Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-18911

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Allgemeines

 

Die Verwaltung plant, ein Verfahren zur Unterschutzstellung eines ca. 44 ha großen Teils des auf dem Stadtgebiet liegenden Anteils des EU-Vogelschutzgebietes V48 „Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg“ (GGB-Code DE 3630-401) als Naturschutzgebiet „Thuner Sundern“ zu eröffnen. Eine Karte zur besseren Verortung der Fläche liegt als Anlage anbei.

 

Dies erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7).

 

Die europäischen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die EU-Vogelschutzgebiete entsprechend den dafür geltenden Anforderungen rechtlich zu sichern.

 

Das derzeitige Schutzregime in Form der Landschaftsschutzgebietsverordnung von 1970 deckt diese Anforderungen nicht ab.

 

Naturschutzfachlich wurde für das gegenständliche Gebiet bereits im Landschaftsrahmen­plan der Stadt Braunschweig eine Einordnung in die Schutzgebietssystematik des Bundes­naturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgenommen. Danach erfüllt das gesamte Gebiet, u. a. aufgrund seiner Funktion im Biotopverbund mit gemeinschaftlicher Bedeutung für Wald­gebiete und der Vorkommen hochgradig bestandsgefährdeter oder im Regionsgebiet seltener und gefährdeter Arten, die fachlichen Voraussetzungen als Naturschutzgebiet. Auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes ist eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch das gebotene Sicherungsmittel.

 

Sachstand des Verfahrens

 

Die Fertigstellung des Erstentwurfes der beabsichtigten Naturschutzgebietsverordnung ist nahezu abgeschlossen.


 

Dabei hat die Verwaltung besonderen Wert darauf gelegt, bereits zu diesem frühen Zeit­punkt, außerhalb des gesetzlichen Unterschutzstellungs- und Beteiligungsverfahrens, eine Abstimmung mit den primär betroffenen Eigentümern der Waldflächen (Niedersächsische Landesforsten) zu suchen und zu finden.

 

Auf diesem Wege konnte ein Verordnungsentwurf erarbeitet werden, der in dieser Fassung von der Eigentümerseite mitgetragen wird.

 

Aber auch über die Betroffenheiten der Eigentümer hinaus ist die Verwaltung bestrebt, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzungsinteressen der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite zu finden.

 

Die Verwaltung wird zudem eine umfangreiche Begründung zur beabsichtigten Naturschutz­gebietsverordnung entwerfen, in der ein Großteil der Regelungen der Verordnung näher erläutert, Anwendungsfälle konkretisiert bzw. klargestellt sowie Hintergründe zu einzelnen Regelungen ergänzend erläutert werden.

 

Auf diesem Wege soll die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Naturschutzgebiets­verordnung deutlich erhöht werden.

 

Weiteres Vorgehen

 

Im nächsten Schritt wird das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren (vgl. § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) eröffnet und durchgeführt. Dieses beinhaltet insbesondere eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine mindestens einmonatige öffentliche Auslegung.

 

In diesem Rahmen können sodann die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Natur­schutzvereinigungen und Naturschutzbeauftragten sowie auch alle Bürgerinnen und Bürger Stellung zu der beabsichtigten Naturschutzgebietsverordnung nehmen.

 

Im letzten Schritt, nach der Prüfung, Bearbeitung und ggf. Einarbeitung der vorliegenden Eingaben aus den Beteiligungsverfahren, erfolgt abschließend die inhaltliche Beteiligung der politischen Gremien (StBezR, UGA, VA und Rat) zur Beschlussfassung.

 

Die Beschlussfassung über die Ausweisung des Naturschutzgebietes obliegt schlussendlich dem Rat.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise