Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18243-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unsachgemäßes Parken von E-Scootern im Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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15.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 2. März 2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die Ermittlung der Standorte und die Steuerung des Abstellens der E-Scooter-Fahrzeuge per Geofencing, ist ein fest etabliertes Instrument der Anbieter zur Ermöglichung und Koordination des Angebotes.
Das Pilotprojekt am Hauptbahnhof, mit dem Ziel, durch feste Parkzonen zur Ordnung zu sensibilisieren, wird von einer Vielzahl von Nutzenden angenommen. Dennoch werden im nahen Umfeld des Hauptbahnhofes (trotz weiträumigen Parkverbotszonen) E-Scooter unkoordiniert abgestellt.
Eine Rückmeldung zum Pilotprojekt durch die E-Scooter-Anbieter liegt noch nicht vor. Eine Sitzung mit den E-Scooter-Anbietern, Polizei und Zentralem Ordnungsdienst soll in den nächsten Wochen stattfinden, um ein Zwischenfazit zu ziehen und eine Ausweitung der Parkzonen und potentielle Standorte zu diskutieren.
Zu 2.:
Ein Austausch mit dem Blindenverband und Sehbehindertenverein e.V. wird zeitnah erfolgen, um eine gute Einbindung zu gewährleisten.
Zu 3.:
Ebenfalls nach der oben genannten Sitzung sind Aussagen zur Erweiterung der Parkzone für E-Scooter vorgesehen. So können die Erfahrungswerte der E-Scooter-Anbieter sowie die Anforderungen von Polizei und Zentralem Ordnungsdienst berücksichtigt werden. Sofern im Ergebnis Standorte für Parkzonen vereinbart werden, ist eine Umsetzung (Markierung und Beschilderung) zeitnah vorgesehen.
Parameter für E-Scooter-Zonen sind in erster Linie zur Verfügung stehende Flächen an zentralen und vielbesuchten Orten. Dabei ist zu beachten, dass das Einrichten einer Parkzone für E-Scooter keine rechtliche Verpflichtung zur Nutzung darstellt, sondern ein ergänzendes Angebot der Stadt. Das Aufstellen von Fahrzeugen im Sharing-System auf öffentlichen Straßen, wie E-Scooter, ist in Niedersachsen dem Gemeingebrach zugeordnet und deshalb zulässig.
