Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18131-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzung für Gastronomiebetriebe in 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
15.03.2022
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 24.02.2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.: In 2021 wurden für insgesamt acht gastronomische Betriebe Sondernutzungs-erlaubnisse zur Nutzung von Freisitzen auf Parkplätzen erteilt.
Zu 2.: Die Erfahrungen der Verwaltung zu Rückmeldungen der Betreiber:innen und Gäste der Gastronomiebetriebe sind ausschließlich positiv. Verstöße gegen die mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen sind nicht bekannt. Ebenso liegen keine Beschwerden über diese Sondernutzungen vor.
Zu 3.: Ja. Die Errichtung von Freisitzflächen auf öffentlichen, straßenbegleitenden Parkplätzen als Sondernutzung zu beantragen wird auch in 2022 möglich sein.
Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt auf Zeit und Widerruf und wird hinsichtlich verkehrlicher und gestalterischer Belange generell mit Bedingungen und Auflagen verbunden.
Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in Braunschweig (Sondernutzungssatzung) kann eine Sondernutzungserlaubnis u. a. aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versagt werden. Deshalb ist auch in 2022 eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine Freisitzfläche ist so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Deshalb ist es möglich, dass sich einzelne Standorte als ungeeignet erweisen.
Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer:innen und der Nutzenden sind die Parkplatzflächen vor dem auf der Fahrbahn stattfindenden Verkehr durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Gitter oder andere Absperrungen, abzugrenzen. Es ist ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn sowie ggf. zum Radweg von mindestens je 0,5 m einzuhalten. Die Belange Dritter sind zu beachten, beispielsweise wären Parkbereiche für Bewohner:innen, Taxen und Behinderte in angemessenem Umfang freizuhalten.
