Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 22-18589

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat möge beschließen:

1. Die Vertreter.innen der Stadt Braunschweig in der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig werden angewiesen, in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung den Antrag zu stellen, dass jede im Rat der Stadt Braunschweig vertretende Fraktion bzw. Gruppe ein Ratsmitglied in den Beirat des Jobcenters Braunschweig entsenden kann. Über das Ergebnis der Abstimmung ist dem Rat anschließend zu berichten.

2. Der Rat behält sich gem. § 58 (3), Satz 1, NKomVG, die Beschlussfassung über die Benennung der städtischen Vertreter:innen in der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig vor.

3. Dem ständigen Stellen des Vorsitzes in der Trägerversammlung durch die Bundesagentur wird ab sofort widersprochen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 18 d SGB II ist bei gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen (Jobcenter) ein örtlicher Beirat zu bilden. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Einberufung erfolgt durch die Trägerversammlung auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.

Die Trägerversammlung des Jobcenters wird nach § 44c SGB II gebildet. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Am 2. Juni 2015 hat der Rat auf Antrag der damaligen Linksfraktion (DS 3904/15) beschlossen, dass die städtischen Vertreter:innen in der Trägerversammlung den Antrag stellen, dass je ein/e Vertreter:in der Ratsfraktionen dem örtlichen Beirat angehören. Daraufhin erfolgte ein entsprechender Beschluss der Trägerversammlung und der Beirat wurde neu gebildet.

Aufgrund einer Ratsanfrage unserer Fraktion (22-18317) teilte die Verwaltung dem Rat (22-18317-01) am 29.03.2022 mit, dass die Trägerversammlung am 09.02.2022 folgenden Beschluss gefasst hätte: „Gemäß § 18 d Zweites Buch Sozialgesetzgebung (SGB II) setzt sich ab sofort der Örtliche Beirat aus den in der Anlage vorgeschlagenen Mitgliedern zusammen.“ Die Anlage wurde dem Rat nicht zur Kenntnis gegeben und das Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter:innen wurde gegenüber dem Rat verschwiegen. Ob die Fraktionen nun noch im örtlichen Beirat vertreten sind, wissen sie also mit Sicherheit nicht. Sie wissen ebenfalls nicht, ob sich die städtischen Vertreter:innen an den Ratsbeschluss gehalten haben, an den sie gebunden sind. Ein Schreiben des Jobcenters Braunschweig vom 21.02.2022 an die Fraktionen legt nahe, dass die Fraktionen nicht mehr im Beirat vertreten sind und die städtischen (Verwaltungs)Vertreter:innen sich an einem- unserer Ansicht nach-  rechtlich bedenklichen Vorgang beteiligt haben.

Vor diesem Hintergrund werden die beantragten Punkte erläutert:

1. Wie bereits beschrieben, sind die Fraktionen wahrscheinlich nicht mehr im örtlichen Beirat vertreten. Das bedeutet, dass der Rat als einziges durch Wahlen demokratisch legitimiertes Gremium der Stadt vom Thema „Eingliederungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose“ ausgeschlossen ist. Die Möglichkeiten des örtlichen Beirates sind zwar begrenzt, andere gibt es aber nicht. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Rat seinen Beschluss aus 2015 erneuert und die städtischen Vertreter:innen angewiesen werden, einen entsprechenden Antrag in der Trägerversammlung zu stellen.

2. Dass die städtischen Vertreter.innen in der Trägerversammlung sich weigern, dem Rat über ihre Tätigkeit zu berichten, ist zwar rechtlich möglich, macht aber die Umsetzung der zentralen Aufgebe des Stadtrates – Überwachung der Durchführung der Beschlüsse und des sonstigen Ablaufes der Verwaltungsangelegenheiten, § 58 (4), NKomVG – unmöglich. Vor diesem Hintergrund zieht der Rat gem. § 58 (3) NKomVG die Benennung der Vertreter.innen an sich und erhält damit die Möglichkeit Personen zu benennen, die zu (nichtöffentlichen) Berichten gegenüber dem Rat bereit sind.

3. Seit 2005, also seit 17 Jahren, bilden die Bundes-Arbeitsagentur und die Stadt Braunschweig das Jobcenter Braunschweig. Die wichtigsten Entscheidungen werden in der Trägerversammlung gefasst. Durch das doppelte Stimmrecht ist sichergestellt, dass die Seite des Vorsitzenden die Mehrheit darstellt. Seit 17 Jahren verzichtet die Stadt auf diese Mehrheit, obwohl nach SGB II ein zweijähriges Rotationsverfahren möglich ist. Dieser Zustand sollte unbedingt beendet werden. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Beteiligungsquoten nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT) in Braunschweig sehr gering sind. Hier lässt sich bei bundesweiten Vergleichen der Trend ablesen, dass Optionskommunen, also Kommunen die Leistungen nach dem SGB II ohne Bundesagentur erbringen, deutlich besser abschneiden. Wenn Braunschweig schon nicht optiert hat und auch zukünftig nicht optieren will, dann sollten wenigstens die bestehenden Einflussmöglichkeiten der Kommune in Anspruch genommen werden.  

 

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