Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-18860
Grunddaten
- Betreff:
-
Struktur-Förderung Braunschweig GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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23.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2022 dem Vorgehen der Verwaltung, die Struktur-Förderung Braunschweig GmbH (SFB) durch Aufbau und Entwicklung einer Hochbau-Projekt-Sparte als weitere Unternehmensparte wesentlich zu erweitern, zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt und beauftragt, alle hierfür erforderlichen Schritte, insbesondere hinsichtlich einer Nachtragswirtschaftsplanung sowie der notwendigen Anpassungen der Struktur und Governance der SFB, vorzubereiten (DS 22-18499, „Grundsatzbeschluss“).
In Umsetzung dieses Beschlusses werden u. a. hiermit die erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der SFB zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Entscheidung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages obliegt gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG der Gesellschafterversammlung.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SFB herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziff. 1 lit. a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).
Der Aufsichtsrat der SFB hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2022 die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages beraten und der Gesellschafterversammlung eine entsprechende Beschlussfassung empfohlen.
I. Unternehmensgegenstand
Maßgeblich ist die notwendige Erweiterung des Unternehmensgegenstandes im neueingefügten Absatz 4 des § 3 des Gesellschaftsvertrages:
„Gegenstand des Unternehmens ist im weiteren die Errichtung, Sanierung und Erweiterung städtischer Hochbauten im Auftrag der Stadt Braunschweig sowie der Erwerb von Grundstücken für diesen Zweck.“
Zudem ist formal die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes bzgl. des ebenfalls neuen Geschäftsbereiches der SFB zum Ausbau und zur Entwicklung von Flächen für die gewerbliche Nutzung und zur Reaktivierung bestehender Gewerbeflächen und Brachflächen erforderlich. Hierzu wird auf die Mitteilung außerhalb von Sitzungen für den Rat der Stadt Braunschweig vom 29. Dezember 2021 (DS 21-17539) verwiesen.
Folgende Erweiterung ist im neuen Absatz 3 des § 3 vorgesehen:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Reaktivierung von Bestandsflächen der Stadt Braunschweig, insbesondere Gewerbeflächen, sowie der weitere Ausbau von Raumangeboten für Technologie- und Gründungsunternehmen.“
II. Unternehmensleitung
Darüber hinaus soll die Geschäftsführungsstruktur (§ 6) den zwei neuen Sparten angepasst werden. Die Geschäftsführungen sind im Außenverhältnis jeweils alleinvertretungsberechtigt. Hierdurch wird der jeweiligen operativen Verantwortlichkeit Rechnung getragen. Im Innenverhältnis wird durch eine strukturierte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung nebst Geschäftsverteilungsplan die jeweilige Spartenverantwortlichkeit einschließlich Vertretungsregelungen festgelegt.
III. Unternehmensgovernance
Im o. g. Grundsatzbeschluss wurde erläutert, dass eine Verzahnung in der Governance mit der (Fach-)Verwaltung entsprechend dem konzerninternen Standard erfolgen sollte. Zur Optimierung der Schnittstellen mit der Hochbauverwaltung sollte der/die für den Bereich Hochbau zuständige Dezernent/in in den Aufsichtsrat der SFB entsandt werden.
Nach nunmehr erfolgter weitergehender rechtlicher Prüfung und dezernatsübergreifender Abstimmung besteht Einvernehmen, dass die bisherige Aufsichtsratsstruktur und -größe beibehalten werden soll.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht die Vergrößerung eines Aufsichtsrates durch weitere Verwaltungsvertreter als nicht mehr zulässig an. Denn auch die Verteilung der Vorschlagsrechte zur Besetzung der Aufsichtsräte muss gem. § 71 NKomVG dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt entsprechen. Dies wird durch die Entsendung weiterer Verwaltungsvertreter jedoch nicht hinreichend berücksichtigt.
Zudem wird die Steuerung der Hochbau-Projekt-Gesellschaft (bzw. Hochbau-Projekt-Gesellschaftssparte innerhalb der SFB) maßgeblich auf Grundlage von klaren Regelungen und Einzelbeschlüssen zur Beauftragung der SFB durch die Stadt erfolgen. Auf Basis der Maßnahmenrealisierung können die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen definiert werden, das Portfolio ist mithin entscheidend. Dem Aufsichtsrat obliegt hingegen die nachgehende Überwachung der Geschäftsführung.
IV. Sonstiges
Ergänzend wird im neuen § 14 eine unterjährige Zuschussbereitstellung durch die Stadt (entsprechend den Regelungen in einer Vielzahl von Gesellschaftsverträgen anderer städtischer Gesellschaften) eingeführt, die Liquiditätsrisiken minimiert und eine bilanzielle Überschuldung verhindert.
Ferner werden weitere redaktionelle und aktuelle Anpassungen vorgenommen (§§ 12, 13, 15).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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