztInnen und haften somit für sämtliche Schäden, die aus ihren Impfungen entstehen, selbst.

 

Strafrechtliche Betrachtungen

§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

In § 5 AMG in Verbindung mit § 95 AMG Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Ziff. 1a und 1b AMG macht sich strafbar, wer ein Arzneimittel entgegen den Vorschriften des § 5 AMG in den Verkehr bringt oder an Menschen anwendet.

Auch dieser strafrechtlichen Einschätzung schließen wir uns an. Eine weitere Förderung der Impfaktivitäten ist unter Kenntnis dieser berechtigten Einwände mit einer aktiven Gefährdung von Menschenleben gleichzusetzen.

Daher ändern wir unseren Antrag entsprechend der landesrechtlichen Bedenken von Dr. Christine Arbogast in Absprache mit dem Datenanalysten Tom Lausen in:

Der Rat möge beschließen:

Die städtischen Impfaktivitäten (z.B. Impfwerbung auf den Social-Media-Kanälen, Bereitstellung städtischer Räumlichkeiten, etc.) werden unverzüglich eingestellt, bis die berechtigten und schwerwiegenden Einwände bezüglich der Impfnebenwirkungen von Seiten der BKK Provita geklärt und das PEI auf Basis der BKK ProVita-Daten eine neue Risiko-Nutzen Bewertung getroffen hat. 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise