Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17457
Grunddaten
- Betreff:
-
Ideenportal - Vorrangregelung am Ringgleis
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Entscheidung
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21.06.2022
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11.10.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG in Verbindung mit § 6 Nr. 2. i) der Hauptsatzung, da das Ringgleis und auch die Querungen mit dem Straßennetz von überbezirklicher Bedeutung sind.
Anlass:
Über die Ideenplattform im Beteiligungsportal „mitreden“ wurde folgende Idee zur Vorrangregelung am Ringgleis eingebracht:
„Das Ringgleis wird an vielen Stellen von kleinen und großen Straßen gekreuzt. Als Fahrradfahrer sind gerade die vielen kleinen Straßen und das damit verbundene Abbremsen und teilweise warten nervig. Mein Wunsch wäre an diesen Stellen, die Vorrangregel zu ändern und den Verkehrsteilnehmern auf dem Ringgleis den Vorrang zu geben.“
Die Idee hat die erforderliche Mindestunterstützerzahl von 50 erreicht.
Verfahren zur Ideenplattform:
Das Verfahren zum Umgang mit Ideen aus der Ideenplattform ist in der Vorlage zur Einführung des Beteiligungs-Portals (DS-17-03606, beschlossen in der Fassung der Vorlage 17-03606-01) wie folgt beschrieben:
„Vorschläge, die diese Voraussetzung [Anmerkung: ausreichende Unterstützerzahl] erfüllen, werden durch die fachlich zuständigen Organisationseinheiten inhaltlich geprüft und einer Bewertung durch den zuständigen Stadtbezirksrat (bei bezirklichen Vorschlägen) oder den zuständigen Fachausschuss zugeführt. Bezirkliche Vorschläge können im Rahmen der Budget-Hoheit der Stadtbezirksräte umgesetzt werden. Auch bei anderen Vorschlägen könnte - nach einem positiven Votum des Fachausschusses - eine Umsetzung sofort erfolgen, wenn die Finanzierung aus vorhandenen Ansätzen möglich ist.
Falls notwendige Haushaltsmittel nicht vorhanden sind, ist eine abschließende Entscheidung innerhalb des nächsten Haushaltsplanaufstellungsverfahrens grundsätzlich erforderlich.“
Prüfung und Bewertung:
Das Ringgleis hat sich in den vergangenen Jahren sukzessive zu einem äußerst beliebten und in Teilen sowohl vom Fuß- als auch Radverkehr hochfrequentierten Freizeitweg abseits des Straßennetzes entwickelt.
Im Zuge des Ringgleisweges sind viele Querungsstellen mit Straßen mit unterschiedlichen Charakteristiken vorhanden. Diese reichen von Querungen mit kleinen Anwohnerstraßen bis hin zu Querungen mit Hauptverkehrsstraßen, von Querungen mit sehr guten Sichtbeziehungen bis hin zu Querungen mit eingeschränkter Sicht. Derzeit ist der Ringgleisweg an den Querungen untergeordnet. Hier gibt es keine Unfallauffälligkeiten.
Die Idee einer Bevorrechtigung des Ringgleises gegenüber kreuzenden Straßen ist nicht neu und wurde bereits in den Drucksachen-Vorgängen 16-01670 und 16-03288 behandelt.
Das Ringgleis ist nicht öffentlich gewidmet, in vielen Abschnitten aber dennoch entsprechend der StVO beschildert. Es hat trotz allem den Charakter eines Freizeitweges. Dies wird auch dadurch deutlich, dass in vielen Abschnitten laut Beschilderung kein oder nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt wird. Aufgrund zunehmender Frequentierung sind inzwischen auch etliche Abschnitte asphaltiert worden. In diesen Abschnitten findet im städtischen Interesse, entgegen formaler Regelungen, trotz allem auch ein Winterdienst statt. Grundsätzlich erfolgt die Benutzung des Ringgleises als Freizeitweg, auch bei Schnee und Glatteis, jedoch auf eigene Gefahr.
Die Frage, welcher Straße Vorfahrt zu geben ist, ist nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO unter Berücksichtigung des Straßencharakters, der Verkehrsbelastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des optischen Eindrucks zu entscheiden. Da es sich beim Ringgleis nicht um eine Straße, sondern um einen Freizeitweg handelt, ist der Vorrang eindeutig.
Formal müssten für eine Bevorrechtigung des Ringgleisweges die Kreuzungspunkte so ausgestaltet werden, dass der Eindruck einer tatsächlichen Kreuzung entsteht. Der Ringgleisweg müsste also vor und hinter der Kreuzung wie eine normale Straße gestaltet und als solche gewidmet werden. Dazu müsste dort auch eine Trennung von Fuß- und Radverkehr im Ringgleisweg erfolgen, um klare Verhältnisse für den Fußverkehr zu schaffen. Rein technisch können Fuß- und Radverkehr an den wenigsten Stellen, und auch nicht an jeder Kreuzung, getrennt geführt werden, da das in vielen Bereichen schon an den Grundstücksbreiten, Einbauten, Baumstandorten etc. scheitern würde. Außerdem widerspräche das auch dem Geist eines Freizeitweges, welcher eben nicht den formalen Vorgaben der StVO unterliegt, da er sich aufgrund fehlender Rahmenbedingungen damit selbst in Frage stellen würde. Davon ab wäre eine formal erforderliche Anpassung in sämtlichen Kreuzungsbereichen mit erheblichen Umbaumaßnahmen verbunden.
Weiterhin müssten die Verkehrsbelastungen des Ringgleisweges an den jeweiligen Kreuzungen deutlich überwiegen. Dieses wird nur dort der Fall sein, wo die Verkehrsbelastung auf der querenden Straße sehr niedrig ist und es daher bereits heute nicht zu Problemen oder nennenswerten Wartezeiten kommt.
Unter Berücksichtigung dieser Merkmale, des hohen Aufwandes für die Anpassung einzelner Kreuzungssituationen und der unauffälligen Unfallsituation kann und sollte nach fachlicher Einschätzung dem Ringgleis gegenüber dem übrigen Straßennetz keine Vorfahrt eingeräumt werden.
