Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-17569-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat 322 vom 05.01.2022 [22-17569] wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

Aktuell liegen weder dem Fachbereich Feuerwehr noch dem Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit, sowie dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr Hinweise oder Beschwerden in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr in den angesprochenen Bereichen vor; dort wurden in jüngerer Vergangenheit keine Überprüfungen durchgeführt. Kritische Stellen werden dann von der Verwaltung gemeinsam mit der Feuerwehr überprüft, wenn entsprechende Hinweise z. B. von Anwohnerinnen und Anwohnern eingehen. Schwerpunkt dieser Prüfungen ist, ob die Rettungskräfte in ihrer Zufahrt eingeschränkt oder gar behindert sind.

 

Zu Frage 2:

Das Aufstellen von Schildern „Feuerwehrzufahrt freihalten“ ist rechtlich nicht möglich, da solche Schilder im Verlauf von Straßen im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig sind. Sie sind lediglich im Übergang vom öffentlichen Verkehrsraum zum Privatgelände anzuordnen, sofern diese bauordnungsrechtlich gefordert werden.

 

In Einzelfällen kann es z. B. an kritischen Stellen sinnvoll sein, ein nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestehendes Halt- oder Parkverbot optisch durch eine Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299) hervorzuheben oder zu verlängern. Mit Blick auf punktuelle Straßenräume, in denen sich nicht alle Verkehrsteilnehmenden regelmäßig korrekt verhalten, ist der Gedanke nach einer zusätzlichen Markierung naheliegend. Wenn man dies konsequent verfolgen würde, würde dies zu ganz erheblich mehr Markierungen im Stadtgebiet führen. Letztlich wären die Straßenräume dadurch insgesamt nicht sicherer. Vielmehr würde eine Gewöhnung dazu führen, dass Bereiche die „nur“ wie bisher normal beschildert sind, schlechter wahrgenommen werden. Daher ist im gesamtstädtischen Blick das durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegebene zurückhaltende Anordnen von Verkehrszeichen (Grundsatz der StVO: „So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele Verkehrszeichen wie nötig“) und das kritische Bewerten des Einzelfalls grundsätzlich erforderlich. Da in den genannten Straßen keine Hinweise oder Beschwerden vorliegen (siehe Antwort zu Frage 1), werden Grenzmarkierungen aktuell für nicht erforderlich erachtet.

 

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