Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 22-18317
Grunddaten
- Betreff:
-
Örtlicher Beirat des Jobcenters ohne Beteiligung gewählter Vertreter.innen der Ratsfraktionen?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Gruppe Die FRAKTION. BS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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29.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 18 d SGB II ist bei gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen (Jobcenter) ein örtlicher Beirat zu bilden. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Einberufung erfolgt durch die Trägerversammlung auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
Die Trägerversammlung des Jobcenters wird nach § 44c SGB II gebildet. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; zumindest bei der Einberufung des örtlichen Beirates.
Am 2. Juni 2015 hat der Rat auf Antrag der damaligen Linksfraktion (DS 3904/15) beschlossen, dass die städtischen Vertreter:innen in der Trägerversammlung den Antrag stellen, dass je ein/e Vertreter:in der Ratsfraktionen dem örtlichen Beirat angehören. Daraufhin erfolgte ein entsprechender Beschluss der Trägerversammlung und der Beirat wurde neu gebildet.
In einem Schreiben des Jobcenters Braunschweig vom 21.02.2022 wird unserer Fraktion mitgeteilt, dass am 01.02.2022 „eine Besprechung, an dem neben den sechs vorschlagsberechtigten Mitgliedern des örtlichen Beirates auch der Vorsitzende der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig, Herr Witt sowie Frau Dr. Arbogast als stellvertretende Vorsitzende der Trägerversammlung teilgenommen haben“ stattgefunden hat. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass sich „die vorschlagsberechtigten Mitglieder des Örtlichen Beirates“ einstimmig darauf verständigt hätten, dass nur noch der Arbeitgeberverband, der DGB, die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, die IHK und die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände im Örtlichen Beirat vertreten seien. Außerdem wird unserer Fraktion mitgeteilt, dass die Trägerversammlung „vor diesem Hintergrund“ die Abberufung unserer Fraktion am 09.02.2022 beschlossen hätte.
Sollte dieser Vorgang so stattgefunden haben, so ist er nach unserer Auffassung rechtlich nicht haltbar und sollte schnellstmöglich korrigiert werden. So gibt es nach §18d SGB II keine „vorschlagsberechtigten Mitglieder des örtlichen Beirates“, sondern nur Vertreter.innen von Institutionen, die Beteiligte am Arbeitsmarkt sind und die Vorschläge an die Trägerversammlung machen können. Aufgrund entsprechender Vorschläge bestand der örtliche Beirat des Jobcenters Braunschweig am 01.02.2022 aus Vertreter:innen der folgenden Institutionen:
- Arbeitgeberverband Region Braunschweig e.V.
- DGB Region Südostniedersachsen
- Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Allianz für die Region GmbH
- IHK Braunschweig
- Braunschweig Zukunft GmbH
- Kreishandwerkerschaft
- je ein Mitglied der Fraktionen im Rat der Stadt Braunschweig
- der Vorsitzende bzw. die stellv. Vorsitzende der Trägerversammlung des Jobcenters
und damit aus 16 Personen.
Dass im Beisein einer Vertreterin der Stadt in der Trägerversammlung 6 Vertreter:innen des örtlichen Beirates beschließen, dass die anderen 10 ausgeschlossen werden sollen, ist ein befremdlicher Vorgang. Woraus sich die Legitimation der 6 Vertreter.innen ableiten soll, ist völlig unklar, zumal mit dem vorliegenden Beschluss auch die Stadt selber im Beirat nicht mehr vertreten wäre.
Aus den uns vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, wie die Vertreter.innen der Stadt in der Trägerversammlung am 9.2.2022 gestimmt haben, gemäß Ratsbeschluss vom 2.6.2015 hätten sie gegen die im Schreiben des Jobcenters genannte Zusammensetzung stimmen müssen.
Bei der Trägerversammlung stellt sich zudem die generelle Frage, ob das Rotationsprinzip nach § 44 c SGB II angewandt wird oder ob ein dauerhafter Vorsitz der Arbeitsagentur ( und damit ein doppeltes Stimmrecht im Falle einer 3:3 Abstimmung ) akzeptiert wurde.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt:
1. Wie lautet der Wortlaut des Beschlusses der Trägerversammlung zur Zusammensetzung des örtlichen Beirates?
2. Wie haben die städtischen Vertreter:innen abgestimmt?
3. Wer hatte seit Bestehen des Jobcenter Braunschweigs in der Trägerversammlung jeweils den Vorsitz?
