Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18765

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a) der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH werden angewiesen,

 

b) der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH

 

folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Vertrag zur Nutzung des Stadions mit der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA wird zeitnah mit Ablauf des 30. Juni 2023 gekündigt. Die Geschäftsführung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH wird zu dem entsprechenden Handeln ermächtigt.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zwischen der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthallen GmbH) und der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA (Eintracht Braunschweig) besteht ein Vertrag zur Nutzung des Stadions an der Hamburger Straße. Die Gesellschafterversammlung der Stadthallen GmbH hat dem bestehenden Nutzungsvertrag mit Eintracht Braunschweig seinerzeit zugestimmt (siehe Drucksachen 14598/11 und 14828/11). Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2022. Nach Ablauf der Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn es nicht von einem der Vertragspartner drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

 

Der bestehende Vertrag entstammt in seiner Grundfassung dem Jahr 2008 und wurde im Jahr 2012 mit einer Dynamisierung versehen, blieb aber grundsätzlich in seiner finanziellen Grundstruktur unverändert. Mittlerweile haben sich diverse Voraussetzungen und Anforderungen verändert, sodass es Ziel war, mit Eintracht Braunschweig einen neuen Vertrag zur Nutzung des Stadions r den Zeitraum ab 1. Juli 2022 auch im Hinblick auf die finanzielle Grundstruktur zu verhandeln. Aufgrund der Corona-Pandemie und der hieraus entstehenden Unsicherheiten und finanziellen Auswirkungen war jedoch die Zeit r umfangreiche Vertragsverhandlungen ungünstig. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung der Stadthallen GmbH entschieden, von einer Kündigung zum 30. Juni 2022 abzusehen, sodass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat (siehe Drucksache 22-17932).

 

Für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 soll jedoch ein neuer Nutzungsvertrag verhandelt werden, der insbesondere auch zu einer Verbesserung der Ertragssituation für die Stadthallen GmbH führt. In der aktuellen Corona-Situation, nach dem erfreulichen Wiederaufstieg von Eintracht Braunschweig in die 2. Liga und der erfolgten Neuwahl des Präsidiums hat sich die Situation von Eintracht Braunschweig stabilisiert, sodass die Voraussetzungen für erfolgreiche Vertragsverhandlungen deutlich erfolgversprechender sind. Die Verhandlungen werden einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass vor diesem Hintergrund und den geführten Verhandlungen zum Namensrecht für das Stadion (siehe Drucksache 22-18622 zur heutigen Sitzung) vorgeschlagen wird, den Nutzungsvertrag bereits zeitnah mit Ablauf des 30. Juni 2023 zu kündigen.

 

Sowohl die Kündigung als auch der Verzicht auf eine Kündigung stellen eine aktive Entscheidung dar. Da die Gesellschafterversammlung dem zugrundeliegenden Vertrag seinerzeit zugestimmt und die Geschäftsführung zum Vertragsabschluss ermächtigt hat, ist auch die Entscheidung zur Kündigung oder zu einem Verzicht auf eine Kündigung von der Gesellschafterversammlung zu billigen und die Geschäftsführung zu einem solchen Handeln zu ermächtigen.

 

Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Stadthallen GmbH der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der Stadthallen GmbH und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Hierüber entscheidet der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 NKomVG.

 

Der Aufsichtsrat wird über die Kündigung des Nutzungsvertrages in seiner Sitzung am 11. Mai 2022 beraten. Über das Ergebnis wird in den Sitzungen des Ausschusses für Finanzen, Personal und Digitalisierung und des Verwaltungsausschusses entsprechend berichtet.


 

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