Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-18087-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parksituation auf dem Rheinring
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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29.04.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rheinring sowie die Nahestraße liegen innerhalb einer Tempo-30-Zone, also eines Wohngebietes, und sind straßenrechtlich für alle Verkehrsarten ohne Einschränkung gewidmet. Zur Benutzung einer Tempo-30-Zone gehört nicht nur das Befahren, sondern auch der Lieferverkehr bzw. Handwerkerverkehr und das Parken. Einschränkungen sind möglich, soweit sie verkehrlich geboten sind und keine unbillige Härte bedeuten.
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für unzulässig erklärt. Im Umkehrschluss kann festgehalten werden, dass das Parken von leichteren Kraftfahrzeugen in reinen und allgemeinen Wohngebieten vom Gesetzgeber als unkritisch erachtet wird. Zudem ist nach der StVO das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig, dies dient u. a. der Aufrechterhaltung notwendiger Sichtbeziehungen. Weiterhin gilt innerhalb einer Tempo-30-Zone die Vorfahrtsregel rechts vor links, so dass Kreuzungen oder Einmündungen mit einer tendenziell geringeren Geschwindigkeit angefahren werden, ggf. unter vollständigem Stillstand des Kraftfahrzeuges.
Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen (vgl. § 10 Straßenverkehrsordnung). Weiterhin ist nach § 12 Abs. 3
Nr. 3 StVO das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Beim Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist die geradlinige Ein- und Ausfahrt geschützt, das unmittelbare Parken rechts und links der Einfahrt/Ausfahrt ist zulässig. Sofern wiederholt eine Grundstücksein- und -ausfahrt beparkt wird, so kann der Grundstückseigentümer eine Grenzmarkierung (Zickzacklinie) beantragen. Hierdurch wird das gesetzlich bestehende Parkverbot optisch hervorgehoben.
Das Parken entlang des Rheinrings/der Nahestraße pauschal durchgehend auf PKW zu beschränken, kommt daher nicht in Betracht.
Soweit im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage im Zusammenhang mit parkenden LKW besteht, wird die Verwaltung entsprechenden Hinweisen nachgehen.
