Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-18088-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Radverkehr auf der Lichtenberger Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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zur Kenntnis
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15.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.)
Flächenhafte Rotmarkierung
Eine farbliche Markierung des Fahrradschutzstreifens müsste über die Gesamtlänge von ca. 1,2 km auf der Lichtenberger Straße erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass Radfahrer denen der Schutzstreifen momentan verkehrsunsicher erscheint, durch die farbliche Markierung keine Steigerung des Sicherheitsempfinden erlangen würden. Die Verwaltung sieht die Maßnahme im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg als zu aufwändig an.
Zu 2.)
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen demnach bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Die Polizei hat mitgeteilt, dass keine Häufungen von Unfällen aufgrund von hohen Geschwindigkeiten, erkennbar sind. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt.
Die innerörtliche Verkehrsführung der Lichtenberger Straße ist vergleichbar mit zahlreichen anderen im Stadtgebiet, auf denen auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehr problemlos funktioniert.
Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen, die Lichtenberger Straße ist eine Landesstraße (L 473), das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.
Zu 3.)
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ (Zeichen 277.1) soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Die Lichtenberger Straße verläuft überwiegend geradlinig und verfügt über keine besonderen örtlichen Gegebenheiten, wie Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken.
Darüber hinaus ist sie mit rund 7 m Breite so ausgebaut, dass Überholvorgänge mit dem innerörtlichen vorgeschriebenen Abstand von 1,5 m Seitenabstand erfolgen können.
Zu 4.)
Protected Bike Lane
Die Errichtung einer Protected Bike Lane würde zu viel Verkehrsraum in Anspruch nehmen und ist somit in der Lichtenberger Straße nicht umsetzbar.
