Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18798

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die 1. Änderung der Kostenerstattungssatzung wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Die zurzeit gültige Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (Kostenerstattungssatzung) ist vom 20. März 2012.

 

Nach §§ 135 a-c Baugesetzbuch (BauGB) werden Kostenerstattungsbeträge für die in den Bebauungsplänen festgesetzten und zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen erhoben. Gemäß § 135 a Abs. 4 BauGB finden die landesrechtlichen Vorschriften über Beiträge [= §§ 6 ff. Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)] einschließlich Billigkeitsregelungen Anwendung.

Mit der Änderung des NKAG und dessem neuen § 6 b Abs. 4 kann nach rechtlicher Überprüfung die zinsgünstige "Abzahlungsmöglichkeit" (Verrentung) analog zu den Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen zukünftig auch für die Kostenerstattungsbeträge gelten.

Die weiteren Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung.

 

zu § 5 - Entstehung der Kostenerstattungspflicht -:

Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB entsteht die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahme ohne eine Ausnahme. § 5 wird daher zur Klarstellung und Beseitigung einer Rechtsunsicherheit angepasst.

 

zu § 11 - Verrentung -:

Der neue § 6 b Abs. 4 NKAG ermöglicht eine Verrentung der Beitrags- bzw. Erstattungsschuld. Der Erstattungsbetrag ist dann in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten. Die Zinsberechnung orientiert sich am jährlich geltenden Basiszinssatz und kann bei bis zu 3 % über den Basiszinssatz liegen. Der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Zinssatz soll 2 % über den Basiszinssatz betragen, damit die Zinshöhe identisch ist wie bei der Verrentung der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge. Der berechnete Zinssatz (z. Zt. 1,12 % pro Jahr) ist mithin geringer als nach Abgabenordnung bei einer Stundung oder Ratenzahlung (0,5 % pro Monat).

 

Im Rahmen ihres Ermessensspielraum kann nun die Stadt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenerstattungspflichtigen berücksichtigen. Im Gegensatz zum einmaligen Verwaltungsaufwand für einen Stundungs- bzw. Ratenzahlungsbescheid verursacht eine Verrentung jedoch eine jährliche Neuberechnung und Festsetzung der Zinsen. Deshalb werden verwaltungsintern Erstattungsbetragshöhen festgelegt, unterhalb derer der Verwaltungsaufwand für eine Verrentung - auch zur Vermeidung von zusätzlichen Personalbedarf - nicht mehr gerechtfertigt wäre.

 

Zur Verdeutlichung, dass die übrigen landesrechtlichen Billigkeitsregelungen (Stundung, Ratenzahlung und Erlass) auch anwendbar sind, wird § 11 Abs. 2 eingefügt.

 

zu § 12 Abs. 2 - Inkrafttreten -:

Für die neue Regelung im § 5 ist es notwendig, eine Rückwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vorzusehen. Damit werden eventuell bestehende Rechtsunsicherheiten der zurzeit angewendeten Satzung geheilt. Die rückwirkende Korrektur einer lückenhaften Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung (u. a. VG Leipzig, Urteil vom 13. Juli 2010 - 6 K 13396/07 -) zulässig.

 

Die Änderungen werden in der Synopse (Anlage 2) begründet.

 

Für laufende erstattungspflichtige Maßnahmen ergibt sich keine Veränderung für die erstattungspflichtigen Anlieger. Auch finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die

1. Änderungssatzung nicht.

 

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Anlagen

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