Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18696-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung beantwortet die Anfrage 22-18696 der CDU-Fraktion wie folgt:

 

Zu 1) und 2)

Die Stadt macht von den Tiefenbegrenzungs- und Eckgrundstücksvergünstigungsregelungen Gebrauch. Sie sind bereits in den Vorgänger- und der geltenden Straßenausbaubeitragssatzung geregelt und von der Rechtsprechung entwickelte Vergünstigungsmöglichkeiten, die schon vor der NKAG-Änderung aus 2019 zugunsten der Anlieger zur Minderung der Beitragshöhen in die Satzung aufgenommen wurden.

 

Zuschüsse Dritter müssen entsprechend der jeweiligen Zuschussrichtlinien zur Deckung der Anteile der Stadt verwendet werden. Sobald der Zuschussgeber eine andere Verwendung zulässt, profitieren auch die Anlieger bei der Beitragsberechnung davon. Für Zuwendungen des Landes nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG) war nach der NKAG-Änderung aus 2019 dafür explizit eine Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung erforderlich. Diese hat der Rat am 29. September 2020 beschlossen.

 

Von der Möglichkeit, den beitragspflichtigen Aufwand nach städtischem Ermessen geringer anzusetzen, wird derzeit mit Blick auf eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer*innen bei bereits abgerechneten Baumaßnahmen kein Gebrauch gemacht. Die Verwaltung weist darauf hin, dass Anlieger bei einer Veräußerung von einer guten Infrastruktur in ihrem Umfeld profitieren.

 

Zu 3)

Die städtische Regelung sieht eine Reduzierung (1/2, 1/3, ¼ usw.) je nach angrenzender Anlagenanzahl vor, deckelt diese aber bei einer durchschnittlichen Grundstücksfläche. Die durchschnittliche Grundstücksfläche ist eine Mittelwertberechnung auf der Basis der jeweiligen Grundstückssituation im betroffenen Abrechnungsgebiet. Der Beitragsausfall geht zu Lasten der Stadt.

 

Alternative Eckgrundstücksvergünstigungsberechnungen, wie die Mustersatzung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, sehen eine pauschale Reduzierung auf 2/3 ohne Deckelung vor. Bei der städtischen Vergünstigung erhält ein Grundstück mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße die höhere Ermäßigung.

 

Kreditaufnahme zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge:

Nach neuester Änderung des § 111 Abs. 6 S. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 23. März 2022 zählen Beiträge nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Laut der Begründung zur Drucksache 18/10594 aus der 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags zur Änderung des § 111 NKomVG bleiben die Regelungen über die Kredite nach § 120 NKomVG allerdings unberührt.
D. h. die kommunale Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung der Haushaltssatzung versagen, wenn weitere Kreditaufnahmen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Die Gemeinde muss dann ggfs. den Einnahmeausfall aus Straßenausbaubeiträgen anderweitig kompensieren.

 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise