Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-18506
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 9 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirksrat 222 - Südwest)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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Entscheidung
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10.05.2022
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Sachverhalt
Der Schiedsamtsbezirk 9 ist seit längerer Zeit vakant; die Schiedsamtstätigkeit wird seitdem von der stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen.
Es ist daher erforderlich, eine neue Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 9 zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 222 – Südwest zuständig.
Frau Mantz hatte vor einiger Zeit Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und ihr Interesse zur Übernahme des Schiedsamtes bekundet.
Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Frau Mantz ein ausführliches Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Frau Mantz die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man die Wahl daher begrüßen würde.
