Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18286-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Dem nach der Sitzung des FPDA am 03.03.2022 eingegangenen Antrag FWI 113 wird zugestimmt.

 

2. Die Haushaltssatzung 2022 (Anlage 1) mit

 

a) dem Haushaltsplan 2022 einschließlich Stellenplan und Investitionsprogramm 2021 - 2025

 

b) den Haushaltsplänen 2022 einschließlich Stellenübersichten und
Investitionsprogrammen 2021 - 2025 für

 

- die Sonderrechnung Fachbereich 65 - Hochbau und Gebäudemanagement in der als Anlage 7 der Hauptvorlage beigefügten gegenüber dem Haushaltsentwurf 2022 veränderten Fassung

 

- die Sonderrechnung Stadtentwässerung und

- die Sonderrechnung Abfallwirtschaft

 

c) dem Haushaltsplan 2022 des Sondervermögens „Pensionsfonds der Stadt Braunschweig" in der als Anlage 8 der Hauptvorlage beigefügten gegenüber dem Haushaltsentwurf 2022 veränderten Fassung

 

wird entsprechend den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Finanzen, Personal und Digitalisierung, der unter Textziffer 5.1.1.1 der Begründung der Hauptvorlage beschriebenen Korrektur sowie den während der Sitzung des Verwaltungsausschusses gefassten Empfehlungen zusammen mit den während der Haushaltslesung angenommenen Anträgen beschlossen.

 

3. Die finanzunwirksamen Anträge der Fraktionen und der Stadtbezirksräte werden entsprechend den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Finanzen, Personal und Digitalisierung und den während der Sitzung des Verwaltungsausschusses gefassten Empfehlungen zusammen mit den während der Haushaltslesung angenommenen Anträgen beschlossen.
 

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die sich aus den vorstehenden Beschlusspunkten und der Aufteilung der Personalaufwendungen ergebenden Veränderungen in der Endausfertigung des Haushaltsplanes 2022 auf die Teilhaushalte einschließlich der Produktdarstellung zu übertragen."

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

  1. Ansatzveränderung der Verwaltung – Mehrkosten Breitbandausbau

 

Mit der Vorlage DS 20-12718 sind die ersten Schritte zur Umsetzung des Breitbandausbaus in Braunschweig beschlossen worden. Die kalkulierten Kosten beliefen sich auf rd. 6,0 Mio. , für die eine Förderung von rd. 4,5 Mio. € erwartet wurde.

 

Aufgrund aktuell vorliegender Informationen ist mit Mehrkosten beim geförderten Breitbandausbau zu rechnen, die derzeitig auf 3,5 Mio. geschätzt werden und noch weiteren Prüfungen unterliegen. Den Mehrkosten werden voraussichtlich ebenfalls Fördereinnahmen vom Bund und vom Land in Höhe von bis zu 75 % gegenüberstehen.

 

Die Gründe für die Mehrkosten sind u. a. die Ausweitung der förderfähigen Adressen, aber auch die allgemeinen Preissteigerungen bei den Tiefbauarbeiten.

 

Um wie geplant im Jahr 2022 die Auftragserteilung in die Wege leiten zu können, müssen ausreichend Haushaltsmittel im Haushalt 2022 bzw. in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung enthalten sein. Dies berücksichtigend wird von der Verwaltung  trotz schon erfolgter Behandlung des Haushalts 2022 /IP 2021 - 2025 im Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung  eine zusätzliche Ansatzvenderung für das Jahr 2023 in die Haushaltsberatungen 2022 des Verwaltungsausschusses und des Rates eingebracht (siehe auch Anlage 2.5.2.1).

 

Die Änderungen führen im Ergebnishaushalt zu einem veränderten Jahresergebnis im Jahr 2023 und zu einer Erhöhung des gesonderten Passivpostens gem. § 182 Abs. 4 NKomVG in den Jahren 2023 bis 2025 sowie im Finanzhaushalt zu einer entsprechenden Reduzierung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit im Jahr 2023 und der liquiden Mittel in den Jahren 2023 bis 2025. Die gegenüber der Hauptvorlage veränderten Werte sind in den nachfolgenden Tabellen grau hinterlegt. Zudem wird auf die Anlagen 3 (Gesamtergebnis-haushalt) und 4 (Gesamtfinanzhaushalt) dieser Vorlage verwiesen.

 

Ergebnishaushalt

 

in Mio. €

2022

2023

2024

2025

Jahresergebnis

- 52,0

(- 70,4)

- 57,6

(- 67,4)

- 58,8

(- 57,2)

- 53,5

(- 60,2)

Stand der Überschuss-rücklagen am Jahresende

+ 241,9

(+ 241,7)

+ 241,9

(+ 174,3)

+ 183,1

(+ 117,2)

+ 129,6

(+ 62,9)

Gesonderter Passivposten gem. § 182 Abs. 4 NKomVG

- 52,0

(- 176,7)

- 109,6

(- 176,7)

- 109,6

(- 176,7)

- 103,7

(- 170,8)

 

Finanzhaushalt

 

in Mio. €

2022

2023

2024

2025

Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

+ 79,2

(- 0,8)

+ 52,5

(- 29,5)

+ 34,1

(- 51,0)

+ 23,2

(- 74,8)

 

Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit verschlechtert sich unter Berücksichtigung des Haushaltsresteaufbaus im Jahr 2023 um 3,0 Mio. € gegenüber dem Stand der Hauptvorlage ( 17,3 Mio. €) auf - 18,2 Mio. €.


2. § 6 der Haushaltssatzung 2022

 

In der Satzung zum Haushaltsentwurf 2022, der am 16. September 2021 veröffentlicht worden ist, war im Hinblick auf die Wertgrenzen für über- und außerplanmäßige

Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG  wie im Vorjahr  folgende Regelungen enthalten:

 

„Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG bzw. § 119 Abs. 5 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 100.000 EURO nicht übersteigen. Davon abweichend sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Flüchtlingsangelegenheiten unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 150.000 EURO nicht übersteigen. Für Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie sind Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500.000 EURO im Einzelfall unerheblich.“

 

In seiner Sitzung am 16. November 2021 hat der nach der Kommunalwahl neu gebildete Rat die Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ neu gefasst. Die vorstehenden Regelungen zu über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen bei Flüchtlingsangelegenheiten bzw. zur Corona-Pandemie wurden nicht mehr aufgenommen.

 

D. h. es gibt eine Abweichung zwischen der o. g. Richtlinie des Rates und der mit der Hauptvorlage vorgelegten Haushaltssatzung. Um dies zu ändern, ist eine an die Richtlinie angepasste Haushaltssatzung (Anlage 1) beigefügt. Dabei ist eine Bezugnahme auf die Richtlinie eingefügt worden, sodass künftig ein Abgleich zwischen den beiden Vorschriften entbehrlich wird.

 

Die vorgesehene Änderung der Haushaltssatzung ist rechtlich zulässig, da der § 6 kein Pflichtbestandteil der Haushaltssatzung ist.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise