Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18385-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung von Freizeitwegen nach §§ 37-41 NWaldLG - Anfrage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0617 Referat Stadtgrün-Planung und Bau
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport; 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Kenntnis
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05.05.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Braunschweig vom 23.03.2022 (DS 22-18385) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Im Zuge der Schaffung der Voraussetzungen zur Umsetzung des Kleine-Dörfer-Weges hat die Verwaltung erste Verhandlungen mit den Vertretern der möglicherweise betroffenen Feldmarksinteressentschaften geführt mit dem Ziel, einen Rahmengestattungsvertrag zu entwerfen, der von allen Beteiligten akzeptiert würde und nur den besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst zu werden bräuchte. Es wäre dann mit jeder Feldmarksinteressentschaft oder sonstigem Wegeeigentümer ein Vertrag aufbauend auf dem Rahmengestattungsvertrag abzuschließen gewesen. Grundlage für die Gespräche war der in der Anlage (zu Frage 2) beigefügte, bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Gestattungsvertrag.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Beurteilung seitens der Verwaltung erfolgt u. a. auf Basis der Rückäußerungen der Landwirtschaft (siehe oben).
In § 37 NWaldLG wird die Bestimmung von Privatwegen ausgeschlossen, wenn ihre sonstige Zweckbestimmung hierdurch erheblich beeinträchtigt wird oder die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen überwiegen.
Die Landwirtschaft sieht in der Bestimmung von Freizeitwegen und hier insbesondere die Einbeziehung in bestimmte Rundwegesysteme durch explizite Ausschilderung (z. B. Kleine-Dörfer-Weg) durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Nach deren Erfahrungen sehen die Freizeitnutzer in der Zweckbestimmung als Freizeitweg eine Bevorrechtigung gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Ausweisung von besonderen Wegen erhöht danach die Anzahl der Nutzer und damit das Konfliktpotential.
Insofern stellt sich die Frage der Abwägung bzw. Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigung der ordentlichen landwirtschaftlichen Nutzung und damit der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Feldmarksinteressentschaftsweges als Freizeitweg nach § 37.
Über der gesetzlichen Möglichkeit, Freizeitwege nach dem NWaldLG zu bestimmen, steht Artikel 14 des Grundgesetzes „Schutz des Eigentums“. Daraus folgt, dass eine Bestimmung zum Freizeitweg nicht ohne die Zustimmung des Grundeigentümers möglich ist. Es ist also durch das Gesetz keine neue Möglichkeit geschaffen, die Argumente mancher Feldmarksinteressentschaften oder sonstiger Grundeigentümer gegen die Festlegung von Freizeitwegen auf deren Wegen zu entkräften.
Somit kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass Verhandlungen mit der Landwirtschaft, d. h. den betroffenen Feldmarksinteressentschaften und anderen Grundeigentümern der landwirtschaftlichen Interessenvertretung zielführender sind und die Umsetzung von Freizeitwegen auch zukünftig über entsprechende Gestattungsverträge, deren Inhalt frei verhandelbar ist, geregelt werden sollte.
Zu Frage 2:
Die Stadt hat im Jahr 2015 einen Gestattungsvertrag mit der FI abgeschlossen, der als Grundlage für die Gespräche zu dem o. g. Rahmengestattungsvertrag dienen sollte.
Zu Frage 3:
Die Stadt wäre verpflichtet, eine Entschädigung für Rechtsverlust und Vermögensnachteile z. B. in Form einer Pacht an die Grundeigentümer zu leisten. Da Gestattungen bisher kostenfrei für die Stadt sind, wäre dies eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Haushalt. Zudem ist die Stadt verpflichtet die Wege zu unterhalten (§ 39) und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Eine Beschilderung ist verpflichtend. Außerdem ist es dann Aufgabe der Stadt, den von Erholungssuchenden verbotswidrig hinterlassenen Müll auch auf benachbarten Flächen zu entsorgen. Diese Verpflichtungen bestehen auch bei dem bereits abgeschlossenen Gestattungsvertrag (vgl. Anlage).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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