Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 22-19008
Grunddaten
- Betreff:
-
"Geruch nach Holzfeuer" - zu hohe Feinstaubwerte aus Kaminöfen und kleingewerblichen Gastronomieöfen?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Beantwortung
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16.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Laut Berechnungen des Umweltbundesamtes kommt ein Kaminofen auf 2.500-mal mehr Feinstaub bei der Verbrennung von Holz als eine Gasheizung. Daraus ergibt sich, dass Zusatzheizungen und Holzheizkessel in Privathaushalten sowie im Kleingewerbe mehr Feinstaub als die Motoren im Straßenverkehr emittieren. Darüber hinaus ist die Belastung mit Feinstaub im Straßenverkehr, hervorgerufen durch Reifenabrieb und Partikel aus Abgasen, in den zurückliegenden knapp 30 Jahren zwar merklich gesunken, aber immer noch erheblich. So sank zwischen 1995 und 2019 der Partikelausstoß von Pkws um über 80 % (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/daten/verkehr/emissionen-des-verkehrs#pkw-fahren-heute-klima-und-umweltvertraglicher, zuletzt eingesehen am 3. Juni 2022, 13.00 Uhr).
Das Umweltbundesamt teilt in Bezug auf diese Feinstaubbelastung mit, dass geltende Grenzwerte in den Fällen deutlich überschritten werden können, wenn sich die Emissionen der Holzfeuerung zu der Grundbelastung in Stadtlagen addieren oder bei Vorliegen von bestimmten kleinräumlichen Besonderheiten (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/besondere-belastungssituationen/emissionen-aus-kleinfeuerungsanlagen-in#einsatz-von-kleinfeuerungsanlagen-in-wohngebieten, zuletzt eingesehen am 3. Juni 2022, 13.00 Uhr).
Nach der neuen Kaminofenverordnung müssen alle Kaminöfen, die vor dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen. Eine schrittweise Umstellung erfolgte für alle Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamine und Öfen) von vor 1975 bis Ende 2014, danach für Geräte mit Baujahr bis zum 31.12.1994 bis Ende 2020. Der letzte Schritt der Überprüfung gilt für alle Geräte der Baujahre zwischen 1995 und 2010, dieser erfolgt bis zum Ende des Jahres 2024. Für kleingewerbliche Gastronomieöfen gilt ebenfalls das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Kaminofenverordnung?
2. Wie geht die Verwaltung angesichts der Anforderungen nach der Kaminofenverordnung und den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit den mit Holzkohle beziehungsweise Holz betriebenen Döner-, Brot- und Pizzaöfen im kleingewerblichen Bereich um?
3. Wie werden die Feinstaubwerte in der Innenstadt überprüft, um eine Überschreitung der Werte zu verhindern?
