Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-17787-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu 1.: Ja. Dem Erlaubnisnehmer einer Promotion-Aktion wird u. a. auferlegt, dass bei Ausübung der Sondernutzung der Fußngerverkehr nicht behindert und niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich belästigt wird. Zudem dürfen sich Promoter nur maximal 2 Meter vom Promotion-Stand entfernen. Dadurch soll ein aggressives Ansprechen von Passantinnen und Passanten unterbunden werden.

 

Ein aktives Ansprechen ist demgegenüber grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine Promotion-Aktion im Gegensatz zu einer Informations-Aktion aktiv durchgeführt werden darf.

 

Zu 2.: Die Einhaltung der Auflagen wird durch den Zentralen Ordnungsdienst im Rahmen der allgemeinen Streifentätigkeit kontrolliert.


 

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