Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18317-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Örtlicher Beirat des Jobcenters ohne Beteiligung gewählter Vertreter.innen der Ratsfraktionen?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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29.03.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf der Grundlage des § 18 d SGB II setzt sich der Örtliche Beirat bei gemeinsamen Einrichtungen (gE) aus Vertretern unterschiedlicher Institutionen zusammen, welche die fachliche Eignung besitzen sollen, um die Beiratsaufgaben zu erfüllen. Wesentliche Aufgabenstellung des Örtlichen Beirats ist die Beratung des Jobcenters bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen, um negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Arbeitnehmerinteressen zu verhindern.
Die Trägerversammlung der gE beruft die Mitglieder des Örtlichen Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen. Im Vorschlagsrecht sind diese Institutionen frei. Dies gilt auch für die Trägerversammlung, in Bezug darauf, ob sie dem Vorschlag folgen will oder nicht.
Aus den vorgenannten Gründen ist sowohl das Vorschlagsverfahren als auch das Verfahren zur Berufung durch die Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig rechtmäßig durchgeführt worden.
Dies vorausgeschickt nimmt die Verwaltung zur Anfrage der Gruppe Die FRAKTION. BS vom 15.03.2022 (DS 22-18314) wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Der Wortlaut des Beschlusses zu TOP 2.3 der Trägerversammlung am 9. Februar 2022 lautete wie folgt:
Gemäß § 18 d Zweites Buch Sozialgesetzgebung (SGB II) setzt sich ab sofort der Örtliche Beirat aus den in der Anlage vorgeschlagenen Mitgliedern zusammen.
Zu Frage 2:
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig gemäß § 44 c Abs. 1, Satz 10 SGB II in der derzeit geltenden Fassung sind die Sitzungen der Trägerversammlung nicht öffentlich. Des Weiteren ist Stillschweigen zwischen den Mitgliedern der Trägerversammlung vereinbart.
Aus den vorgenannten Gründen wird das Abstimmungsergebnis nicht mitgeteilt.
Zu Frage 3:
Den Vorsitz der Trägerversammlung führt seit Bestehen des Jobcenters Braunschweig die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar. Die Wahl erfolgte auf der Grundlage des § 44 c Abs. 1 SGB II, wonach der Vorsitzende aus der Mitte der Trägerversammlung jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wurde, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Ein so genanntes Rotationsprinzip ist nur für den Fall vorgesehen, dass sich die Trägerversammlung nicht auf einen Vorsitzenden einigen kann.
