Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18693-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat das Baulandkataster 2013 eingerichtet und datenschutzkonform veröffentlicht. Es ist für interessierte Nutzerinnen und Nutzer unter s. https://www.braunschweig.de/leben/stadtplanung_bauen/stadtplanung/Baulandkataster_Braunschweig.php. einsehbar.

 

 

Mit der Einrichtung verbunden war - wie in der Anfrage beschrieben - das Ziel, Baulücken insbesondere im Stadtkern schneller schließen zu können. „Baulücke“ meint dabei nicht nur eine Lücke zwischen zwei bebauten Grundstücken, sondern z. B. auch geringfügig oder fehlbebaute Grundstücke.

 

Nach zwischenzeitlicher Einschätzung der Verwaltung recherchieren professionelle Investoren selbsttätig regelmäßig Innenentwicklungspotenziale im gesamten Stadtgebiet. Bisher nicht oder kaum bebaute Baulücken sind in der Regel aus unterschiedlichsten Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt marktgängig.

 

Für Selbstnutzende ist das Baulandkataster ausschließlich für eine generelle Recherche hilfreich, da die Verwaltung aus Datenschutzgründen keine Eigentümerinformationen veröffentlichen oder herausgeben darf.

 

Für die wünschenswerte Schließung der innerstädtischen Baulücken legt die Verwaltung daher ein neues Förderprogramm Baulückenschließung Innenstadt“ auf (siehe DS 21-17087.) auf. Die Förderrichtlinie befindet sich in Vorbereitung. Die Verwaltung hofft so, weitere Anreize für die Eigentümerinen und Eigentümer zumindest der betroffenen innerstädtischen Grundstücke zu schaffen.

 

Dies vorausgeschickt antwortet die Verwaltung wie folgt:

 

zu 1.: Der Verwaltung sind keine Anfragen bekannt, die auf das Baulandkataster zurückzuführen sind.

 

Zu 2.: Der Verwaltung ist kein Fall bekannt, bei dem das Baulandkataster dazu beigetragen hat, eine Baulücke zu schließen. Allerdings ist es fraglich, ob die Verwaltung von einer solchen inhaltlichen Verzahnung Kenntnis erhielte.

 

Zu 3.: Auf Basis der besherigen Erfahrungen erscheint es sinnvoll, das Baulandkataster in der aktuellen Fassung aufrechtzuerhalten und von einer Erweiterung zumindest vorerst abzusehen. .

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