Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 22-18335

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt möge beschließen:

 

"Die in Vorlage 22-18306 beschlossene Anwendung des §182 NKomVG endet am 02.04.2022.

 

Weiterhin wird die Verwaltung gebeten, Grenzwerte vorzuschlagen, bei deren Unterschreitung nicht mehr auf ein 'relevantes Infektionsgeschehen' erkannt wird."

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Laut der ursprünglichen Begründung in 22-18306 kann der Rat "für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 NKomVG beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreffen der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist."

Weiterhin wird auf einen aktuellen Inzidenzwert und die Unterbringung von 53 Personen "im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, davon 4 auf der Intensivstation" verwiesen.

Bei dieser Formulierung bleibt aber offen, ob die Behandlungen in Kliniken und einer Intensivstation jeweils hauptursächlich im Zusammenhang mit einer schweren Covid-Erkrankung stehen oder lediglich positive Testergebnisse erfasst sind.

Gemäß der Antwort in Vorlage 22-17958-01 nimmt Braunschweig als Schwerpunktversorger "Coronafälle" aus der gesamten Region auf.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, an welchen Parametern, Fallzahlen oder Grenzwerten die Verwaltung ein "relevantes örtliches Infektionsgeschehen" erkennt bzw. bei welchen Wertunterschreitungen eine Relevanz dann nicht mehr vorliegen würde.

Die Aufnahme von überörtlichen Patienten und die Erfahrungen mit ganz unterschiedlichen Inzidenzwerten und deren Auswirkungen aus den Vorjahren unterliegen kurzfristigem Wandel und sind kein sicherer Bestimmungswert für Ereignisse innerhalb Braunschweigs. Besonders die notwendigen Krankenhausunterbringungen waren in früheren Jahren durchgängig höher, ohne dass die beantragten Maßnahmen je auch nur erwogen wurden.

Die ursprüngliche Beschlussvorlage geht auch von einem "fließenden Übergang von der Hauptinfektionswelle zu einer sich ankündigenden Nachinfektionswelle" aus, was eine logische Äerung wäre, wenn der fließende Übergang von Hauptphase zu Nachphase gemeint ist. Das Auslaufen einer ("Hauptinfektions-")Welle aber gleich ebenfalls als neuen Wellengipfel zu bezeichnen, widerspricht der Logik.

Aus der Erfahrung des kurzfristigen Beschlusses im Umlaufverfahren heraus zeigt sich, dass die durch §182 NKomVG ermöglichten Beschlüsse sehr weitreichend die Rechte der Mitglieder der Vertretung auf Aussprache, Antragseinbringung und selbst die Bestimmung des Beschlussverfahrens einschränken können. 

Daher ist, wenn überhaupt, eine häufiger wiederkehrende Neubewertung und Abstimmung der jeweiligen Situation möglich, erforderlich und bei Anwendung des Umlaufverfahrens auch leicht umsetzbar, die langwährende Festlegung auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten entzöge dem Rat die Gelegenheiten, aufgrund geänderter Daten zu anderen Beschlüssen zu kommen.

In der 12. Kalenderwoche liegt der nächste Sitzungsabschnitt des Landtages, in dem es zu weiteren Grundsatzentscheidungen kommen könnte, die die jetzige rechtliche Situation überlagern würden. Der Beschlusszeitraum sollte daher in der entsprechenden Woche enden.

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