Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18589-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu dem Antrag der Gruppe Die FRAKTION. BS (22-18589) vom 20.04.2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

 

Zu 1.:

 

Auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG kann der Rat der Stadt Braunschweig Angelegenheiten beschließen, für die unter anderem der Verwaltungsausschuss zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Unter dieser Voraussetzung kann der Rat der Stadt Braunschweig auch die städtischen Vertreter der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig anweisen, dort einen Antrag einzubringen, dass vom Rat entsandte Mitglieder des Rates in den örtlichen Beirat nach § 18 d SGB II berufen werden sollen.

 

Nach § 18 d SGB II werden die Mitglieder des örtlichen Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege etc. durch die Trägerversammlung berufen. Im Vorschlagsrecht sind diese Institutionen frei. Daraus folgt, dass nach entsprechendem Beschluss der Trägerversammlung der Wunsch nach Entsendung von Ratsmitgliedern in den örtlichen Beirat zunächst an die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts zu adressieren wäre. Der dann folgende Vorschlag bliebe abzuwarten.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig gemäß § 44 c Abs. 1 Satz 10 SGB II sind die Sitzungen der Trägerversammlung nicht öffentlich. Die Beratungsergebnisse werden der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Trägerversammlung, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführung des Jobcenters bekannt gemacht, soweit dieses für erforderlich erachtet wird oder für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Dem in der Geschäftsordnung festgelegten Vertraulichkeitsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterrichtung in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt.

 


 

Zu 2.:

 

Auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 NKomVG liegt die Zuständigkeit zur Benennung der städtischen Vertreter.innen in der Trägerversammlung beim Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig, weil die Aufgaben weder unter dem Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG noch unter den Zuständigkeitskatalog des Rates der Stadt Braunschweig nach § 58 Abs.1 NKomVG subsumiert werden können. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsausschuss bisher die städtischen Mitglieder der Trägerversammlung sowie des vormaligen Lenkungsausschusses benannt.

 

Auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG kann der Rat sich jedoch im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten u.a. für Angelegenheiten, die dem Verwaltungsausschuss obliegen.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die bisherige Benennung durch den Verwaltungsausschuss bewährt. Das Ziel des Antrags umfangreicher Auskunft zu erhalten ist von der Wahl des entsendenden Organs unabhängig.

 

 

Zu 3.:

 

Der Vorsitzende der Trägerversammlung wird gemäß § 44 c Abs. 1 SGB II durch die Vertreterinnen und Vertreter der Trägerversammlung für eine Amtszeit für bis zu fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Die Trägerversammlung ist ein Organ der gemeinsamen Einrichtung. Die Rechtsaufsicht führt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden nach § 47 Abs. 3 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Ein zweijähriges Rotationsverfahren greift auf Grund § 44 c Abs. 1 SGB II nur für den Fall, dass sich die Trägerversammlung auf keinen Vorsitzenden einigen kann. Dies ist bei der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig jedoch seit dem Jahr 2005 nicht der Fall. Es ist zutreffend, dass seit 2005 der Vorsitz der Trägerversammlung durch die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar ausgeführt wird. Im Gegenzug wird die Geschäftsführung des Jobcenters Braunschweig durch einen städtischen Mitarbeiter durchgeführt.

 

Die Trägerversammlung handelt im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 44 c Abs. 2 SGB II grundsätzlich mit organisationsinterner Wirkung, während die operative Geschäftsführung und die Vertretung der gemeinsamen Einrichtung nach Außen Aufgabe des Geschäftsführers ist, § 44 d Abs. 1 SGB II.

 

Der Aufgabenwahrnehmung der operativen Geschäftsführung kommt eine größere Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Trägerverantwortung nach § 44 b Abs. 3 SGB II zu. Insofern hat sich der bisherige Vorsitz der Trägerversammlung durch die Arbeitsagentur und die Übernahme der Geschäftsführung durch einen städtischen Mitarbeiter in Bezug auf die Interessenwahrnehmung der städtischen Trägerschaft des SGB II seit Beginn der Umsetzung des SGB II bewährt und sollte auch zukünftig beibehalten werden.

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