Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18697-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 27.04.2022 (22-18697) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Photovoltaikanlagen stellen ein unverzichtbares Element im Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt dar. Gemäß Richtungsbeschluss zum Integrierten Klimaschutzkonzept in Drucksache 21-16510-03 wird u. a. ein rascher Zubau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV) benötigt, um eine schnellstmögliche Treibhausgasneutralität zu erreichen. Daher ist es ein wichtiges Bestreben der Stadtverwaltung, in der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen in den engen räumlichen Grenzen des Oberzentrums hierfür geeignete Flächen zu finden und diese rechtlich abzusichern.

 

r nachvollziehbar abgewogene Flächenvorschläge in großem Umfang wird ein stadtweites Fachkonzept benötigt, in dessen Rahmen die konkurrierenden Nutzungsansprüche (Bauliche Siedlung, Freiraum, Erholung und Naturschutz, Landwirtschaft, Ortsbild usw.) gegenübergestellt werden. Der Niedersächsische Städtetag hat hierzu erst jüngst eine Arbeitshilfe entworfen. Die Verwaltung bereitet derzeit die Erarbeitung eines solchen Konzeptes vor. Dessen Ergebnisse sollen dann Eingang in den neuen Flächennutzungsplan finden.

 

Nach einer ersten überschlägigen Einschätzung werden sich voraussichtlich kaum genügend landwirtschaftliche Flächen finden lassen. Daher sollen neben Hausdächern und Fassaden auch andere Flächen in Betracht gezogen werden wie z. B. geeignete Parkplatzflächen, Deponien und evtl. Wasserflächen.

 

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1.:

 

Baugenehmigungsverfahren können nur zielführend und beschleunigt abgeschlossen werden, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da es sich um ein neues Planungsthema handelt, gibt es in Braunschweig bisher keine Bebauungspläne oder Flächennutzungsplan-Darstellungen, auf deren Grundlage ein einschlägiger Bauantrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden nnte. In Betracht kommen vor allem oben genannte Siedlungsflächen. Insbesondere Parkplätze, vor allem größere, werden regelmäßig zusätzlich mit PV-Anlagen ausgestattet werden können. Hier, wie auch bei Deponien, kommt es darauf an, dass die PV-Anlagen die Umsetzung der Hauptnutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

Eine erhebliche Erleichterung für die Errichtung von FF-PV wird von den auf Bundesebene angekündigten Maßnahmen („Osterpaket“, Sommer-Paket“, „PV-Booster“, EEG 2022) erwartet. Die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen werden sowohl bei der Erarbeitung des o.g. Konzepts als auch in künftigen Bauantragsverfahren berücksichtigt.

 

Zu Frage 2.:

 

Die Aufnahme ausgewählter Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den Flächennutzungsplan ist ein wichtiger Schritt, um FF-PV zu ermöglichen. Die Beschleunigung der Verfahren wird aber im Wesentlichen davon abhängen, ob der Bundestag eine Privilegierung dieser Anlagen in § 35 Abs. 1 BauGB aufnimmt. Die Bundesregierung hat von einem „überragenden öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien“ gesprochen. r die gesetzliche Umsetzung wird maßgeblich sein, inwieweit andere öffentliche Belange, namentlich das Landschaftsbild, zurücktreten können oder müssen gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien.

 

Solange noch keine Änderung des BauGB erfolgt ist, wird nach Änderung des Flächennutzungsplans ein Bauleitplanverfahren oder ein Vorhaben bezogener Bebauungsplan r die planungsrechtliche Zulässigkeit erforderlich. Darauf wird man nach derzeitiger Rechtslage nur selten verzichten können, da regelmäßig auch der Naturschutz und das Landschaftsbild beeinträchtigt werdennnen. Eine noch frühere Überplanung einzelner Freiflächen ist mit den aktuellen Ressourcen der Stadtplanung nicht umsetzbar und angesichts der zu erwartenden Gesetzesänderungen auch nicht effizient.

 

Im Flächennutzungsplan ist gemäß § 5 Abs.1 BauGB „… die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“ Daher ist eine pauschale Überlagerung aller landwirtschaftlichen Flächen mit der baulichen Nutzung „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ rechtlich nicht zulässig. Einzelne landwirtschaftliche Flächen können aber prinzipiellr Agri-PV (kombinierte Flächennutzung für Agrarproduktion und PV durch Aufständerung o.ä.) ausgewiesen werden.

 

Zu Frage 3.:

 

In den genannten Ansiedlungskorridoren entlang von Autobahnen und Schienenwegen bestehen nach dem Erneuerbare Energiegesetz (EEG) erleichterte Fördermöglichkeiten. Das EEG befindet sich gerade in der Novellierung. Daher ist aktuell unklar, ob diese rderrechtliche Privilegierung fortbesteht. Bisher ist angedacht, die Förderkriterien als Gunstkriterien in das Fachkonzept einfließen zu lassen. Allerdings bleibt eine Abwägung mit anderen Belangen im Rahmen des Konzeptes erforderlich.

 

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht gelten für diese Korridore die vorgenannten Ausführungen, allerdings ergeben sich u. U. geringere Störungen des Landschaftsbildes. Unklar ist auch noch, wie sich die Autobahn GmbH des Bundes positioniert, die als Straßenbaulastträgerin allen Bauvorhaben in der Bauverbotszone (i.d.R. 40 m beidseits von Autobahnen) zustimmen muss.

 


 

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