Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-18674
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine - Sachstand und Perspektiven des Krisen-Budgets
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.05.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Ausgangslage
Für die Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements / des Katastrophenschutzes aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine wurde in der Ratssitzung am 29.03.2022 eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung von 15 Mio. € beschlossen (Vorlage 22-18221 inkl. 22-18221-01 und 22-18221-02).
In den letzten Wochen wurden aus diesem Krisen-Budget verschiedene Maßnahmen zur kurzfristigen Unterbringung der Geflüchteten aus der Ukraine umgesetzt, so dass voraussichtlich Anfang Mai etwa 1.100 Plätze zur Unterbringung zur Verfügung stehen.
So wurde unter anderem das Gebäude des ehemaligen Vienna-Hotels mit über 300 Plätzen und ein Gebäude im Gewerbegebiet an der Otto-von-Gericke-Straße für die längerfristige Unterbringung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine angemietet. Zudem wurden drei Sporthallen für die Unterbringung ertüchtigt. Sie werden bereits zur Unterbringung von Geflüchteten genutzt.
Unter der Annahme, dass Anmietungen bzw. die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie bspw. Betreuung oder Sicherheitsdienst zunächst nur für Festzeiträume (überwiegend bis 30.09.2022) ohne Inanspruchnahme von Verlängerungsoptionen vorgenommen werden und die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Teilhaushaltsbudget des Fachbereichs 50
- Soziales und Gesundheit - gezahlt werden, ist das Krisen-Budget von 15 Mio. € bereits ausgeschöpft.
2. Perspektive
2.1 Aufwendungen des Krisen-Budgets
Von den 2.253 in Braunschweig gemeldeten aus der Ukraine Geflüchteten befinden sich 477 (Stand: 21.04.2022) in durch die Stadt bereitgestellten Unterkünften. Ob die geschaffenen Kapazitäten ausreichen werden, ist aus verschiedenen Gründen dennoch unklar:
- Der weitere Kriegsverlauf und der Zustrom von Vertriebenen sind nicht einschätzbar.
- Es besteht ein hoher Anteil privat untergebrachter Personen, bei denen unklar ist, ob sie dort verbleiben können oder in kommunale Unterbringung aufgenommen werden müssen.
- Zwar werden der Stadt Braunschweig im Rahmen der Verteilung der Geflüchteten durch das Land Niedersachsen auf die kommunalen Gebietskörperschaften weiterhin keine Ukrainerinnen und Ukrainer überstellt. Dieser Zustand könnte sich jedoch durch neue Festlegungen des Landes kurzfristig ändern.
Sofern die o. g. Unterkünfte über die Festzeiträume hinaus mindestens bis zum Ende dieses Jahres betrieben werden, sind insgesamt Kosten in Höhe von mindestens 22,8 Mio. € zu erwarten. Aufgrund der o. g. Unsicherheiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Maßnahmen zur kurzfristigen Unterbringung erforderlich wären.
2.2 Aufwendungen außerhalb des Krisen-Budgets
Neben den o. g. Kosten für die kurzfristige Unterbringung, die aus dem Krisen- Budget gedeckt werden, ergeben sich weitere finanzielle Auswirkungen aus der Aufnahme, Betreuung und Integration der Geflüchteten, die aus den Budgets der betroffenen Organisationseinheiten gedeckt werden.
U. a. haben die Geflüchteten derzeit i. d. R. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die - wie bereits unter 1. erwähnt - aus dem Budget des Fachbereichs 50 getragen werden.
Im Rahmen des Treffens des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
-chefs der Länder zum Ukraine-Krieg am 07.04.2022 wurde beschlossen, dass die Geflüchteten aus der Ukraine ab dem 01.06.2022 Zugang zur Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII haben werden.
Damit wird der städtische Haushalt von den Leistungen nach dem AsylbLG ab diesem Zeitpunkt zwar entlastet. Die Kommunen müssen dann allerdings einen Teil der Unterkunftskosten tragen.
Bis dahin werden nach derzeitigem Stand Aufwendungen nach dem AsylbLG in Höhe von mindestens 3,6 Mio. € zusätzlich zu den Leistungsfällen aus anderen Herkunftsländern angefallen sein.
2.3 Weitere Entlastungen durch Bund und Land
Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Kostenübernahme im Rahmen des o. g. Treffens vereinbart, dass der Bund im Jahr 2022 insgesamt 2 Mrd. € zur Verfügung stellt, davon 500 Mio. € für die Kosten der Unterkunft und weitere 500 Mio. € zur Abgeltung der Lebenshaltungskosten. 1 Mrd. € sind für die übrigen Aufwendungen (Kinderbetreuung, Schule, Gesundheit, Pflege) vorgesehen. Zudem wurde festgelegt, dass die Gelder des Bundes komplett an die Kommunen weitergeleitet werden müssen. Sollte der Betrag nicht auskömmlich sein, müsse dieser von den Ländern aufgestockt werden. Aufwendungen für Kundenbetreuung im Jobcenter, Schule oder Pflegekosten sowie Kosten für Menschen mit Behinderungen können weit über den vom Bund zur Verfügung gestellten Betrag hinausgehen.
Es war angekündigt worden, dass die Kommunalen Spitzenverbände Ende April mit dem Land Niedersachsen über das weitere Umsetzungsverfahren in Niedersachsen verhandeln wollten. Unter anderem sollte es dabei auch um die Verteilung der Bundesmittel gehen. Es sind aber keine Informationen bekannt, dass die Gespräche bereits stattgefunden hätten.
Die bislang geltenden Regelungen für die Erstattungen für Geflüchtete (mit Anspruch nach dem AsylbLG) nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz sehen eine pauschale Erstattung der Kosten für die Aufnahme und Betreuung der Geflüchteten in Höhe von mindestens 10.000 € pro Person und Jahr vor.
Grundlage ist eine stichtagsbezogene, zum Ende eines jeden Quartals erfolgende Erfassung und jährliche Meldung der Anzahl der zugewiesenen Geflüchteten. Eine Anrechnung bzw. Erstattung erfolgt damit erst im Folgejahr.
An den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II würde sich der Bund nach derzeitiger Rechtslage mit rd. 62,8% beteiligen. Fraglich ist aber, ob die tatsächlichen Kosten für die Unterbringung (s. Ziffer 2.1) in voller Höhe mit dem Jobcenter (SGB II-Träger) im Einzelfall abgerechnet werden können. Die derzeit einschlägige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von wohnungslosen Personen in den Unterkünften für Wohnungslose und in Übergangswohnheimen in der Stadt Braunschweig sieht hierfür einen Tagessatz von 10 € pro Person vor. Die der Stadt entstehenden Kosten liegen deutlich darüber. Auch fraglich ist, ob der Bund mit den versprochenen 500 Mio. € eine Erhöhung seiner prozentualen Beteiligung an den Unterkunftskosten beabsichtigt oder ob dieser Betrag lediglich die erhöhten Fallzahlen berücksichtigt. In diesem Fall würde ein den Fallzahlen entsprechender Mehraufwand bei den Kommunen verbleiben.
Das Land hat erklärt, die für die Kommunen bestimmten Bundesmittel weiterzuleiten. Über eigene Entlastungsleistungen des Landes für die Kommunen liegen keine Informationen vor.
2.4 Derzeitige Prognose
Nach derzeitigem Stand ist eine Aufstockung des Krisen-Budgets erforderlich. Die Verwaltung beabsichtigt, eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung im Rat am 24.05.2022 vorzubereiten.
Dabei werden die Erkenntnisse aus der Abstimmung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land Niedersachsen berücksichtigt.
