Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 22-18696
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuerungen bei der Straßenausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Beantwortung
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10.05.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die letzte große Überarbeitung der Regelung der Straßenausbaubeiträge im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) aus dem Jahr 2019 verpflichtet die Kommunen, das gesamte Verfahren zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen transparenter zu gestalten. Dies soll beispielsweise dadurch gelingen, dass die Bürgerinnen und Bürger über ein Straßenausbauvorhaben entsprechend frühzeitig informiert werden müssen (§ 6 b Abs. 3 NKAG).
Weiterhin bleibt zwar das Recht der Kommunen bestehen, Straßenausbaubeiträge zu erheben, allerdings kann die Kommune:
den beitragspflichtigen Aufwand nach ihrem Ermessen zukünftig geringer ansetzen, wenn sie nicht ganz auf Beiträge verzichten will (§ 6 b Abs. 1 Satz 2 NKAG),
Zuschüsse Dritter vorweg vom Gesamtaufwand abziehen, wenn nicht ausdrücklich eine Anrechnung ausgeschlossen wurde (§ 6 b Abs. 1 Satz 3 NKAG),
durch sog. Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen verhindern, dass große Grundstücke überproportional belastet werden (§ 6 b Abs. 2 NKAG).
Seit der vor kurzem erfolgten Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) besteht zusätzlich auch die Möglichkeit für Kommunen, Kredite zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aufzunehmen, was bis dato nicht möglich war.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Von welchen der in der Einleitung benannten Möglichkeiten macht die Stadt Braunschweig Gebrauch?
2. Mit welcher Begründung werden diese im Gesetz geschaffenen Möglichkeiten angewendet und warum die anderen nicht?
3. Wie gedenkt die Stadt Braunschweig sicherzustellen, dass nicht durch Einbeziehung von Kleinstgrundstücken (z. B. Garagen mit lediglich 15 m2 Grundfläche) die Berechnung der durchschnittlichen Grundstücksgröße in einer Ausbaumaßnahme bzw. einem Abschnitt derart verzerrt wird, dass Eckgrundstücksvergünstigungen (die nur für Flächenanteile unter der Durchschnittsgröße gelten) konterkariert werden?
